NRW:Kreis Soest/Nächster Kreisparteitag

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Nächster Parteitag des Kreisverbandes Soest

Hier können Anträge an den KPT gestellt werden.


Termin

Am 25. April 2010 um 14:00 Uhr im Wilden Mann in Soest

Tagesordnung

(Stefan: Hab die Tagesordnung modifiziert)

  • Begrüssung durch den Vorsitzenden
  • Vorstellung und Beratung der Tagesordnung
  • Abstimmung über die Tagesordnung
  • Vorstellung und Beratung der Geschäftsordnung
  • Abstimmung über die Geschäftsordnung
  • Wahl des Versammlungsleiters
  • Wahl des Protokollanten
  • Wahl des Wahlleiters
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Vorstellung und Beratung der Satzungsänderungen
  • Abstimmung über Satzungsänderungen
  • Rechenschaftsberichte des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Vorstellung der Vorstandskandidaten
  • Wahl eines neuen Vorstandes
  • Wahl eines Vertrauensmannes
  • Wahl von Kassenprüfern
  • Sonstige Anträge an den Kreisparteitag
  • Ende der Versammlung


Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des KPT 2010.1

Kandidaten

Kandidaten für die Vorstandswahl am 25. April 2010.
Alle Kandidaten bitte hier eintragen!

Vorsitzender

Stefan Posdzich
Sven Sladek

Stellv. Vorsitzender

Stefan Posdzich
Sven Sladek

Schatzmeister

Mark Brieger
Sven Sladek


Anträge an den Kreisparteitag

Anträge zur Tagesordnung

Satzungsänderungsanträge

Änderungsantrag Nr.
S1
Beantragt von
Stefan Posdzich
Betrifft
Satzung / §25, §26
Beantragte Änderungen

Neuer §25, dafür aktuellen §25 und §26 um eine Nummer nach hinten verschieben.

§25 - Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags 
schlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Abstimmung 
vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes
Soest dem Landesverband NRW zu.
Begründung

Es fehlt in unserer Satzung ein Abschnitt zur auflösung des Kreisverbandes. Die aktuellen § 25 und 26 sollten gleichzeitig nach hinten verschoben werden.




Änderungsantrag Nr.
S2a
Beantragt von
Sven Sladek
Betrifft
Satzung / §13(1)
Beantragte Änderungen

Senkung der Anzahl der Vorstandsmitglieder von 5 auf 3

§ 13 Der Kreisvorstand
 
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden
  2. seinem Stellvertreter
  3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden
  5. dem Kreisschatzmeister 
  

Ändern in:

§ 13 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden
  2. seinem Stellvertreter
  3. dem Kreisschatzmeister 
  4. bis zu zwei Beisitzern
Begründung

Da es im Parteiengesetz die Regelung gibt das nur maximal 1/5 der Mitglieder im Vorstand sein dürfen treten wir hier in Konflikt, sobald auch nur ein Mitglied austritt. Dieser Antrag besteht aus 3 Abschnitten.




Änderungsantrag Nr.
S2b
Beantragt von
Sven Sladek
Betrifft
Satzung / §13(3)
Beantragte Änderungen

Senkung der Anzahl der Vorstandsmitglieder von 5 auf 3

§ 13 Der Kreisvorstand
 
(3) Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter, der Kreisschatzmeister, der
2. stellvertretende Vorsitzende und der 3. stellvertretende Vorsitzende 
bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Mehrheit des geschäftsführenden 
Vorstandes vertritt den Kreisverband nach innen und außen. 
  

Ändern in:

§ 13 Der Kreisvorstand

(3) Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister 
bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Mehrheit des geschäftsführenden 
Vorstandes vertritt den Kreisverband nach innen und außen.
Begründung

Da es im Parteiengesetz die Regelung gibt das nur maximal 1/5 der Mitglieder im Vorstand sein dürfen treten wir hier in Konflikt, sobald auch nur ein Mitglied austritt. Dieser Antrag besteht aus 3 Abschnitten.




Änderungsantrag Nr.
S2c
Beantragt von
Sven Sladek
Betrifft
Satzung / §14(2)
Beantragte Änderungen

Senkung der Anzahl der Vorstandsmitglieder von 5 auf 3

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes
 
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der 
stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend ist. 
  

Ändern in:

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der 
stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend sind.
Begründung

Da es im Parteiengesetz die Regelung gibt das nur maximal 1/5 der Mitglieder im Vorstand sein dürfen treten wir hier in Konflikt, sobald auch nur ein Mitglied austritt. Dieser Antrag besteht aus 3 Abschnitten.




Änderungsantrag Nr.
S3a
Beantragt von
Stefan Posdzich
Betrifft
Satzung / §15
Beantragte Änderungen

Ladungsfrist in Satzung der in GO Vorstand anpassen.

§ 15 Einberufung des Kreisvorstandes 
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:
1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes 2. von einem Ortsverband
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen

Ändern in:

§ 15 Einberufung des Kreisvorstandes 
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:
1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes 2. von einem Ortsverband
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 3 Tage. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen
Begründung

Die Ladungsfrist wird der Geschäftsordnung des Kreisvorstandes angepasst. Weiteres, Form und Mittel, werden durch die GO des Vorstandes geregelt.




Änderungsantrag Nr.
S3b
Beantragt von
Stefan Posdzich
Betrifft
Satzung / §15
Beantragte Änderungen

Jedes Vorstandsmitglied kann einladen.

§ 15 Einberufung des Kreisvorstandes 
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:
1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes 2. von einem Ortsverband
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 3 Tage. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen


Ändern in:

§ 15 Einberufung des Kreisvorstandes 
Die Sitzungen des Kreisvorstandes können von jedem Vorstandsmitglied nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:
1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes 2. von einem Ortsverband
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 3 Tage. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen
Begründung

Nicht nur der Vorsitzende bzw. der stellv. Vorsitzende kann einladen sondern jedes Vorstandsmitglied.




Änderungsantrag Nr.
S4
Beantragt von
Stefan Posdzich
Betrifft
Satzung / §14
Beantragte Änderungen

Deligierung von Aufgaben an nicht-Vorstands-Mitglieder

Erweitern durch:

(7) Der Kreisvorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Kreisverbandes deligieren, die 
selbst nicht Mitglied des Vorstandes sind. Hierfür wird ein vorhergehender Antrag des 
betroffenen Vorstandsmitglieds benötigt der auf einer Vorstandssitzung abgestimmt  
werden muss. Dieser Antrag muss jeden Monat neu gestellt und abgestimmt werden.
Begründung

Erlaubt es Vorständen in Ausnahmefällen Aufgaben auch an nicht-Vorstandsmitglieder zu deligieren.




Änderungsantrag Nr.
S5
Beantragt von
Stefan Posdzich
Betrifft
Satzung / §11 Absatz 2
Beantragte Änderungen

Wahl eines Vertrauensmannes

(2) Die Tagesordnung des jeweils ersten Kreisparteitages in einem Kalenderjahr hat 
vorzusehen:
a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, b) Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters c) Antragsberatungen und Beschlussfassungen d) Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer, e) Wahl des Kreisvorstandes und f) Wahl von zwei Kassenprüfern.

Ändern in:

(2) Die Tagesordnung des jeweils ersten Kreisparteitages in einem Kalenderjahr hat 
vorzusehen:
a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, b) Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters c) Antragsberatungen und Beschlussfassungen d) Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer, e) Wahl des Kreisvorstandes f) Wahl von zwei Kassenprüfern und g) Wahl eines Vertrauensmannes
Begründung

Der Vertrauensmann ist ein weiteres Bindeglied zwischen Mitgliedern des Kreisverbandes und dem Kreisvorstand. Jeder kann sich bei Problemen oder mit Wünschen an den Vertrauensmann wenden und Anonym bleiben. Dieser wird dem Vorstand auf einer Vorstandssitzung berichten. Sollte dieser SA angenommen werden wird dieser Text (Begründung) Bestandteil der GO des Kreisvorstandes.




Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung

Weitere Anträge



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