NRW:Kreis Coesfeld/Kreisverband/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung der Piratenpartei Kreisverband Coesfeld


Inhaltsverzeichnis  (verlinkt zur Geschäftsordnung)





Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung der Piratenpartei Kreisverband Coesfeld


1.  Definitionen
1.1 Definitionen Mehrheiten
  •   Relative Mehrheit: Die meisten positiven Stimmen (z.B. auch nur 20%) 
  •   Einfache Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht gezählt. Mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen.
  •   Absolute Mehrheit: Mehr als 50% der  gültigen, abgegebenen  Stimmen , Enthaltungen zählen als gültige Stimme. 
  •   Qualifizierte Mehrheit: Mehr als 50% der Stimmberechtigten.
  •   Zwei-Drittel-Mehrheit; Doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen.
  •   Drei-Viertel-Mehrheit: 3mal so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen.
2. Allgemeines
Jedes Organ der Piraten im Kreis Coesfeld gibt sich eine gültige Geschäftsordnung.
Die jeweilige Geschäftsordnung kann mit qualifizierter Mehrheit von  dem entsprechendem Organ beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
Änderungen an der Geschäftsordnung müssen begründet und zeitnah nach Abstimmung veröffentlicht werden.
Alle Positionen werden in maskuliner Form geführt. Dies soll  einer Besetzung durch weibliche Personen nicht hindern oder widersprechen, sondern dient einer vereinfachten, vereinheitlichten und übersichtlicheren Schreibweise. 
3. Kreismitgliederversammlung
3.1 Tagesordnung
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.
3.2 Tagungsleitung
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Tagungsleitung.
Die Wahl der Tagungsleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher  Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit einfacher Mehrheit  vorgenommen werden.
Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet  über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort.
Die Tagungsleitung kann für die Protokollführung und für die Durchführung der Wahlen weitere Piraten bestimmen.
Die Tagungsleitung ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. :Mitgliedern des Kreisvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Tagungsleiter die Beratung für geschlossen.
Die Tagungsleitung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
Piraten, die zur Wahl stehen, dürfen keine Tagungsleitung, Wahlleiter und / oder -helfer sein.
Die Tagungsleitung kann Redezeitkontingente entsprechend den Erfordernissen vergeben und variabel festlegen, oder Redezeit  kürzen.
Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus und trägt für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung Sorge. Personen, die den Fortgang der Mitgliederversammlung erheblich und längerfristig stören, können aus der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
3.3 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen zu Parteiämtern finden grundsätzlich frei, gleich und geheim statt. Vor der Wahl wird ein Wahlleiter von der Mitgliederversammlung eingesetzt. Dieser beruft im Bedarfsfall einen oder mehrere Wahlhelfer und führt die Wahlen durch.
Es werden an alle stimmberechtigten Piraten eindeutige Stimmzettel ausgegeben, die bei einfachen Wahlen und Abstimmungen auf Anforderung zur Stimmabgabe hochgehalten werden.
Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als 50% der akkreditierten Mitglieder anwesend sind und die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Die Beschlussfähigkeit kann von der Tagungsleitung im Einvernehmen mit der Versammlung oder von 5% der anwesenden, akkreditierten Piraten angezweifelt werden.
3.3.1 Personen werden mit absoluter Mehrheit gewählt.
Für den Kreisvorstand werden zunächst Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und ggf. Beisitzer in dieser Reihenfolge gewählt, wobei mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, dass die Wahl gleichzeitig erfolgt.
Gewählt ist jeder Kandidat, der die erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht.
Besetzungen zu Versammlungsämtern sind keine Personenwahlen im Sinne dieser Wahlordnung. Die Besetzungen von Versammlungsämtern werden nicht geheim und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Vor Personenwahlen dürfen die Kandidaten durch das wählende Gremium befragt werden (Kandidatengrillen).
Die Tagungsleitung bestimmt ein Wahlverfahren, das für eine Wahl angewendet werden soll. Das wählende Gremium kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit die Anwendung eines bestimmten, anderen Verfahrens beschließen.
Es können unter anderem folgende Wahlverfahren angewendet werden:
3.3.2 Mehrheitsabstimmung
Der Wähler hat eine Stimme und wählt eine Alternative aus der Liste der zur Wahl stehenden Alternativen. Gewonnen hat die Alternative, die mit den meisten Stimmen die erforderliche Mehrheit erreicht hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Alternativen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Wird nach einer Stichwahl die erforderliche Mehrheit nicht erzielt, so entscheidet das wählende Gremium über das weitere Verfahren.
3.3.3 Abstimmung durch Zustimmung
Es stehen mehrere Alternativen zur Abstimmung.  Der Stimmberechtigte hat eine Stimme pro wählbarer Alternative. Jeder Alternative kann mit Ja zugestimmt werden. Gewählt ist die Alternative, die die erforderliche Mehrheit mit dem höchsten Zustimmungswert erhält.
Können mehrere Alternativen gleichzeitig gewählt werden (z.B.  Wahlen zu Beisitzern), so gelten die Alternativen als gewählt, die die  erforderliche Mehrheit erreicht haben. Erreichen mehr Alternativen die  erforderliche Mehrheit als gewählt werden können, so gelten die  Alternativen nach der Höhe der erreichten Mehrheit als gewählt, bis die  Anzahl der maximal möglichen wählbaren Alternativen erreicht ist. Bei  Stimmengleichheit auf dem letzten Rang wird eine Stichwahl zwischen den betroffenen Alternativen durchgeführt.
3.4 Wahlen zu Listen
Wahlen zu Listen für Wahlen in Parlamente auf Bundesebene,  Landesebene oder Kommunaler Ebene werden in Aufstellungsversammlungen  durchgeführt. Die Aufstellungsversammlungen können sich eine eigene  Geschäftsordnung geben. Andernfalls kommt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung sinngemäß zur Anwendung. Es gelten die Regelungen der Satzung und die gesetzlichen Bestimmungen.
3.5 Geschäftsordnungsanträge
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag  einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
  • Anträge zur Geschäftsordnung  sind:
  • Antrag auf Meinungsbild
  • Antrag auf Schließen der Rednerliste,
  • Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste,
  • Antrag auf Vertagung,
  • Antrag auf Redezeitbegrenzung,
  • Antrag auf Unterbrechung,
  • Antrag  auf Wahl einer neuen Tagungsleitung (dieser Antrag muss inklusive eines Wahlvorschlags schriftlich eingereicht werden),
  • Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag, 
  • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht und von 5% der anwesenden, akkreditierten Piraten unterstützt werden. Dieser Antrag kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit angenommen werden.
  • Antrag auf Änderung der Tagesordnung. Dieser Antrag muss von 5% der anwesenden akkreditierten Piraten unterstützt werden.
Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Der antragstellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal einer Minute. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Die Tagungsleitung kann nach eigenem& Ermessen jeweils mehr Redezeit zugestehen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
3.6 Anträge
Antragsberechtigt sind alle Piraten im Kreis Coesfeld.
Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig beim Vorstand vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.
Anträge können bis 2 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Eine spätere Annahme ist nur durch Änderung der Tagesordnung möglich. Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge sind immer möglich.
Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das  gleiche Thema, so soll der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden. Alternativ kann auch über "Wahl durch  Zustimmung" abgestimmt werden oder durch andere Abstimmungen die  Präferenz des Plenums festgestellt werden.
3.7 Öffentlichkeit
Die Kreismitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Kreisvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, ausgeschlossen werden. Personalangelegenheiten sind nicht öffentlich.
3.8 Protokoll
Über den Sitzungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Tagungsleiter zu unterzeichnen.
4 Schiedsgericht
Der Kreisverband kann ein Schiedsgericht einrichten, bis dahin ist das zuständige Schiedsgericht das Schiedsgericht der nächsthöheren Gliederung. Das Schiedsgerichtsverfahren unterliegt den dort geltenden Bestimmungen.
5 Vorstand
5.1 Aufgaben des Vorstandes im Allgemeinen
Der Vorstand setzt sich gemäß gültiger Kreissatzung zusammen.
Der Kreisvorstand hat die Aufgabe, im Rahmen der Richtlinien der Kreismitgliederversammlung alle Belange des Tagesgeschäftes zu regeln, die mit der Organisation des Kreises zusammenhängen. Dazu gehören auch die Vorbereitung, Ausrichtung und Koordination der Kreismitgliederversammlungen.
5.2 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes haben im Einzelnen folgende besondere Aufgaben im Zuge der Delegation und Spezialisierung:
5.2.1 Vorstandsvorsitzender
Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Kreisverband nach außen.
5.2.2 Stellvertretender Vorsitzender
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den  Vorsitzenden in dessen Abwesenheit und organisiert den Kreisverband.
5.2.3 Schatzmeister
Der Schatzmeister verantwortet die Finanzen des Kreisverbandes Coesfeld und erstellt den Rechenschaftsbericht.
5.2.4 Beisitzer
Übernehmen vom Vorstand an sie delegierte Aufgaben.
6 Vorstand, sonstige Aufgaben
Aufgaben zur Durchführung der Geschäfte können durch den Vorstand frei vergeben werden.
Bei, im laufenden Jahr, frei werdenden Positionen, übernimmt  ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben des ausgefallenen Mitglieds kommissarisch.
Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Sofern keine besonderen Umstände bestehen sind die Diskussionen öffentlich zu führen.
Bei jeder Vorstandssitzung wird ein Pirat zum Versammlungsleiter bestimmt. Es wird über die Sitzung ein Protokoll angefertigt und veröffentlicht.
7 Kassenprüfung
Kassenprüfungen dürfen unangemeldet erfolgen.
Der Kreismitgliederversammlung muss eine lückenlose Kassenprüfung vorgelegt werden, die nicht älter als drei Wochen ist. :Die Kassenprüfer müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.


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