NRW:Hagen/KMV2014.2/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung der Hauptversammlung der Piraten Hagen am 22./23.03.2014

§ 1 Rahmenbedingungen

§ 1.1 Allgemeines

Nimmt ein Pirat nicht oder nur zeitweise an der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

Nur Piraten, die ordentliche Mitglieder, gemäß §4 Absatz 4 und 5 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich anderes bestimmt.

Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge),
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden) und
  • Wechsel der Versammlungsleitung

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift der Versammlungsleitung, der Wahlleitung und des/der am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in beurkundet. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.

§ 1.2 Akkreditierung

Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden oder der Landesvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.

Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.

Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.

Die Akkreditierung beginnt spätestens eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.

Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.

§ 2 Versammlungsämter

Versammlungsämter sind Versammlungsleitung, Wahlleitung, Helfer der Versammlungsleitung, Wahlhelfer, Protokollanten und Helfer der Protokollanten.

§ 2.1 Definition der Versammlungsämter

§ 2.1.1 Versammlungsleitung

Die Versammlungsleitung wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufige Versammlungsleitung, sofern er nicht einen anderen Piraten kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt.

Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.

Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. des Zeitplans. Dazu erteilt sie Rederecht inkl. angemessener Redezeit bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.

Die Versammlungsleitung gibt folgendes bekannt:

  • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
  • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
  • Beginn und Ende der Versammlung

Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht die Wahlleitung ausdrücklich vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Die Versammlungsleitung kann vom Amt zurücktreten. In diesem Fall ist eine neue Versammlungsleitung zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums übernimmt kommissarisch die Funktion der Versammlungsleitung, bis eine Neue gewählt ist. Kann niemand aus dem Versammlungsgremium diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion der Versammlungsleitung, bis eine Neue gewählt wurde.

Die Versammlungsleitung kann ihre Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Zur gleichen Zeit ist immer nur eine gewählte Versammlungsleitung tätig; ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben. Eine Versammlungsleitung ist für ihre Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der sie die Aufgabe als Versammlungsleitung tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.

Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von diesem ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

§ 2.1.2 Helfer der Versammlungsleitung

Die Versammlung kann Helfer ernennen, die die Versammlungsleitung unterstützen.

§ 2.1.3 Wahlleitung

Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmung und von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung. Diese darf nicht Kandidat für Ämter sein, deren Wahl sie durchzuführen hat.

Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:

  • die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • die Auszählung der Stimmen,
  • die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
  • die Feststellung des Wahlergebnisses und
  • das Erstellen des Wahlprotokolls.

Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihr selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Fallen der Wahlleitung Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihr solche zugetragen, so muss sie der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.

Die Wahlleitung kann vom Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich eine neue Wahlleitung zu wählen.

Tritt die Wahlleitung während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach dem Wahlgang einer neuen Wahlleitung zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

§ 2.1.4. Wahlhelfer

Die Versammlung ernennt bis zu zwei Wahlhelfer, die die Wahlleitung bei ihrer Arbeit unterstützen.

Wahlhelfer dürfen nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, sofern sie den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen haben. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.

Wahlhelfer dürfen nicht für Ämter kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.

Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, so sind Wahlhelfer nachzuernennen.

Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung, sie handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.

§ 2.1.5 Protokollanten

Die Versammlung wählt mindestens zwei Protokollanten, die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen.

§ 2.1.6 Protokollhelfer

Die Versammlungsleitung oder die Versammlung selbst kann Piraten dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Mitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.

§ 2.2 Definition des Versammlungsgremiums

Die Versammlungsleitung und die Helfer bilden zusammen das Versammlungsgremium.

Das Versammlungsgremium besteht aus bis zu drei Personen. Um die Mindestanzahl zu erreichen, können freiwillige Helfer, auf Beschluss der Versammlung, Mitglieder des Versammlungsgremiums werden.

§ 3 Kandidatur

Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen des Schiedsgerichtes entgegenstehen.

Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies von der Wahlleitung bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.

Die Wahlleitung kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen. Voraussetzung ist, dass die Kandidatenliste leer ist, weil alle Kandidaturen zurückgezogen wurden oder kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt.

§ 4 Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.

Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.

Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.

Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß §8 Absatz 5 der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.

Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt. Jeder Stimmzettel muss eine eindeutige Beschreibung aufweisen, welche Auswirkungen das Ergebnis des Wahlgangs hat. Jeder Stimmzettel muss mindestens zwei Auswahlfelder enthalten. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so steht auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Zusätzlich muss auf jedem Stimmzettel die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen stehen.

Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.

§ 4.1 Wahlen zu Parteiämtern

Wahlen zu Parteiämtern haben geheim zu erfolgen.

Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl. Die Anzahl der Kandidaten ist gegebenenfalls durch Stichwahl zuvor zu begrenzen.

Werden für ein Amt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt oder ist für ein Amt auch ein mit ähnlichen Befugnissen ausgestattetes Stellvertreteramt zu wählen, kann über diese auf Beschluss der Versammlung zusammen abgestimmt werden. Die Anzahl zu vergebender Stimmen entspricht höchstens der Anzahl der zu besetzenden Ämter. Im Falle der gemeinsamen Wahl eines Amtes und eines Stellvertreteramtes ist der Kandidat in das Amt gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte; der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen ist in das stellvertretende Amt gewählt.

§ 5 Anträge

§ 5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

Alle Antragsteller haben das Recht, ihre Anträge kurz und bündig vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltlich Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 5.2 Anträge zur Geschäftsordnung

Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit, durch deutlich sichtbares Heben beider Hände, sofern der Antrag nicht schriftlich eingereicht werden muss, das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen zu wollen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag bzw. nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.

Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.

Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.

Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.

Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:

  • GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • GO-Antrag auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes
  • GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
  • GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von mehreren Anträgen
  • GO-Antrag auf geheime Wahl
  • GO-Antrag auf Auszählung
  • GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung
  • GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste
  • GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  • GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
  • GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
  • GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung
  • GO-Antrag auf Begrenzen der Redezeit
  • GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit

Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.

§ 5.2.1 GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste

Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schließen der Rednerliste stellen.

Der Antragsteller

  • darf selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird

Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragsteller bzw. ein Vertreter der antragsstellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.


§ 5.2.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung

Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:

  • das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
  • das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
  • das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
  • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
  • das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt

§ 5.2.3 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. § 5.2 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.

Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.

Die Versammlungsleitung stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder unklar ist.

§ 5.2.4 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.

Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.

Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.


§ 5.2.5 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Der Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.

Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.

Das Recht der Versammlungsleitung die Sitzung zu unterbrechen bleibt davon unberührt.

§ 5.2.6 GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit

Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer in Sekunden zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf jedoch eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden. Eine Aufhebung dieser Begrenzung kann jederzeit beantragt werden.

§ 5.2.7 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Der GO-Antrag muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten.

Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

§ 5.2.8 GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung

Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.

Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.

Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.

§ 5.2.9 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von mehreren Anträgen

Jeder stimmberechtigte Pirat kann eine gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge beantragen.

Der bzw. die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei ein Vetorecht und können dies verhindern.