NRW:Kreis Mettmann/KV/Satzung

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SATZUNG für den Kreisverband Mettmann der Piratenpartei

  • vom 13.6.2022
  • In der Fassung vom 13.06.2022

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Mettmann (Kreisverband) des Landesverbandes NRW (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Mettmann“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Kreis Mettmann“.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Wilhelmstraße 33, 42781 Haan.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Kreis Mettmann.

(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Mettmann. Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des Landesverbandes (bzw. die Satzung des Regionalverbandes) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die

  1. das 14. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die Grundsätze sowie die Satzungen und Ordnungen der PIRATEN Kreis Mettmann und ihrer übergeordneten Gliederungen anerkennt,
  3. ihren Wohnsitz im Kreis Mettmann hat oder durch Beschluss des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland trotz angezeigtem Wohnsitz andernorts die Mitgliedschaft bei den PIRATEN Kreis Mettmann erwerben darf,
  4. nicht gleichzeitig bei einer Organisation oder Vereinigung Mitglied ist, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller gegenüber schriftlich begründet werden. In diesem Fall entscheidet auf Antrag ein Kreisparteitag über die Mitgliedschaft.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft bei den PIRATEN Kreis Mettmann führt zu einer Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland; die Mitgliedschaft in diesen Verbänden unterliegt den jeweils dort geltenden Bestimmungen.

(4) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht im Rückstand sind.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits bezahlten Mitgliedsbeiträge.

§ 4 Gliederung

(1) Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände gliedern.

(2) Die Einladung zu einer Gründungsversammlung eines Ortsverbandes muss beim Landesvorstand beantragt werden. Der Kreisvorstand ist davon gleichzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Ortsverbänden ist die in der Landessatzung festgelegte Finanzausstattung anteilig der Anzahl der in ihm organisierten Mitglieder zu gewähren. Die nach der Anzahl der im Ortsverband organisierten Mitglieder anteilig zu zahlenden Gelder werden zu jedem 1.1. berechnet. An den Ortsverband wird erst dann Geld ausgezahlt, bzw. überwiesen, wenn der Landesverband seinen Verpflichtungen dem Kreisverband gegenüber nachgekommen ist.

(4) Die Ortsverbände verfügen über keine selbstständige Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister.

(5) Sollte der Ortsverband über den Zeitraum von zwei Jahren keine Mitgliederversammlung einberufen, wird beim nächsten Kreisparteitag über eine Auflösung des Ortsverbandes abgestimmt. Um den Ortsverband auflösen zu können, müssen sich zwei Drittel der auf dem Kreisparteitag anwesenden, akkreditierten Piraten für diese Auflösung aussprechen. Diese Abstimmung muss geheim durchgeführt werden.

(6) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden, b) dem/der 2. Vorsitzenden und c) dem/der Schatzmeister:in. Außerdem kann der Vorstand um eine gerade Anzahl Beisitzer:innen ergänzt werden.

(2) Ortsverbandsvorsitzende sind stimmberechtigte Mitglieder des Kreisvorstandes.

(3) Der/die Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

(6) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter:innen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes/digitales Konferenzsystem einberufen.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.

§ 7 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Kreisparteitag kann Gästen die Redeerlaubnis erteilen.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Vorstand kündigt den Parteitag mindestens 28 Tage vorher an. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens 14 Tage vorher ein.

(4) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes.

(5) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.

(6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(7) Der Kreisparteitag wählt alle 2 Jahre zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Sie prüfen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes vor dessen Entlastung. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie das Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen.

(8) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird.

(9) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt.

§ 9 Satzungsänderungsanträge und Beschlüsse

(1) Beschlüsse zu Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Kreisparteitag abgegebenen Stimmen.

(2) Beschlüsse zu allen anderen Anträgen bedürfen einer einfachen Mehrheit der auf dem Kreisparteitag abgegebenen Stimmen.

§ 10 Finanzen

(1) Die Kontoführung obliegt dem Schatzmeister, mindestens einer der beiden Vorsitzenden hat ebenfalls eine Kontovollmacht zu erhalten. Der Schatzmeister und der betreffende Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet. Der Schatzmeister führt ein Kassenbuch.

(3) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Vorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.

§ 11 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beschlossen werden. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Mettmann dem Landesverband NRW zu.

§ 12 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen werden von der nächsthöheren Gliederungen ausgesprochen, deren Satzung dies gestattet.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.

(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.