NRW:Kreis Gütersloh/Kreisverband/Satzung

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§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet 

  • (1) Der Kreisverband Gütersloh der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.
  • (2) Der Kreisverband Gütersloh der Piratenpartei Deutschland führt den Namen »Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Gütersloh«. Die Kurzbezeichnung lautet: »PIRATEN Gütersloh«. 
  • (3) Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Gütersloh ist der Kreis Gütersloh.

§ 2 Organe des Kreisverbandes 

Organe sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ im Kreisverband Gütersloh.

§ 3 Der Kreisparteitag 

  • (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  • (2) Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Der Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder zeitweise nicht öffentlich zu tagen. Beschlussfassung und ggf. Beratung über einen Antrag auf nichtöffentliche Sitzung erfolgt in öffentlicher Sitzung.
  • (3) Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Durch Beschluß des Kreisparteitags können Gäste zugelassen werden. Gäste haben kein Stimmrecht, der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen und wieder entziehen.
  • (4) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Jahr im Kreis Gütersloh oder einem angrenzenden Kreis oder einer angrenzenden Stadt. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses; wenn ein Zehntel der Mitglieder der PIRATEN Gütersloh es beantragen hat der Vorstand unverzüglich einen Kreisparteitag einzuberufen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich oder in Textform mindestens zwei Wochen vorher ein; die Einladung erfolgt an die letzte der PIRATEN Gütersloh bekannte Anschrift/ Mailaccount des Mitglieds. Die Einladung enthält die Bezeichnung der zu beschließenden Gegenstände und weitere Einzelheiten wie Ort und Beginn des Kreisparteitags. Anträge zur Satzung oder zu Programmen müssen im Wortlaut enthalten sein. 
  • (5) Der Kreisvorstand kann in dringenden Fällen einen außerordentlichen Kreisparteitag mit einer Ladungsfrist von drei Kalendertagen einberufen. In diesem Fall dürfen keine Vorstandswahlen und Satzungsänderungen beschlossen werden. Dringend sind Fälle, in denen durch die zwei Wochen Einladung zu einem ordentlichen Parteitag Terminfristen nicht eingehalten werden können.
  • (6) Jedes Mitglied der PIRATEN Gütersloh ist antragsberechtigt. Anträge können dem Vorstand bis 48 Stunden vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich in Textform vorgelegt werden. Darüber hinaus können Anträge auf dem Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  • (7) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn festgestellt wird, dass die Hälfte der bei Beginn des Kreisparteitags festgestellten Anzahl der Stimmberechtigten unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
  • (8) Über den Kreisparteitag und seine Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird.
  • (9) Die Tagesordnung des Kreisparteitages nach §3, Abs. 2 in einem Kalenderjahr hat vorzusehen:
    • den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, 
    • den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
    • Antragsberatungen und Beschlussfassungen,
    • Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
    • Wahl des Kreisvorstandes und Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht zwingend Mitglieder des Kreisverbandes sein müssen.
  • (10) Grundsätzlich gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes.
  • (11) Über die Finanz- und Sachmittel des Kreisverbandes Gütersloh verfügt der Kreisvorstand durch Mehrheitsbeschluss (es müssen mindestens DREI Kreisvorstandsmitglieder für einen Antrag stimmen), soweit kein Beschluss eines Kreisparteitages dagegen spricht. 

§ 4 Der Vorstand 

  •  (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Kreisvorsitzenden, dem 2. Kreisvorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei Besitzern. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Kreisvorsitzender oder der Schatzmeister.
  •  (2) Der Kreisparteitag wählt die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von einem Jahr. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. 
  •  (3) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nicht öffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist in jedem Einzelfall öffentlich zu fassen und bekanntzumachen.
  •  (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. 
  •  (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, ist umgehend ein Kreisparteitag einzuberufen, um eine Nachwahl durchzuführen.
  •  (6) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus oder erklärt sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig oder beschließt der Vorstand mit Mehrheit seinen Rücktritt, so führt der Landesvorstand die Geschäfte. Er beruft unverzüglich einen Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Kreisverbandsvorstands ein. 
  •  (7) Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht diesen. 
  •  (8) Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erstellt unverzüglich einen Bericht seiner eigenen Tätigkeiten und leitet ihn dem Vorstand zu. 

§ 5 Rechenschaftsbericht 

  •  (1) Der Vorstand erstellt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht gemäß §§24-28 PartG und der Satzungen des Bundes- und Landesverbandes. Dieser Rechenschaftsbericht geht als Teilbericht in den Rechenschaftsbericht des Landesverbandes ein. 
  •  (2) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Den Rechnungsprüfern obliegt die Vorprüfung des Rechenschaftsberichtes vor dessen Weiterleitung an den Landesverband. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt. 
  •  (3) Der Vorstand veröffentlicht den Rechenschaftsbericht nach seiner Weiterleitung an den Landesverband. 

§ 6 Ombudsmann 

  •  (1) Der Ombudsmann fungiert als Schlichter in Streitfällen und soll in geeigneter Weise zwischen streitenden Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand vermitteln. Er kann Schlichtungsvorschläge machen, ist jedoch nicht entscheidungsbefugt. 
  •  (2) Der Ombudsmann ist hinsichtlich seiner Verfahrens- und Amtsführung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. 
  •  (3) Der Kreisparteitag wählt den Ombudsmann für ein Jahr. Der Ombudsmann darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 7 Satzungs- und Programmänderungen 

  •  (1) Beschlüsse zu Änderungen dieser Satzung und der Programme der PIRATEN Gütersloh bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Kreisparteitag abgegebenen Stimmen.

§ 8 Verbindlichkeit dieser Satzung 

  •  (1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den Regelungen dieser Satzung und den Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.

§ 9 Mitgliedschaft

  • (1) Hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland gelten die Regelungen der Bundessatzung.
  • (2) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der  Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der  Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den  Kreisvorstand delegieren. 
  • (3) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens  jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu entscheiden. Die  Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht  tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der  Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen. 
  • (4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats  beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des  Landesvorstandes beantragen. 
  • (5) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem zuständigen Verband des neuen Wohnsitzes überwiesen.
  • (6) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf  seinen Antrag mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied  in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat.

§ 9a Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Satzung übergeordneter Gliederungen geregelt. 

§ 9b Beitragspflicht 

Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die  Höhe der Beitragspflicht und die Zahlweise richtet sich nach der  Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland. 

§ 9c Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundessatzung geregelt.  

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

  • (1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundes- und der Landessatzung gelten entsprechend auch auf Kreisebene. 

§ 11 Auflösung und Verschmelzung

  • (1) Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen übergeordneter Gliederungen. 
  • (2) Darüber hinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages. 

§ 12 Parteiämter

  • (1) Die Regelung der Bundessatzung und der Landessatzung zu den Parteiämtern finden Anwendung.