NRW:Hagen/Piratenbüro/Geschäftsordnung

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Beschlossen auf der überregionalen Mitgliederversammlung am 31. Oktober 2010 in Wuppertal.

§ 1 Piratenbüro

(1) Das »Piratenbüro Hagen« hat die Aufgabe, den Vorstand der niedrigstufigsten, für seinen gesamten Tätigkeitsbereich zuständigen Gliederung der Piratenpartei hinsichtlich der Mitglieder- und Finanzverwaltung sowie der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Piratenbüros Hagen umfasst Hagen (Westf.).

(3) Dem Piratenbüro gehören Verwaltungs-, Schatz- und Pressepiraten gem. § 3 ff. an.

§ 2 Büropirat

(1) Jeder Pirat, die mit der Durchführung der Aufgaben des Piratenbüros i. S. d. § 1 betraut ist, heißt »Büropirat«.

(2) Jeder Büropirat muss

1. volljährig und geschäftsfähig sein und
2. – soweit er aufgrund der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung Mitgliederdaten verwendet oder in sie Einsicht erhält – eine entsprechende Datenschutzerklärung unterzeichnen und dem Landesvorstand der Piratenpartei NRW übergeben.

(3) Jeder Büropirat wird durch die Kreishauptversammlung vorgeschlagen und durch sie, sofern nichts anderes beschlossen ist, für eine Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt.

(4) Die Wahl ist durch den Vorstand der niedrigstufigsten, für den gesamten Tätigkeitsbereich des Piratenbüros Hagen zuständigen Gliederung der Piratenpartei zu bestätigen; jeder Büropirat ist an die Weisungen dieses Vorstandes gebunden und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig.

(5) Im Falle der Handlungsunfähigkeit aller Büropiraten ist nach spätestens sechs Wochen eine Kreishauptversammlung einzuberufen.

§ 3 Verwaltungspirat

(1) Jeder Büropirat, der mit der Mitgliederverwaltung i. S. d. § 1 betraut ist, heißt »Verwaltungspirat«.

(2) Jeder Verwaltungspirat hat die Aufgabe,

1. die Mitgliedsdaten der Piraten zu verwalten,
2. den Kontakt mit dem Vorstand der niedrigstufigsten, für den gesamten Tätigkeitsbereich des Piratenbüros Hagen zuständigen Gliederung der Piratenpartei aufrecht zu erhalten und
3. bei Kreishauptversammlungen die Akkreditierung durchzuführen und den Wahl- sowie den Versammlungsleiter bei Abstimmungen und Wahlen über die Anzahl der anwesenden und stimmberechtigten Piraten zu informieren.

(3) Jeder Verwaltungspirat hat das Recht, die Mitgliederdaten aller Piraten mit Wohnsitz innerhalb des Tätigkeitsbereiches einzusehen und i. S. d. § 1 zu verwenden.

§ 4 Schatzpirat

(1) Jeder Büropirat, der mit der Finanzverwaltung i. S. d. § 1 betraut ist, heißt »Schatzpirat«.

(2) Jeder Schatzpirat hat die Aufgabe,

1. Piraten, insb. Zusammenschlüsse gem. Crewordnung NRW, in Finanzfragen zu beraten und die reibungslose Geschäftsabwicklung zu fördern und
2. ein ausreichendes Budget zur Deckung etwaiger Kosten zur Durchführung der Aufgaben des Piratenbüros i. S. d. § 1 bei geeigneten Organen der Piratenpartei zu beantragen bzw. zu verwalten.

§ 5 Pressepirat

(1) Jeder Büropirat, der mit der Öffentlichkeitsarbeit i. S. d. § 1 betraut ist, heißt »Pressepirat«.

(2) Jeder Pressepirat hat die Aufgabe,

1. Anfragen der Presse und anderer Personen entgegenzunehmen bzw. einen geeigneten Ansprechpartner zu vermitteln,
2. Pressemitteilungen zu verfassen und
3. Beiträge auf der Homepage der Piraten Hagen anzuregen bzw. zu veröffentlichen.

(3) Jeder Pressepirat hat das Recht, Pressemitteilungen, die von wenigstens zwei weiteren Piraten gelesen und bestätigt wurden, im Namen der Piraten Hagen zu veröffentlichen.