NRW:Kreismitgliederversammlung Duisburg/Geschäftsordnung

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==Geschäftsordnung (GO) der Kreismitgliederversammlung Piratenpartei Duisburg

Beschlossen auf der KMV Duisburg 2011.1 am 18.12.2011 ==

§ 1 Beginn der Sitzung

(1) Die Redeleitung eröffnet die Sitzung mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einladung.

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Redeleitung stellt die vorläufige Tagesordnung laut Einladung vor.
(2) Anträge und Anfragen zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen spätestens eine Woche (sieben Tage) vor der Mitgliederversammlung im Wiki unter [1] vorliegen. Später gestellte Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
(3) Vor Eintritt in die Beratung verliest die Redeleitung die Tagesordnung. Werden keine Einwände erhoben, so gilt die Tagesordnung als genehmigt. Werden Einwände erhoben, so wird ohne Aussprache darüber abgestimmt. Die Tagesordnung gilt dann in der Art genehmigt, wie sie von der KMV beschlossen wird.

§ 3 Versammlungsleitung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung. Gegebenenfalls können von der Versammlungsleitung nach eigenem Ermessen Helfer benannt werden.
(2) Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung (GO).
(3) Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet in Streitfällen die Versammlungsleitung.

§ 3b Wahlleiter

(1) Der Kreisparteitag wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst
  • die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
  • Hinweise auf die bzw. zu den Modalitäten der Wahl,
  • die Feststellung der Stimmberechtigung
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl
  • das Entgegennehmen der Wahlzettel
  • das Auszählen der Stimmen.
  • Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl.
  • Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorganges und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens einen weiteren freiwilligen Piraten zum Wahlhelfer, der ihn in seiner Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann der Kreisparteitag entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen des Kreisparteitages an, das von ihm selbst und mindestens einem Wahlhelfer zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 4 Erteilung des Wortes

(1) Die Versammlungsleitung soll eine Redeliste führen. Sie erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Die Wortmeldung ist an die Versammlungsleitung zu richten.
(3) Eine Wortmeldung wird durch das Heben einer Hand angezeigt.
(4) Die Redeliste kann mit Zustimmung der Versammlungsleitung unterbrochen werden bei:
  1. einem „Ruf zur direkten Erwiderung“,
  2. einem „Ruf zur persönlichen Erwiderung“,
  3. einem „Ruf zur sachlichen Richtigstellung“.
(4) Die Redeliste ist einsehbar.

§ 5 Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Versammlung befassen.
(2) Eine Äußerung zur Geschäftsordnung wird durch das Heben beider Hände angezeigt.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
  1. Antrag zur vorübergehenden Aussetzung: Seine Annahme hat zur Folge, dass der Punkt später wieder beraten wird.
  2. Antrag auf Vertagung eines Antrages: Seine Annahme mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder hat zur Folge, dass der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt ist.
  3. Antrag auf Nichtbefassung: Seine Annahme mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bewirkt, dass der Punkt nicht erörtert wird.
  4. Antrag auf Schluss der Debatte: Über diesen Antrag ist nach Anhören einer Gegenrednerin oder eines Gegenredners sofort abzustimmen. Bezog sich die Debatte auf einen Antrag, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht zum Schlusswort. Antrag auf Schluss der Debatte kann nur ein akkreditiertes Mitglied der KMV stellen, das selbst nicht zu dem zur Diskussion stehenden Punkt gesprochen hat.
  5. Antrag auf Schluss der Redeliste: Nach Stellung des Antrages werden weitere Rednerinnen oder Redner nicht auf die Redeliste gesetzt, bis über den Antrag nach Anhören einer Gegenrednerin oder eines Gegenredners abgestimmt wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung kann die Redezeit angemessen für alle Rednerinnen und Redner gleich begrenzen, sie muss aber mindestens 3 Minuten betragen.
  7. Antrag zur Einholung eines Meinungsbildes: Der Antrag muss so formuliert sein, das die Mitglieder mit ja oder nein antworten können.
  8. Antrag auf Unterbrechung der Versammlung für einen bestimmten Zeitraum.

§ 6 Rederecht

(1) Mitglieder der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) haben Rederecht
(2) Anwesende haben Rederecht, wenn ihnen die Versammlungsleitung das Wort erteilt, oder wenn sie von der Versammlungsleitung um das Wort gebeten werden. Nach angenommenem Antrag auf Rederecht für Gäste, hat die Versammlungsleitung auch ebendiesen das Wort zu erteilen.

§ 7 Gang der Versammlung

(1) Die Versammlungsleitung ruft die einzelnen Punkte der Tagesordnung auf, bittet um Wortmeldungen, leitet die Diskussion, schließt eine Debatte, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, führt die Abstimmungen durch, schließt die Behandlung von Tagesordnungs-Punkten und schließt die Versammlung.

§ 8 Anträge

(1) Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn sie schriftlich gestellt und der Versammlungsleitung übergeben werden. Als schriftlicher Antrag wird auch ein in elektronischer Form vorliegender Antrag akzeptiert (Beispiel: live am Laptop getippt und via E-mail oder USB-Stick übertragen). Die Entscheidung über die Annahme liegt im Zweifel bei der Versammlungsleitung.

Ausgenommen von der Schriftform sind Anträge zur Geschäftsordnung und zur Tagesordnung.

(2) Die Versammlungsleitung stellt Anträge durch ausdrückliche Erklärung zur Beratung.

§ 9 Persönliche Erklärungen und Erklärungen zur Sache

(1) Nach Schluss jeder Beratung und Abstimmung muss die Versammlungsleitung auf Wunsch jeder und jedes Anwesenden, der das Rederecht gemäß §6 genießt das Wort zu einer persönlichen Erklärung und zur Erklärung zur Sache erteilen.

§ 10 Wiederaufnahme der Beratung

(1) Die Beratung eines bereits abgeschlossenen Gegenstandes kann wiedereröffnet werden, wenn neue Gesichtspunkte auftauchen. Die Versammlungsleitung entscheidet über die Wiederaufnahme.
(2) Einem Wunsch auf Vortrag neuer Gesichtspunkte zu einem bereits abgeschlossenen Gegenstand muss die Versammlungsleitung nach Abschluss eines laufenden Tagesordnungs-Punktes stattgeben.
(3) Durch die Annahme des Wiedereröffnungsantrages gelten alle bezüglich dieses Punktes in der vorherigen Beratung gefassten Beschlüsse als aufgehoben.

§ 11 Mehrheiten

(1) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigen muss.
(2) Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass 2/3 der anwesenden Mitglieder für einen gestellten Antrag stimmen.
(3) Eine Abstimmung bleibt ohne Ergebnis, wenn eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zusammen Enthaltungen oder ungültige Stimmen sind. Sie ist in diesem Falle unverzüglich zu wiederholen, sofern sie nicht bereits zweimal wiederholt wurde.
(4) Sofern nicht anders beschrieben wird bei Anträgen eine Annahme durch einfache Mehrheit erreicht.

§ 12 Abstimmungsmodus

(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handaufheben, dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmdelegation ist nicht möglich.
(2) Auf Verlangen eines akkreditierten Mitgliedes muss namentlich abgestimmt werden, es sei denn, eine schriftliche, geheime Abstimmung wird verlangt. Diesem Verlangen muss Folge geleistet werden. Namentliche Abstimmung bedeutet, dass jedes akkreditierte Mitglied der KMV bei Aufruf ihres oder seines Namens mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmt.
(3) Auf Verlangen eines akkreditierten Mitgliedes muss der Antrag so formuliert werden, dass mit Ja, Nein oder Enthaltung gestimmt werden kann.
(4) Auf Wunsch eines Mitglieds muss ein zur Abstimmung vorliegender Antrag geteilt werden und abschnittsweise abgestimmt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zustimmt.

§ 13 Reihenfolge der Abstimmung

(1) Über Änderungs-, Zusatz- und Gegenanträge ist, soweit die Hauptantragstellerin oder der Hauptantragsteller sie nicht übernimmt, zuerst abzustimmen.
(2) In allen anderen Fällen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen.

§ 14 Anfechtung der Abstimmung

(1) Wird die Abstimmung mit einer berechtigten Begründung angefochten, so kann die Versammlungsleitung diese wiederholen lassen. Lehnt sie dies ab, muss sie die Ablehnung begründen. Die Begründung muss ins Protokoll aufgenommen werden.
(2) Die Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.
(3) Über die Anfechtung, deren Begründung und die begründete Ablehnung, die durch die Versammlungsleitung mitzuteilen ist, ist keine Diskussion zulässig.

§ 15 Protokoll und Anwesenheitsliste

(1) Über die Versammlung ist von der gewählten Protokollführung ein Protokoll anzufertigen.
(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gibt die Gliederung des Protokolls vor.
(3) Das Protokoll enthält mindestens folgende Formalien:

1. Datum der Sitzung 2. Uhrzeit des Sitzungsbeginns und des Sitzungsendes 3. Name der Versammlungsleitung 4. Name der Protokollführung

(4) Die Tagesordnungspunkte im Protokoll enthalten, soweit vorhanden, mindestens folgende Auflistung in Schriftform:

Antragstext, Änderungsantragstexte, Ergebnis der Abstimmungen, Anträgen oder Änderungsanträgen

(5) Auf Verlangen eines Mitgliedes sind persönliche Erklärungen zur Sache mit namentlicher Angabe ins Protokoll unter dem jeweiligen Tagesordnungspunkt aufzunehmen.

§ 16 Ausfertigung und Veröffentlichung

(1) Für die Ausfertigung und Richtigkeit des Protokolls ist die Protokollführung verantwortlich.
(2) Das Protokoll ist spätestens 14 Tage nach der Sitzung zu veröffentlichen.

§ 17 Änderung der GO

(1) Die GO kann nur durch einen Beschluss geändert werden, bei dem die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür stimmt und gleichzeitig weniger als 1/3 der Mitgliederversammlung dagegen stimmt.

§ 18 Annahme der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung gilt bis eine neue Geschäftsordnung beschlossen ist.

[1] Kreismitgliederversammlung