NRW:Kreis Recklinghausen/KV/Satzung
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Vorschlag für eine Satzung
- 2 Kreissatzung für die Piratenpartei Kreisverband Recklinghausen
- 3 § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 4 § 2 Mitgliedschaft
- 5 § 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- 6 § 4 Gliederung
- 7 § 5 Organe des Kreisverbandes
- 8 § 6 Der Kreisvorstand
- 9 § 7 Der Kreisparteitag
- 10 § 8a Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 11 § 8b Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen in den Städten des Kreises Recklinghausen
- 12 § 9 Satzungs- und Programmänderung
- 13 § 10 Finanzen
- 14 § 11 Auflösung des Kreisverbandes
- 15 § 12 Inkrafttreten
Vorschlag für eine Satzung
Kreissatzung für die Piratenpartei Kreisverband Recklinghausen
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Recklinghausen (Kreisverband) des Landesverbandes NRW (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland „Kreisverband Recklinghausen“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Recklinghausen“.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Kreisgebiet Recklinghausen.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die Gebietskörperschaft Kreis Recklinghausen.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Recklinghausen. Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des Landesverbandes (bzw. die Satzung des Regionalverbandes) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz im Kreis Recklinghausen hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Musterkreis nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Musterland Mitglied des Kreisverbandes werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der AntragstellerIn gegenüber schriftlich begründet werden.
(3) Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen der Bundessatzung. (4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand, Landesverband oder Bundesverband schriftlich zu erklären.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
§ 4 Gliederung
(1) Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach der Landes- und Bundessatzung.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
§ 6 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
- a) Dem/Der Vorstitzenden
- b) Den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- c) Dem/r SchatzmeisterIn,
- d) Dem/r Pressesprecher
(2) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3)Zwischen dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern werden Aufgaben wie Mitgliederverwaltung, Kontakt zu Behörden und Ämtern selbstständig aufgeteilt. Ein stellvertretender Vorsitzender, übernimmt die Aufgabe des stellvertretenden Schatzmeister/in, falls dieser ausfällt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von EINEM Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Ämterkumulation ist nicht zulässig. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er wird von einem Mitglied des Vorstandes, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder dem Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich einen postalische Einladung verlangen.Zur Einhaltung der Fristen reicht eine frühzeitige Veröffentlichung der Termine über die Kreis Mailingliste, die aber nicht als einziges Mittel zu Einladung genutzt werden darf. Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Ein nicht-öffentlicher Teil muss unter nennung des Grundes beantragt werden.
(6) Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigter Mitglieder des Kreisverbandes, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
- a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
- b) Dokumentation der Sitzungen,
- c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
- d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
- e) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle (soweit diese besteht) wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
(11) Der Vorstand soll politisch arbeiten. Alle Themen, die nicht durch die Kreissatzung direkt abgedeckt werden, sollen vom Vorstand im Sinne der bestehenden Kreissatzung gehandhabt werden und müssen auf dem nächsten Kreisparteitag bekanntgegeben werden.
§ 7 Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder dem Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich einen postalische Einladung verlangen.
(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.
(5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(6) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes.
(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder, außer dem Vorstand, des Kreisverbandes, anwesend sind.
(8) Der Kreisparteitag tagt öffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Beschränkungen beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.
(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter eine/n VersammlungsleiterIn, eine/n WahlleiterIn und mindestens eine/n ProtokollantIn.
(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(11) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen maximal aber drei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer entspricht der des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer tagen mindestens einmal pro Geschäftsjahr und haben das Recht zur zwischenzeitlichen Kassenprüfung und ein Einsicht.
(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung. Für die Kommunen können separate Aufstellungsversammlungen erfolgen.
(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8a Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen - soweit erforderlich - ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und für Landes-, Bundes- und Europawahlen Mitglied der Piratenpartei sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss.
(3) Ankündigung der Wahl: Wahlen können nur statt finden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zugehen. Die Absendung gilt als rechtzeitig, wenn die Aufgabe zur Post so frühzeitig erfolgte, dass bei gewöhnlichen Postlaufzeiten mit dem rechtzeitigen Zugang gerechnet werden konnte. Elektronische Zusendung ist zulässig.
(4) Eine Ausnahme bildet die Bewerberaufstellungen für die Bundestagsdirektkandidatur für den Wahlkreis Recklinghausen/Bottrop III . Da hier ein Gebietskörperschaft übergreifender Wahlkreis, mit der kreisfreien Stadt Bottrop besteht, bedarf es einer Einladung durch den Landesverband. Für evtl. zukünftig geänderte Wahlkreise gilt gleiches.
§ 8b Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen in den Städten des Kreises Recklinghausen
(1) Es gelten die formalen Regelungen des § 8a dieser Satzung
(2) Bewerberaufstellungen für die einzelnen Städte des Kreises Recklinghausen können auf Beschluss des Kreisparteitages, des Kreisvorstandes oder mindestens drei Mitgliedern der Piratenpartei der jeweils entsprechenden Gebietskörperschaft einberufen werden.
(3) Der Kreisvorstand begleitet die Bewerberaufstellung.
(4) Besteht ein Ortsverband der die gesamte Gebietskörperschaft einer Kommune abdeckt, kann dieser selbstständig für eine Bewerberaufstellung einladen.
§ 9 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand eingegangen ist und mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes auf dem Kreisparteitag oder einer Mitgliedervollversammlung anwesend sind.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.
§ 10 Finanzen
(1) Der/die SchatzmeisterIn und der/die Stellvertreterin sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisparteitag zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.
(5) Der Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit eine Kreisverbands Finanzordnung beschließen, die Ergänzend zu Landes- und Bundesregelungen die Finanzgeschäfte des Vorstandes regelt
§ 11 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Recklinghausen dem Landesverband NRW zu.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.