NRW:Kreis Borken/Genehmigungen/Bocholt

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Bocholt

Zeitraum

keine Angabe

Genemigung im VollZitat

'Header fehlt'


Orginal Wortlaut der Mail von der Verwaltung in Bocholt:
"In der Anlage übersende ich Ihnen die Richtlinie zur Wahlwerbung in der Stadt Bocholt.
Wir stellen als Stadt auch städtische Wahlplakattafeln zur Verfügung. Die Flächen kann ich Ihrer Partei aber erst zuweisen, wenn feststeht, wie viele Parteien an der Wahl teilnehmen.

Abschließend darf ich Sie noch bitten, mir für den weiteren Schriftverkehr die für die Wahlplakatierung Ihrer Partei hier verantwortliche Person mit Adresse zu benennen."


Genemigung für Wahltafeln im VollZitat

"In der Anlage die Aufteilung der Werbeflächen der städtischen Wahlplakattafeln sowie eine Übersicht über deren Standorte. Wie Ihnen bereits mitgeteilt, können Sie für Ihre Partei auf den Tafeln an den Standorten mit gerader Ziffer plakatieren."


Infostände

-

Anlagen

Richtlinie Stand 12-03-2008

Aufteilung der Plakatflächen



S T A D T B O C H O L T


Richtlinien über die Plakatwerbung zu Wahlkampfzwecken im Stadtgebiet Bocholt vom 12.03.2008


I. Die Stadt Bocholt stellt den Parteien zu Werbezwecken 20 Tafeln aus Leichtmetall zur Verfügung. Sie enthalten bis zu 10 zu beklebende Werbeflächen für Plakate im Format DIN A 0.

a) Der Bürgermeister wird ermächtigt, den an der jeweiligen Wahl teilnehmenden Parteien die Flächen nach Ziff. I unter Beachtung der Regelungen des Parteiengesetzes zuzuteilen. Dies beinhaltet auch die Befugnis; im Bedarfsfall die Größe der zu beklebenden Fläche bzw. die Zahl der Standorte, an denen plakatiert werden darf, einzuschränken.

b) Werden andere als die den Parteien zugewiesenen Flächen beklebt, ist die Stadt Bocholt berechtigt, auf Kosten der werbenden Partei die Plakate zu entfernen.

c) Sofern eine Fläche beklebt wird, die einer anderen Partei zugewiesen wurde, können diese auch mit Plakaten der zur Plakatierung berechtigten Partei überklebt werden.

II. Die Aufstellung von Plakatständern (Einzel-, -Doppel- bzw. Dreieckständer) bzw. Plakatträgern für Plakate bis maximal DIN A 0 (2 x A 0 bei Doppelständern; 3 x A 0 bei Dreieckständern – dabei auch 2 x A 0 übereinander, d. h. insgesamt max. 6 A 0-Plakate bei Dreieckständern) durch die Parteien anlässlich von Wahlen wird auf öffentlichen Flächen grundsätzlich genehmigt, aber mit folgenden Auflagen verbunden:

a) Die Plakatständer bzw. Plakatträger sind so anzubringen, daß der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindert wird; insbesondere dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Demnach sind sie außerhalb des engeren Bereiches von Kreuzungen, Einmündungen, Innenrand von Kurven, Verkehrsinseln und Bahnübergängen anzubringen.

b) Nur solche Lichtmasten und Straßenbäume dürfen mit Plakatständern/-trägern versehen werden, die keine Verkehrszeichen, Hinweisschilder oder Papierkörbe tragen.

c) Die Lichtmasten und Straßenbäume dürfen nicht beschädigt werden.

d) Eine Massierung auch nur eines großen Teils der Plakatständer/-träger einer Partei auf nur einen Wahlbezirk ist unzulässig.

e) Ebenso ist es unzulässig, Plakatständer bzw. –träger massiv an einzelnen Straßenzügen bzw. Straßenabschnitten oder einzelnen Fahrtrichtungen aufzustellen, wenn dadurch den weiteren, an der Wahl teilnehmenden Parteien die Möglichkeit genommen wird, an diesen Stellen ebenfalls mit Werbeplakaten vertreten zu sein.

f) Spätestens zwei Wochen nach der Wahl müssen die Plakatständer/-träger wieder entfernt sein, andernfalls die Stadt Bocholt berechtigt ist, diese auf Kosten der Parteien zu entfernen.

III. Eine weitergehende Wahlsichtwerbung mittels Großplakaten (sog. Wesselmannplakate) ist in einem Zeitraum von 3 Monaten vor dem Wahltag möglich. Diese Form der Wahlwerbung ist bei der Stadt Bocholt – Wahlamt – zu beantragen und wird grundsätzlich genehmigt. Die Stadt Bocholt – Wahlamt – ist jedoch zur Ablehnung beantragter Standorte berechtigt, wenn dadurch verhindert oder in nennenswertem Umfang vermindert wird, dass Punkte öffentlichen Interesses (z.B. Denkmäler, Kulturgüter usw.), Hinweisschilder oder Wahltafeln nach Ziff. I verdeckt werden.

Von der zeitlichen Befristung der nachstehenden Ziffer IV. sind die Großplakattafeln ausgeschlossen, da die Aufstellung dieser Tafeln aus der Erfahrung der vergangenen Jahre überwiegend in Abstimmung zwischen den Landesverbänden der Parteien und dem aufstellenden Unternehmen erfolgt.

IV. Die Plakatwerbung nach Ziffer I und II ist grundsätzlich nur innerhalb von 6 Wochen vor der Wahl zulässig.

V. Die Parteien stellen die Stadt Bocholt von Ersatzansprüchen Dritter, die durch die Wahlwerbung bzw. im Zusammenhang mit der Werbung entstehen, frei. Ebenso können auch keine Ersatzansprüche von Seiten der Parteien geltend gemacht werden.

Der Stadt Bocholt steht ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber den Parteien zu, die richtlinienwidrig handeln.

VI. Sofern hinsichtlich der Wahlwerbung für Parteien in den jeweils geltenden Wahlgesetzen, Wahlordnungen oder in sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder entsprechenden Erlassen anderweitige Regelungen getroffen sind, gelten diese vorrangig.

VII. Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch für die Wahlwerbung von Wählergruppen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern.