NRW:Kreis Euskirchen/GO-Wahl-Entwurf

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Kreisverband Euskirchen - Geschäftsordnung Kreisparteitages


§1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls eins vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung im Piratenwiki binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Innerhalb von vier Wochen nach Erstveröffentlichung können noch Fehler beseitigt und Ergänzungen vorgenommen werden. Neufassungen sind von allen unter §1(3) benannten Personen erneut zu beurkunden; Änderungen am Wahlprotokoll zusätzlich durch die in §3.2(4) benannten Personen.

§2 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt werden, oder der Kreisvorstand selbst. Bis zur Gründung des Kreisverbandes führen die Verwaltungspiraten des Piratenbüros die Akkreditierung durch.

(2) Die Anzahl der akkreditierten Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne der Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.

(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Stimmkarten aus. Die Stimmkarten dürfen nicht an andere Personen ausgehändigt werden und müssen bei vorzeitigem Verlassen der Versammlung mitgenommen oder vernichtet werden. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung erscheint, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§3 Versammlungsämter

§3.1 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zur Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt. Bei der Gründungsversammlung übernimmt ein Verwaltungspirat die Aufgabe der vorläufigen Versammlungsleitung.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu erteilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter denen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu geben.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. Er kann sich hierzu der Hilfe einer Antragskommission bedienen.

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

§3.2 Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zu Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, sowie zur Durchführung von Wahlen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er durchzuführen hat. Werden keine Wahlen nach Satz 1 durchgeführt so kann von der Wahl eines Wahlleiters abgesehen werden.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung des Wahlprotokolls.

(3) Der Wahlleiter kann anwesende Piraten, die sich freiwillig melden, zu Wahlhelfer ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen an, das von ihm selbst und mindestens 2 Piraten zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. Wahlprotokoll und Versammlungsprotokoll können als ein Dokument erstellt werden.

§4 Diskussion

(1) Der Versammlungsleiter eröffnet über jeden Gegenstand auf der Tagesordnung die Diskussion. Gleichartige oder verwandte Gegenstände können jederzeit auf Beschluss gemeinsam diskutiert werden.

(2) Wer zur Sache sprechen oder Anträge stellen will, meldet sich beim Versammlungsleiter, durch heben der Stimmkarte zur Aufnahme in der Rednerliste, an.

(3) Antragsteller können zu Beginn der Diskussion das Wort verlangen. Außerhalb der Rednerliste kann vom Versammlungsleiter das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden.

(4) Die Redeliste kann durch Beschluss (GO-Antrag) geschlossen sowie neu eröffnet werden.

(5) Wurde der {GO-Antrag auf automatische Schließen von Redelisten} beschlossen, so verkündet der Versammlungsleiter die Schließung der Redeliste, nachdem der erste Redner auf der Liste seine Ausführungen beendet hat. Die Redeliste kann auch in diesem Fall durch Beschluss neu eröffnet werden.

(6) Die Versammlung kann die Redezeit der Redebeiträge begrenzen {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}. Überschreitet ein Redner die Redezeit, so wird ihm durch den Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen.

§5 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Darauf ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich kein Pirat mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§6 Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz, oder der Parteitag anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. In den Fällen, wo eine geheime Personenwahl nicht von der Satzung oder dem Gesetz vorgeschrieben ist, kann jeder Stimmberechtigte eine geheime Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Wahl} Über dem GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt, ihm ist immer stattzugeben.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede Option entfallenden Stimmen.

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer. sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich der Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

§7 Abstimmungen

§7.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen der Stimmkarten abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

(3) Bei einer Auszählung wird nur die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen ergibt sich aus der Summe der Ja- und Nein Stimmen. Die Zahl der Enthaltungen ist die Differenz aus der Zahl der akkreditierten Piraten und der Zahl der abgegebenen Stimmen. Die Grundgesamtheit für Mehrheiten ist die Zahl der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung keine andere Grundgesamtheit vorsieht.

§7.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Auf dem Stimmzettel befinden sich folgende Felder zum Ankreuzen.

  • JA
  • NEIN

Stimmzettel, bei denen beide Felder oder keines von beiden angekreuzt ist oder der Wille des Wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig und zählen als Enthaltung. Es gelten die Regeln aus §7.1(3).

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §7.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

(3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. "JA"-Stimmen zählen für den ersten Antrag, "NEIN"-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen wird abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit das Los. Über den siegreichen Antrag wird dann nach §7.1 oder §7.2(1) abgestimmt.

(4) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für den Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim. Die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach §7.2(3) weiter behandelt. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach §7.2(3) oder §7.2(4) erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Nach §7.2(3) und §7.2(4) ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt werden.

§7.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder Parteiprogramms

Es gelten die Regelungen aus §7.2 [Abstimmungen der allgemeinen Anträge] entsprechend.

§8 Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Getrennt Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

§8.1 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Versammlungsämter sind das Amt des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers.

(2) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §7.2 [Abstimmungen aus allgemeinen Anträgen] gewählt.

(3) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

§8.2 Wahlen zu sonstigen Parteitagsämtern

(1) Parteitagsämter sind diejenigen Ämter, die nicht der Durchführung der Versammlung dienen. Darunter fallen beispielweise die Kassenprüfer.

(2) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht wird.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen aus §8.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].

§8.3 Wahlen zum Vorstand

(1) Die Wahl des Vorstandes ist geheim.

(2) Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält.

(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für einen zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §8.3(2) durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(4) Müssen gemäß Satzung mehrere gleichnamige Ämter der Anzahl N besetzt werden (z.B. Beisitzer), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "JA" oder "NEIN" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "JA" als "NEIN" -Stimmen abgegeben werden.

(6) Wird ein Kandidat bei §8.3(5) abgelehnt oder stehen für ein Amt gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "JA" als "NEIN" -Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §8.3(2) durchsetzt.

§8.4 Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1) Wahlen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen sind geheim.

(2) Über Verfahren zur Aufstellung von Wahlkreisvorschlägen (Direktkandidaten) entscheidet der Kreisparteitag.

(3) Listen werden mittels eines Präferenzwahlverfahrens in einem Wahlgang aufgestellt. Hierbei stehen die Kandidaten einzeln zur Wahl. Jeder Kandidat muss einzeln abgelehnt werden können. Es gelten die Regeln und Durchführungsbestimmungen zur Präferenzwahl.

(4) Kreisparteitage können abweichende Wahlverfahren zur Listenaufstellung beschließen.

§9 Anträge

§9.1 allgemeine Anträge an die Versammlung

Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltlichen Wiederholungen darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§9.2 Anträge auf Änderung der Satzung

Es gelten die Regelungen aus §9.1 [Allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

§9.3 Anträge auf Änderung des Programms

Es gelten die Regelungen aus §9.1 [Allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

§9.4 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch beide Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch eine Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend (1) einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §8.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] (2) entsprechend.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...} Zulässige Geschäftordnungsanträge sind:

  • {GO-Antrag auf Alternativantrag}
  • {GO-Antrag auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes}
  • {GO-Antrag auf Schließen der Redeliste}
  • {GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste}
  • {GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten}
  • {GO-Antrag auf Aufhebung des automatischen Schließens von Redelisten}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
  • {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
  • {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
  • {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
  • {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
  • {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
  • {GO-Antrag auf Auszählung}
  • {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
  • {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}
  • {GO-Antrag auf geheime Wahl}
  • {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
  • {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

§9.5 Antrag auf Schließen der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließen der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Schließen der Redeliste}

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich selbst nicht auf die Redeliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auf Schließen der Redeliste nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Schließen der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§9.6 Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf automatisches Schließen der Redelisten stellen. {GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten}

(2) Wurde der {GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten} beschlossen, so verkündet der Versammlungsleiter selbstständig die Schließung der Redeliste, nachdem der erste Redner auf der Liste seine Ausführung beendet hat.

(3) Das automatische Schließen von Redelisten wird so lange durchgeführt, bis einem {GO-Antrag auf Aufhebung des automatischen Schließens von Redelisten} stattgegeben wird.

§9.7 Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste}

(2) Ein Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste darf erst gestellt werden, wenn alle Redner auf der Redeliste sich geäußert haben.

§9.8 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderem Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

§9.9 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderung im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§9.10 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §9.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] (2)-(4) finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt. Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach §7.1 [Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge].

§9.11 Antrag auf Vertagung der Sitzung

Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

§9.12 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

§9.13 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange die Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über/oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

(2) Die zulässige Unterzeit beträgt 60 Sekunden.

(3) Der Antrag kann auch genutzt werden, um die Erhöhung der Redezeit zu beantragen.

(4) Die Begrenzung gilt auch für direkte Erwiderungen außerhalb der Redeliste nach §4(3).

§10 Gültigkeitsdauer

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.