NRW:Kreis Coesfeld/Kreisverband/Satzung

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Satzung des Kreisverbandes Coesfeld


Inhaltsverzeichnis  (verlinkt zur Satzung)


A. ALLGEMEINER TEIL
B. ORGANE
C. FINANZEN


D. SCHIEDSGERICHTSORDNUNG
E. CREWORDNUNG
F. ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN




Satzung des Kreisverbandes Coesfeld


A. ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Gebietsverband
Der Kreisverband Coesfeld ist ein Gebietsverband des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland. Ortsverbände und Crews im Kreisgebiet Coesfeld sind nachgeordnete Gebietsverbände des Kreisverbandes Coesfeld.
(2) Name
Der Name des Kreisverbandes Coesfeld lautet »Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Coesfeld«. Die Kurzbezeichnung lautet »Piraten Coesfeld«; sie kann in Großbuchstaben angegeben werden.
(3) Sitz
Der Sitz der Piraten Coesfeld ist der Kreis Coesfeld in Nordrhein-Westfalen.
(4) Tätigkeitsgebiet
Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Coesfeld ist der Kreis Coesfeld in Nordrhein-Westfalen.
(5) Zweck
Vorrangige Aufgabe des Kreisverbands Coesfeld ist die politische Willensbildung, sowie die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen gemäß den Bundes- und Landeswahlgesetzen.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Grundlagen
Die Mitgliedschaft bei den Piraten Coesfeld wird auf Grundlage dieser Satzung erworben.
(2) Vorraussetzungen
Mitglied der Piraten Coesfeld kann jede natürliche Person werden, die
a) das 16. Lebensjahr vollendet
b) ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet der Piraten Coesfeld hat oder durch Beschluss des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland trotz angezeigtem Wohnsitz andernorts die Mitgliedschaft bei den Piraten Coesfeld erwerben darf,
c) die Grundsätze sowie die Satzungen und Ordnungen der Piraten Coesfeld und ihrer übergeordneten Verbände anerkennt,
d) nicht infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat und
e) nicht gleichzeitig bei einer Organisation oder Vereinigung Mitglied ist, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht.
(3) Mitglieder der Piraten Coesfeld
Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die die unter Abs. 2 genannten Bedingungen erfüllen, sind Mitglieder der Piraten Coesfeld.
:
(4) Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband
Der Erwerb der Mitgliedschaft bei den Piraten Coesfeld führt zu einer Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland; die Mitgliedschaft in diesen Verbänden unterliegt den jeweils dort geltenden Bestimmungen.
(5) Mitgliedschaftsantrag
Über den Antrag auf Mitgliedschaft bei den Piraten Coesfeld entscheidet der Vorstand.
(6) Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei den Piraten Coesfeld beginnt einen Tag nach Eingang der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
(7) Führung der Mitgliederliste
Die Piraten Coesfeld führen eine eigene Mitgliederliste; die Verwaltung der Mitgliedschaft obliegt dem Vorstand des Kreisverband Coesfeld.
(8) Geschlechtsneutralität
Mitglieder der Piraten Coesfeld werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 3 Ruhende Mitgliedschaft bei Zahlungsverzug
Die Mitgliedschaft ruht, sofern das Mitglied der Piraten Coesfeld mit seinem Beitragszahlungen mehr als drei (3) Monate nach Fälligkeit im Rückstand ist. Weiteres  regelt die Finanzordnung der Piraten Coesfeld. Die Mitgliedschaft wird einen Tag nach Zahlungseingang aller offenen Beträge auf dem Konto der Piraten Coesfeld wieder aktiv.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Gründe für die Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Austrittserklärung, Parteiausschluss oder automatisch, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft gem. §2 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(2) Folgen bei Beendigung der Mitgliedschaft
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche mehr auf Rückerstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge an die Piraten Coesfeld.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Förderung und Teilnahme an politischer Arbeit
Jedes Mitglied ist dazu berechtigt und angehalten, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piraten Coesfeld und dessen übergeordneter Gebietsverbände zu fördern, sich dort an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen und an der politischen Willensbildung teilzunehmen.
(2) Stimmrecht
Aktiv und passiv stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach §3 dieser Satzung nicht ruht. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Piraten Coesfeld.
(3) Ämter und Mandate
Die Ausübung von mehreren Ämtern und Mandaten ist möglich.
(4) Teilnahme an Sitzungen
Jedes Mitglied ist grundsätzlich berechtigt, an allen Sitzungen und Versammlungen aller Organe der Piraten Coesfeld teilzunehmen. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.
(5) Transparenz von Information
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich über alle Vorgänge, die keine Verschlusssachen sind, in allen Organen der Piraten Coesfeld zu informieren. Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen ist zu gewähren. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.
(6) Transparenz von Daten der eigenen Person
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich über alle die eigene Person betreffenden Vorgänge und Daten in allen Organen der Piraten Coesfeld zu informieren. Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen ist zu gewähren. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.
(7) Mitgliedsdaten
Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, seine persönlichen, zur Mitgliederverwaltung und insbesondere zur Kontaktaufnahme (wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) notwendigen Daten stets aktuell zu halten. Änderungen hieran sind dem Vorstand  unverzüglich  anzuzeigen.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
(1) Arten von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung des passiven Wahlrechts.
(2) Arten von Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind: Verwarnung, Auflösung, Amtsenthebung des Vorstandes.
(3) Gründe für Ordnungsmaßnahmen
Der Vorstand verhängt die Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder bzw. nachgeordnete Gebietsverbände bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnungen der Piraten Coesfeld oder bei parteischädigendem Verhalten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(4) Wirksamkeit von Ordnungsmaßnahmen
Gegen nachgeordnete Gebietsverbände verhängte Ordnungsmaßnahmen treten außer Kraft, wenn die nächste Hauptversammlung diese nicht mit absoluter Mehrheit bestätigt.
(5) Begründung von Ordnungsmaßnahmen
Das Verhängen von Ordnungsmaßnahmen ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied oder dem Vorstand des betroffenen Gebietsverbandes schriftlich zu eröffnen. Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung des Landes zuständigen Schiedsgerichtes zugelassen.
§ 7 Urabstimmung
(1) Durchführung
Die Hauptversammlung kann die Durchführung einer Urabstimmung beschließen. Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, läuft die Urabstimmung ab dem Tag des Beschlusses über ihre Durchführung 30 Tage, jedoch mindestens 15 Tage.
(2) Zweck
Der Zweck der Urabstimmung ist die Bestätigung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses der Hauptversammlung oder des Vorstandes. Zur Bestätigung eines Beschlusses genügt eine einfache Mehrheit; zur Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(3) Beauftragung
Die Hauptversammlung beauftragt eines oder mehrere Mitglieder oder ein Organ der Piraten Coesfeld mit der Durchführung der Urabstimmung.
(4) Stimmberechtigung
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Piraten Coesfeld gemäß § 5 Absatz 2 dieser Satzung.
(5) Form der Urabstimmung
Die Urabstimmung erfolgt schriftlich.
(6) Ergänzende Regelungen
Das Nähere regelt die Wahlordnung der Hauptversammlung.

B. ORGANE


§ 8 Hauptversammlung
(1) Oberstes Organ
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Piraten Coesfeld und besteht aus allen Mitgliedern der Piraten Coesfeld.
(2) Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle zur Versammlung akkreditierten Mitglieder der Piraten Coesfeld nach § 5 Absatz 2 dieser Satzung.
(3) Geschäfts- und Wahlordnung
Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung. Sie sind den Piraten Coesfeld bekannt zu machen. Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen enthalten über
a) die Behandlung von Verschlusssachen,
b) das Verfahren zum Ausschluss von Gästen bzw. der Öffentlichkeit insgesamt oder zu bestimmten Teilen der Versammlung,
c) die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Rechte und Pflichten des Versammlungsgremiums,
d) besondere Anforderungen an Anträge an die Hauptversammlung i. S. d. §9 Abs. 2, 
e) die formalen Anforderungen und die Zulässigkeit von sonstigen während der Versammlung eingehenden Anträgen,
f)  das Akkreditierungsverfahren, 
g) die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Verlust derselben.
Die Wahlordnung muss Bestimmungen enthalten über
a) die möglichen Wahl- und Abstimmungsverfahren, 
b) die Zusammensetzung von Mehrheiten bei Wahlen oder Abstimmungen,
c) das Verfahren bei geheimer Wahl oder Abstimmung, 
d) das Verfahren bei offener Wahl oder Abstimmung, 
e) das Verfahren zur Durchführung einer Urabstimmung nach §7.
(4) Öffentlichkeit
Die Hauptversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) Versammlungsgremium
Die Hauptversammlung wählt an jedem Versammlungstag einen Protokollführer, einen Versammlungsleiter sowie einen Wahlleiter zu Mitgliedern des Versammlungsgremiums.
Der Wahlleiter und der Versammlungsleiter bestimmen ihre Helfer.
Die Mitglieder des Versammlungsgremiums dürfen für andere Wahlen während des Versammlungstages von ihrem passiven Wahlrecht keinen Gebrauch machen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(6) Protokollierung
Das Versammlungsgremium fertigt ein Ergebnisprotokoll der Hauptversammlung an. Der Vorstand veröffentlicht das Protokoll der Hauptversammlung zeitnah.
(7) Versammlungsturnus
Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
§ 9 Anträge an die Hauptversammlung und Beschlüsse der Hauptversammlung
(1) Berechtigungen
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied und jedes Organ der Piraten Coesfeld.
(2) Anträge
Anträge, die
a) die Auflösung der Piraten Coesfeld,
b) die Verschmelzung mit anderen Gliederungen der Piratenpartei,
c) die Änderung der Parteiprogramme,
d) die Verteilung finanzieller Mittel,
e) die Anberaumung einer Urabstimmung,
f) die Änderung der Satzung oder einzelner Bestandteile daraus oder anderer Ordnungen,
g) die Abwahl des Vorstandes
zum Inhalt haben, müssen dem Vorstand mindestens 28 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und gültig zugegangen sein. Solche Anträge sind gültig, wenn sie von mindestens einem je zwanzig aller Mitglieder der Piraten Coesfeld, mindestens jedoch drei und höchstens zehn, durch Gegenzeichnung unterstützt werden. Die Hauptversammlung kann weitere formale Anforderungen an die Gültigkeit solcher Anträge in ihrer Geschäftsordnung festlegen.
(3) Änderung von Anträgen
Insoweit der Kern eines Antrages erhalten bleibt und keine neuen oder unerwarteten Inhalte hinzutreten, kann ein Antragsteller einzelne Teile seines Antrages im Rahmen der hierzu stattfindenden Diskussion auf der Hauptversammlung ändern, wenn die Hauptversammlung dies billigt.
(4) Mehrheiten für Beschlüsse
Die Hauptversammlung beschließt Anträge grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Anträge, die die Auflösung der Piraten Coesfeld betreffen, beschließt die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit; der Beschluss ist durch Urabstimmung zu bestätigen. Sonstige Anträge gem. Abs. 2 beschließt die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(5) Beschlussfähigkeit
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt mit dem Unterschreiten der zu Beginn der Hauptversammlung festgestellten Anzahl Stimmberechtigter um mehr als die Hälfte. In diesem Fall ist die Hauptversammlung vom Versammlungsleiter unverzüglich zu vertagen oder zu schließen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(6) Umformulierung von Beschlüssen durch den  Vorstand
Der Vorstand kann einen Beschluss der Hauptversammlung sinngleich umformulieren, wenn dadurch das Ansehen der Partei in der Öffentlichkeit gefördert oder Schaden von ihr abgewendet werden kann.
§ 10 Einberufung der Hauptversammlung
(1) Fristen zur Einberufung
Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.  Die Einberufung ist wenigstens 42 Tage vor der Hauptversammlung durchzuführen.
(2) Quorum
Die Einberufung einer Hauptversammlung ist zu beschließen, wenn mindestens eines je zehn Mitglieder der Piraten Coesfeld, mindestens jedoch sechs, dies beim Vorstand beantragen oder einen entsprechenden Antrag unterstützen. Die Einberufung ist spätestens 42 Tage vor Ende der Amtszeit des Vorstandes zu beschließen.
(3) Einladung
Der Vorstand lädt die Mitglieder ein. Die Einladung erfolgt in Textform vorrangig per E-Mail, oder schriftlich per Brief an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse und enthält neben dem genauen Termin auch die Tagesordnung der Versammlung sowie alle fristgerecht eingereichten und gültigen Anträge an die Hauptversammlung im Wortlaut.
(4) Rechtzeitigkeit der Einladung
Die Einladung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn der Vorstand glaubhaft machen kann, die Einladung fristgerecht an die zuletzt bekannte Adresse versendet zu haben.
§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung
(1) Vorschriften der außerordentlichen Hauptversammlung
Für eine außerordentliche Hauptversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Hauptversammlung entsprechend, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Einberufung
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt entsprechend der Einberufung einer ordentlichen mit dem Unterschied, dass lediglich eine Einladung der Mitglieder zu erfolgen hat. Eine vorherige Bekanntmachung ist nicht erforderlich. Die Einladung muss den Mitgliedern der Piraten Coesfeld spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin zugehen.
(3) Gründe zur Einberufung
Der Antrag bzw. der Vorstandsbeschluss über eine außerordentliche Hauptversammlung muss einen zeitlich dringenden Grund sowie bereits konkret formulierte Anträge an die Hauptversammlung enthalten. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung dürfen nur die bereits im Antrag bzw. Beschluss enthaltenen Anträge gemäß Satz 1 behandelt werden.
(4) Unmöglichkeit der Beschlüsse durch eine ordentliche Hauptversammlung
Aufgrund der kurzen Einberufungsfrist stellt die außerordentliche Hauptversammlung die absolute Ausnahme dar. Entsprechend ist ihre Einberufung nur statthaft, soweit die angestrebten Beschlüsse durch eine ordentliche Hauptversammlung unmöglich zu erreichen sind. Dabei darf die zeitliche Dringlichkeit lediglich den Grund, nicht jedoch den Zweck der Versammlung darstellen.
(5) Quorum
Ist das nötige Quorum gem. §10 Abs. 2 erreicht, hat der Vorstand unverzüglich über einen Antrag auf eine außerordentliche Hauptversammlung zu entscheiden. Im Zweifel ist eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
(6) Ablehnung der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
Der Vorstand kann einen Antrag auf eine außerordentliche Hauptversammlung ablehnen, wenn kein dringender Grund erkennbar ist und der Zweck des Antrages auch in einer ordentlichen Hauptversammlung erreichbar ist. In diesem Fall ist der Antrag in einen Antrag auf eine ordentliche Hauptversammlung umzudeuten.
§ 12 Vorstand
(1) Zusammensetzung
Der Vorstand ist ein Organ der Piraten Coesfeld und besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und maximal drei Beisitzern. Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer beschließt die Hauptversammlung. Wird kein Antrag gestellt oder werden entsprechende Anträge von der Hauptversammlung abgelehnt, so bleiben die Posten der Beisitzer unbesetzt. Mitglieder des Vorstands müssen voll geschäftsfähig sein.
(2) Amtszeit
Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für eine Amtszeit von einem Jahr. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Die Hauptversammlung kann beschließen, den Vorstand auch vor Ablauf seiner regulären Amtszeit zu entlassen (abzuwählen).
(3) Inhalte der Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist den Piraten Coesfeld bekannt zu machen. Sie muss Bestimmungen enthalten über
a) die Behandlung von Verschlusssachen,
b) das Verfahren zum Ausschluss von Gästen bzw. der Öffentlichkeit insgesamt oder zu bestimmten Teilen einer Sitzung,
c) die Vergabe des Rederechts an Gäste und sonstige Mitglieder,
d) das Verfahren bei Akteneinsicht durch ein Mitglied,
e) die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) und das Verfahren seiner Ernennung,
f) das Verfahren zur Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung,
g) allgemeine Sitzungsmodalitäten,
h) die möglichen Wahl- und Abstimmungsverfahren,
i) die Zusammensetzung von Mehrheiten bei Wahlen oder Abstimmungen,
j) das Verfahren bei geheimer Wahl oder Abstimmung,
k) das Verfahren bei offener Wahl oder Abstimmung,
l) Wege der Veröffentlichung und Bekanntmachung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zugänglichkeit der Informationen,
m) das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,
n) das Verfahren der Beschlussfassung über einen Antrag auf eine außerordentliche Hauptversammlung.
(4) Berechtigung zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen
Der Vorstand ist berechtigt zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen.
(5) Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Scheidet ein Vorstandsmitglied wenigstens sechs Monate vor dem regulären Ende seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, ruft der Vorstand unverzüglich eine Hauptversammlung zur Nachwahl ein. Er kann aus seiner Mitte eine kommissarische Vertretung für das ausscheidende Vorstandsmitglied bestimmen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandes.
(6) Entlastung des Vorstandes
Der Vorstand legt der Hauptversammlung zum Ende seiner regulären Amtszeit einen Tätigkeitsbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung vor.
§ 13 Anträge an den Vorstand und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Piraten Coesfeld.
(2) Form des Antrages
Anträge müssen dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der nächsten ordentlichen Sitzung in Textform zugegangen sein.
(3) Beschlüsse
Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 14 Vorstandssitzungen
(1) Tagungsturnus
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich; Verschlusssachen betreffende Teile seiner Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Stimmberechtigung
Stimmberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied.
(3) Protokollierung
Der Vorstand fertigt ein Ergebnisprotokoll der Sitzung an. Der Vorstand veröffentlicht das Protokoll der Sitzung zeitnah.
(4) Außerordentliche Vorstandssitzung
In dringenden Fällen kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.

C. FINANZORDNUNG


Die Finanzen des Kreisverbands Coesfeld regelt die Finanzordnung des Kreises.
Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

D. SCHIEDSGERICHTSORDNUNG


§ 15 Zuständiges Schiedsgericht
(1) Schiedsgericht des Landesverbandes
Das zuständige Schiedsgericht ist das Schiedsgericht des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen; das Schiedsgerichtsverfahren unterliegt den dort geltenden Bestimmungen.
§ 16 Ombudsleute
(1) Wahl von Ombudsleuten
Die Hauptversammlung kann Mitglieder der Piraten Coesfeld für eine Amtszeit von höchstens zwei Jahren zu Ombudsleuten wählen. Die Anzahl der zu wählenden Ombudsleute beschließt die Hauptversammlung. Wird kein Antrag gestellt oder werden entsprechende Anträge von der Hauptversammlung abgelehnt, so bleiben die Posten der Ombudsleute unbesetzt. Ombudsleute dürfen kein anderes Amt bei den Piraten Coesfeld oder einem nachgeordneten Gebietsverband ausüben.
(2) Aufgaben
Den Ombudsleuten obliegt die unparteiische Schlichtung in Streitfällen zwischen Mitgliedern bzw. Organen der Piraten Coesfeld. Sie dürfen unverbindliche Handlungsempfehlungen aussprechen und in geeigneter Weise zwischen den Beteiligten vermitteln.
(3) Vertretung von Mitgliedern
Ombudsleute dürfen als Vertrauenspersonen Mitglieder der Piraten Coesfeld aufgrund deren Veranlassung vor einem Organ der Piraten Coesfeld vertreten.
(4) Befreiung von Beschlüssen und Weisungen
Die Ombudsleute sind in ihrer Tätigkeit nicht an Beschlüsse oder Anweisungen gebunden. Sie arbeiten eigenverantwortlich nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung.
(5) Schweigepflicht und Datenschutz
Sofern ein Gesetz oder diese Satzung nichts Gegenteiliges vorsehen, haben die Ombudsleute Stillschweigen über die ihnen zugetragenen Fälle oder Anträge, die beteiligten Personen und die ihnen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Hintergründe zu wahren. Eine dauernde Dokumentation der Arbeit der Ombudsleute ist nicht zulässig.

E. CREWORDNUNG


§ 17 Crews im Kreis Coesfeld
(1) Coesfelder Crew
Als »Coesfelder Crews« werden ordentliche Crews des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen bezeichnet, die dies beschlossen haben und deren Crewmitglieder in Mehrheit jeweils Mitglieder des Kreisverbandes Coesfeld sind oder den im Rahmen ihrer Parteimitgliedschaft angezeigten Wohnsitz in einem Wahlkreis haben, der die Kreisgrenzen Coesfelds schneidet.
(2) Beantragung zur Namensführung
Die Crew beantragt das Recht zur Führung ihrer Crew-Bezeichnung beim Vorstand. Der Vorstandsbeschluss hierüber tritt zu Beginn des folgenden Monats in Kraft.
(3) Ablegung des Namen und Auflösen der Crew
»Coesfelder Crews« können ihre Crew-Bezeichnung durch Beschluss ablegen. Die Crew zeigt den Beschluss dem Vorstand an. Damit erlischt die Crew. Der Beschluss tritt daraufhin zum Ende des laufenden Monats in Kraft. Ist eine Crew länger als drei (3) Monate nicht aktiv, ist der Vorstand berechtigt, die Crew aufzulösen.
(4) Crewmitglieder
»Coesfelder Crews« zeigen Ein- und Austritte ihrer Crewmitglieder dem Vorstand an.

F. ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung am 19.01.2013  in Coesfeld in Kraft.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Kreisverband verpflichtet sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Widerspricht eine Bestimmung dieser Satzung einer Bestimmung der nächsthöheren Gliederungsstruktur, wird die notwendige Änderung der Bestimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.


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