NRW:Kreis Unna/RatUnna/Geschaeftsordnung
NRW:Kreis_Unna/RatUnna/Geschaeftsordnung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung der Ratsfraktion der Piraten im Stadtrat der Kreisstadt Unna
- 1.1 § 1 AUFGABEN UND ZIELE
- 1.2 § 2 MITGLIEDSCHAFT
- 1.3 § 3 ORGANE DER FRAKTION
- 1.4 § 4 DIE FRAKTIONSVERSAMMLUNG
- 1.5 § 5 DER FRAKTIONSVORSTAND
- 1.6 § 6 DER FRAKTIONSVORSITZENDE
- 1.7 § 7 UNTERSCHRIFTSORDNUNG
- 1.8 § 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER FRAKTIONSMITGLIEDER
- 1.9 § 9 ARBEIT IN DEN AUSSCHÜSSEN
- 1.10 § 10 SACHKUNDIGE BÜRGER
- 1.11 § 11 INTERFRAKTIONELLE ZUSAMMENARBEIT
- 1.12 § 12 ORDNUNGSMASSNAHMEN
- 1.13 § 13 FINANZEN
- 1.14 § 14 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
- 1.15 § 15 SPRACHFORM
- 1.16 § 16 ÄNDERUNGEN
- 1.17 § 17 INKRAFTTRETEN
Geschäftsordnung der Ratsfraktion der Piraten im Stadtrat der Kreisstadt Unna
Quelle: CDU/FDP-Ratsfraktion der Stadt Stralsund
§ 1 AUFGABEN UND ZIELE
Ziel der Arbeit der Fraktion ist es, nach Grundsätzen der Piratenpartei, insbesondere den Kommunalpolitischen Leitsätzen des AK Kommunalpolitik Unna der Piratenpartei, in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eine zukunftsorientierte und sozial ausgewogene Sachpolitik zum Nutzen der Einwohner und Bürger der Kreisstadt Unna eigenverantwortlich zu begründen und umzusetzen und die kommunale Selbstverwaltung zu verwirklichen. Die Fraktion ist den Bürgern und ihrer Stadt verpflichtet. Es ist Aufgabe der Fraktion: - die Anregungen der Einwohner aufzunehmen - die Ziele des Kommunalwahlprogramms des AK Kommunalpolitik Unna der Piratenpartei umzusetzen - eine offene und von besonderer Vertraulichkeit geprägte Diskussion unter den Mitgliedern der Fraktion zu führen und die Abstimmung mit den Gremien der Piratenpartei zu gewährleisten, wenn dies erforderlich ist. - Eine einheitliche Entscheidungsfindung der Mitglieder der Fraktion zu fördern und Beschlüsse der Fraktion nach außen hin geschlossen zu vertreten - die Mitglieder des kommunalen Gemeinwesen, insbesondere die Mitglieder des AK Kommunalpolitik Unna der Piratenpartei in die Meinungsbildungsprozesse in geeigneter Art und Weise einzubeziehen sowie sie über kommunalpolitische Ziele und Auffassungen zeitgerecht zu informieren.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT
Die Fraktion besteht aus den mit dem Mandat der Piratenpartei gewählten Mitgliedern des Rates der Kreisstadt Unna. Die Mitglieder des Rates der Kreisstadt Unna, die keiner anderen Fraktion angehören, können auf Antrag Mitglied oder Hospitant der Fraktion werden. Die Fraktion muss einem entsprechenden, Antrag mit einer 2/3 Mehrheit zustimmen. Der Bürgermeister, seine ehrenamtlichen Stellvertreter und die aus Unna kommenden Abgeordneten anderer Gremien, soweit sie der Piratenpartei angehören, sind kooptierte Mitglieder der Fraktion ohne Stimmrecht.
§ 3 ORGANE DER FRAKTION
Organe der Fraktion sind: die Fraktionsversammlung der Fraktionsvorstand der Fraktionsvorsitzende
§ 4 DIE FRAKTIONSVERSAMMLUNG
Die Fraktionsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Fraktion. Die konstituierende Sitzung der Fraktion sollte unverzüglich nach der Kommunalwahl stattfinden, spätestens innerhalb einer Woche seit der Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Endergebnisses der Wahl. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Fraktionsmitglied einzuberufen. Die Fraktion wird bis zur Wahl des Fraktionsvorstandes durch das älteste Fraktionsmitglied geleitet. Dies gilt entsprechend, wenn ein Fraktionsvorstand nicht oder nicht mehr im Amt ist. Die ordnungsgemäß einberufene Fraktion ist, sofern die Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmrecht haben unbeschadet der Regelung in § 10 (2) nur die unter § 2 dieser Geschäftsordnung benannten Mitglieder der Fraktion. Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte heraus den Fraktionsvorsitzenden und den Fraktionsvorstand. Gewählt ist, wer die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt (qualifizierte Mehrheit). Erreicht von mehreren Bewerbern keiner die notwendige Stimmenzahl, erfolgt zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl. Erreicht auch dann kein Bewerber die notwendige Mehrheit, ist im folgenden Wahlgang derjenige gewählt, der die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht (einfache Mehrheit). Die Fraktion wird vom Fraktionsvorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung in Rangfolge von einem seiner Vertreter einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Tage; in Eilfällen kann sie verkürzt werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muss eine außerordentliche Fraktionssitzung unter Angabe der Beratungspunkte einberufen werden. Die Sitzungen der Fraktion finden in der Regel 14-tägig statt. Die Sitzungen werden durch den Fraktionsvorsitzenden, bei Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder besteht kein Vorstand, so leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied die Fraktionsversammlung. Zur Unterstützung des Meinungsbildungsprozesses können auf Vorschlag des Fraktionsvorsitzenden oder der Mehrheit der Fraktion Mitglieder der gewählten Gremien der Piratenpartei, leitende Kommunalangestellte, Experten, Gutachter oder andere politisch nahe stehende Personen dazu geladen werden. Sachkundige Bürger sind grundsätzlich gemäß §48 der Gemeindeordnung auch an den nichtöffentlichen Fraktionssitzungen teilnahmeberechtigt. Bei der Behandlung nichtöffentlicher Angelegenheiten hat der Fraktionsvorsitzende dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die nicht zur Beratung nichtöffentlicher Angelegenheiten berechtigt sind, den Sitzungsraum zu verlassen haben. Beschlüsse werden, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Fraktionsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen per Antrag geheim. Die Fraktionsversammlung bestimmt die Mitglieder für die Ausschüsse und deren Sprecher und schlägt die Bewerber für den Vorsitz bzw. für die Stellvertretung in den Ausschüssen vor.
Aufsichtsräte werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßgaben zur Berufung der Aufsichtsräte durch die Fraktion vorgeschlagen. Die Fraktion wird Aufsichtsräte insbesondere unter der Berücksichtigung ihrer beruflichen Qualifikation und ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit von dem zu beaufsichtigenden Unternehmen vorschlagen. Die Aufsichtsräte sind, soweit nicht gesetzliche Regelungen dies ausschließen, verpflichtet, die Fraktion fortlaufend über ihre Aufsichtstätigkeit zu unterrichten und frühzeitig vor Entschließungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die Abstimmung mit der Fraktion herbeizuführen und in diesem Sinne zu wirken. Über jede Sitzung der Fraktion ist in der Regel vom Geschäftsführer ein Kurzprotokoll zu fertigen, das alle Beschlüsse enthalten muss und von dem Leiter der Fraktionsversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Einwendungen gegen das Protokoll sind zu Beginn der nächsten Fraktionssitzung zu behandeln.
§ 5 DER FRAKTIONSVORSTAND
Der Fraktionsvorstand wird für die nach der Kommunalverfassung geltende Wahlperiode gewählt und besteht aus a) dem Fraktionsvorsitzenden b) dem 1. Stellvertreter und c) dem Geschäftsführer als gesetztem Mitglied ohne Stimmrecht
Der Fraktionsvorstand ist spätestens binnen vier Wochen seit dem Tag der Kommunalwahl zu wählen. Für aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder erfolgt eine Nachwahl spätestens binnen 4 Wochen seit dem Tage des Ausscheidens auf die Restlaufzeit der Wahlperiode des Fraktionsvorstandes. Die Fraktion kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit der Stimmenmehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder abwählen. Der Antrag auf Abwahl muss von der Mehrheit der Fraktionsmitglieder unterstützt werden. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei, höchstens jedoch vier Wochen liegen. Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben kann mit der Nach- bzw. Neuwahl in einer Wahlveranstaltung verknüpft werden. Der Fraktionsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Leitung der Vorstandssitzungen erfolgt entsprechend § 4. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand kann in Übereinstimmung mit den Mitgliedern der Fraktion bestimmte Aufgaben übertragen und Arbeitsgruppen einrichten.
§ 6 DER FRAKTIONSVORSITZENDE
Der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen. Der Fraktionsvorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Fraktion kann mit Zustimmung der Fraktion die Tagesordnung erweitert werden. Nach Abgabe seines Amtes hat der Fraktionsvorsitzende alle Unterlagen der Fraktion spätestens einen Monat nach Beendigung seiner Tätigkeit zu übergeben. Hierüber ist ein Protokoll zu führen.
§ 7 UNTERSCHRIFTSORDNUNG
Anträge, Anfragen sowie andere Schriftsätze im Namen der Fraktion werden in der Regel vom Fraktionsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnet. Anträge und Anfragen einzelner Fraktionsmitglieder unterzeichnen diese selbst. Der Geschäftsführer der Fraktion kann durch die Fraktion ermächtigt werden, Anträge und Anfragen der Fraktion sowie einzelner Ratsmitglieder nach vorheriger Absprache im Auftrag zu unterzeichnen.
§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER FRAKTIONSMITGLIEDER
Die Mitglieder der Fraktion vertreten bei Beratungen, Wahlen und Beschlüssen des Rates und seiner Ausschüsse sowie in der Öffentlichkeit die Ziele der Fraktion nach §1 sowie die Beschlussfassungen der Fraktion. Die Fraktion achtet das persönliche Gewissen. Mitglieder, die sich Beschlüssen der Fraktion nicht anschließen, sollten jedoch ihre abweichende Meinung der Fraktion vor den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse mitteilen. Es besteht kein Fraktionszwang. Die Fraktion erwartet von ihren Mitgliedern gewissenhafte und verantwortungsbewusste Mitarbeit sowie Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden. In Fällen möglicher Befangenheit sollte ein Fraktionsmitglied dies der Fraktion im Voraus mitteilen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Ein Mitglied, das zu einer Sitzung gar nicht oder nicht pünktlich erscheinen kann oder sie vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Fraktionsvorsitzenden über die Geschäftsführung rechtzeitig mitzuteilen.
§ 9 ARBEIT IN DEN AUSSCHÜSSEN
Die der Piraten-Fraktion angehörenden Ausschussvorsitzenden bzw. Stellvertreter sind für die Vorbereitung der Ausschusssitzung innerhalb der Fraktion verantwortlich. Sie vertreten im Ausschuss die Fraktionsmeinung. Sie erstatten Bericht an die Fraktion und halten Kontakt zu den fachpolitischen Sprechern der Piratenpartei sowie zu entsprechenden Verwaltungsstellen. Für jeden Sachbereich bestellt die Fraktion einen Sprecher, der gleichzeitig auch für die Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorsitzenden und dem Pressesprecher verantwortlich ist.
§ 10 SACHKUNDIGE BÜRGER
Die Fraktion kann zu ihrer Unterstützung sachkundige Bürger in die Ausschüsse entsenden. Für sie gelten §§ 8,9 entsprechend. Stimmberechtigt sind die sachkundigen Bürger nur bei Vorlagen und Anträgen soweit es den Ausschuss des Rates, in den sie von der Fraktion entsandt wurden, betrifft.
§ 11 INTERFRAKTIONELLE ZUSAMMENARBEIT
Die Fraktion beschließt im Einzelfall über die Zusammenarbeit mit den anderen Fraktionen. Kooperationsvereinbarungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen und deren Fraktionen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Fraktionsmitglieder. Einzelne Fraktionsmitglieder können ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen (oder Einzelpersonen) treffen, noch ihnen gegenüber bindende Erklärungen abgeben.
§ 12 ORDNUNGSMASSNAHMEN
Fraktionsmitglieder, die den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zuwider handeln, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden: a) Missbilligung eines Verhaltens b) Ausschluss aus der Fraktion Über Ordnungsmaßnahmen beschließt die Fraktion mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung des Betroffenen. Der Antrag kann vom Fraktionsvorstand oder einem Viertel der Fraktions-mitglieder gestellt werden. Zwischen der Mitteilung des Antrages an das zu maßregelnde Fraktionsmitglied und der Anhörung müssen mindestens 48 Stunden liegen. Auch der Ausschluss aus der Fraktion bedarf der Zweidrittelmehrheit.
§ 13 FINANZEN
Der Fraktionsvorstand ist für die Einhaltung der haushaltsrechtlichen und kassenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er legt einen Monat, nach dem die haushaltsrechtlichen Zuschüsse der Kreisstadt Unna für die Fraktion feststehen- spätestens einen Monat nach Verabschiedung der Haushaltssatzung durch den Rat der Kreisstadt Unna- der Fraktion einen Haushaltsplan vor, in welchem alle wichtigen Einnahmen und Ausgaben-Positionen festgelegt sind. Die Fraktion hat den Haushaltsplan zu beschließen. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Fraktion und verwendet die Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes. Für Ausgaben von mehr als 500 Euro bedarf er der Zustimmung des Fraktionsvorstandes, bei Ausgaben von mehr als 1000 Euro bedarf es der Zustimmung der Fraktion. Die Fraktion bestellt zwei Mitglieder der Piratenpartei als Kassenprüfer, die dem Fraktionsvorstand nicht angehören. Sie werden jeweils zusammen mit dem Vorstand gewählt. Die Kassenprüfer haben die durch den Geschäftsführer vorbereitete und vom Vorstand zu bestätigende Jahresrechnung zu prüfen und der Fraktion über das Prüfungsergebnis zu berichten. Der Fraktionsvorsitzende ermöglicht den Mitgliedern der Fraktion die Einsichtnahme in den jährlich zu erstellenden Bericht im Kassen- und Rechnungswesen.
§ 14 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Die Fraktion betreibt permanente Öffentlichkeitsarbeit. Aufgabe des Fraktionsvorsitzenden ist es, ständigen Kontakt mit der Presse zu pflegen. Er soll Erklärungen und Beschlüsse der Fraktion der Presse zuleiten. Zur Information des AK Kommunalpolitik Unna und der Öffentlichkeit erstellt der Fraktionsvorstand regelmäßig einen Bericht über die Arbeit und zukünftigen Aufgaben der Fraktion. Darüber hinaus führt die Fraktion Sprechstunden für die Einwohner durch. Auch können zur Unterstützung der Fraktionsarbeit öffentliche Anhörungen der Einwohner stattfinden.
§ 15 SPRACHFORM
Soweit in dieser Geschäftsordnung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform gleichermaßen.
§ 16 ÄNDERUNGEN
Die Annahme der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder der Fraktion. Das gleiche gilt für die Änderung dieser Geschäftsordnung.
§ 17 INKRAFTTRETEN
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Fraktion am Tage ihrer Verabschiedung, dem 29.05.2014 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bugspriet (Diskussion) 22:32, 29. Mai 2014 (CEST)