NRW:Kreis Herford/Kreisverband/Satzung

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Präambel

Der Kreisverband Herford der Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen, die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Er vereinigt Menschen ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Standes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband entschieden ab.

Abschnitt I: Zweck, Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Mitgliedschaft

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband Herford ist ein Gebietsverband auf Kreisebene innerhalb des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.
  2. Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Herford“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Kreis Herford“, sowie die Zusatzbezeichnung „Piratenpartei Kreis Herford“.
  3. Sitz und Gerichtsstand des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist die Stadt Herford.
  4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist grundsätzlich der Kreis Herford.
  5. Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Herford. Bei Regelungslücken gilt die jeweils ranghöhere Satzung.
  6. Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Kreis Herford.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im Kreis Herford, sofern es nicht Mitglied eines anderen Gebietsverbandes auf Kreisebene ist.
  2. Gemäß der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Kreis Herford nach schriftlichem Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
  3. Gemäß der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes, entscheidet der Kreisvorstand über die Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern.
  4. Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet.
  5. Wohnsitzwechsel sind dem Kreisverband mitzuteilen. Bei Wohnsitzwechsel über die Kreisgrenzen hinweg wird das Mitglied grundsätzlich dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes zugeordnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.
  3. Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kreisverbandes werden durch die Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes geregelt.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

  1. Alle Regelungen des nächsthöheren Verbandes zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
  2. Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand ausgesprochen.

§ 6 Schiedsgericht

  1. Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des nächsthöheren Gebietsverbandes.
  2. Solange kein Schiedsgericht auf Kreisverbandsebene besteht, ist das Schiedsgericht des nächsthöheren Gebietsverbandes zuständig.

Abschnitt II: Gliederung, Verschmelzung und Auflösung

§ 7 Gliederung

  1. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
  2. Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Ortsverbänden sind erlaubt und heißen Ortsverband. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.
  3. Ein Ortsverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliedervollversammlungen der beteiligten Verbände jeweils eine zweidrittel Mehrheit dafür errreicht wurde. Die Ortsverbände müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung.
  4. Für den Austritt eines Gebietes aus einem Ortsverband ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig.
  5. In Orten ohne Ortsverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Kreisvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden.

§ 8 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der akkreditierten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung muss durch eine Urabstimmung unter den stimmberechtigten Piraten bestätigt werden. Hierzu werden die stimmberechtigten Mitglieder vom Kreisvorstand postalisch angeschrieben, um Ihren Willen innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der beschließenden Versammlung schriftlich mitzuteilen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn in der Urabstimmung eine einfache Mehrheit für die Auflösung erreicht wird.
  2. Die Kreismitgliederversammlung kann die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen.
  3. Eine Verschmelzung mit einer anderen Partei ist auf Kreisebene nicht zulässig.

Abschnitt III: Organe

§ 9 Organe des Verbands

  1. Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
    1. die Kreismitgliederversammlung
    2. der Kreisvorstand

§ 9.1 Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene, sie tagt mindestens einmal jährlich.
  2. Die Kreismitgliederversammlung trifft grundsätzliche politische und organisatorische Entscheidungen.
  3. Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher per E-Mail ein. Möchte ein Pirat zukünftig postalisch eingeladen werden, so hat er dieses dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung gilt das Datum des Versendens.
  4. Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  5. Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
  6. Später gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der akkreditierten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt und betragen mindestens fünf Tage. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
  7. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
  8. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind. Sofern die Beschlußfähigkeit nicht erreicht wurde, kann zu einer Wiederholungsversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, die ohne dieses Quorum beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in dieser Einladung hinzuweisen.
  9. Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern sie nicht einen Ausschluss der Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit beschließt. Gäste sind nicht stimmberechtigt.
  10. Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Auf Antrag der Kreismitgliederversammlung kann eine Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  11. Die Kreismitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Dessen Prüfungsbericht wird auf der Versammlung bekannt gegeben und zu Protokoll genommen. Danach ist der Kassenprüfer aus seiner Funktion entlassen. Das Amt des Kassenprüfers darf aufeinanderfolgend zwei Jahre ausgeübt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.
  12. Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Piraten oder Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  13. Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung. Diese bleiben auch für die folgenden Kreismitgliederversammlungen in Kraft, sofern zu Beginn einer Kreismitgliederversammlung keine Änderungen erfolgen.

§ 9.2 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus folgenden Ämtern:
    1. Einem Vorsitzenden,
    2. Einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. Einem Schatzmeister,
    4. Einer von der Kreismitgliederversammlung festzulegenden, geraden Anzahl an Beisitzern. Es ist auch möglich das die Versammlung beschliesst keine Beisitzer zu wählen.
  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Der Schatzmeister und der erste Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
  4. Die Ämter des Vorstandes werden mindestens einmal im Kalenderjahr von der Kreismitgliederversammlung geheim, einzeln gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit von 12 Monaten kommissarisch im Amt. Die Amtszeit endet mit der satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes.
  5. Vorgezogene Neuwahlen des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss eines Parteiorgans statt.
  6. Wird ein Mitglied des Kreisvorstands als Mandatsträger in eine Volksvertretung gewählt, so hat der Kreisvorstand binnen einer Frist von zwei Wochen eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Diese Kreismitgliederversammlung hat die Zulässigkeit der parallelen Tätigkeit für jeden Einzelfall zu beschließen. Stimmt die Kreismitgliederversammlung der parallelen Tätigkeit nicht zu, so gilt dies zugleich als Beschluss zur Abhaltung von Nachwahlen, dieses Amt im Kreisvorstand betreffend.
  7. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal pro Quartal zusammen. Die Sitzungstermine werden spätestens am Tag nach der Einladung veröffentlicht. Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Der Vorstand kann Teile der Sitzung nicht-öffentlich abhalten. Nicht-öffentliche (Teil-)Sitzungen sind öffentlich zu begründen und im öffentlichen Protokoll festzuhalten.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
    1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
    2. Einladungen zu Vorstandssitzungen,
    3. Dokumentationen und Veröffentlichungen der Sitzungen,
    4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
    6. Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
  9. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  10. Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Jedes Vorstandsmitglied veröffentlicht mindestens vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht.
  11. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig,
    1. wenn mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind.
    2. wenn mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder ihren Aufgaben dauerhaft nicht nachkommen.
    3. wenn sowohl das Amt des Vorsitzenden als auch das Amt des stellvertrenden Vorsitzenden unbesetzt sind.
    4. wenn das Amt des Schatzmeisters unbesetzt ist.
  12. Im Falle der Handlungsunfähigkeit ist unmittelbar eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

Abschnitt IV: Beitrags- und Finanzordnung

§ 10 Allgemeine Vorschriften

  1. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
  2. Alle Ausgaben müssen durch vorhandenes Guthaben gedeckt sein, eine Kreditaufnahme durch des Kreisvorstand ist nicht zulässig.
  3. Das Vermögen des Kreisverbandes wird zwischen den Mitgliederversammlungen vollständig vom Kreisvorstand verwaltet.
  4. Eine Darlehensvergabe ist nur an andere Organe der Piratenpartei möglich.

§ 11 Beitragsordnung

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Erhebung werden von der Beitragsordnung des nächsthöheren Verbandes geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.

§ 12 Buchführung und Kassenprüfung

  1. Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
  2. Er ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern auf Verlangen vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisverbandes zu gewähren.
  3. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist von den Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
  4. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Kassenführung und -verhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
  5. Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 13 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

Abschnitt V: Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des nächsthöheren Verbandes.
  2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind Versammlungen entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden zu organisieren.
  3. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 15 Satzungsänderung

  1. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der akkreditierten Piraten beschlossen werden.
  2. Die Beschlussfähigkeit zu Satzungsänderungen ist nicht gegeben, sofern unter 75% der bei der Sitzung akkreditierten Mitglieder anwesend sind.

§ 16 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung für den Kreisverband Herford tritt mit Ihrem Beschluss durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.