NRW:Ennepe-Ruhr-Kreis/KMV2014.1/Satzungsanträge

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Anträge zur Satzung

Satzungsvorschlag 1

Änderungsantrag Nr.
SÄA001
Beantragt von
Martin Debold
Betrifft
Gesamtsatzung / -
Beantragte Änderungen
==Kreissatzung für die Piratenpartei Kreisverband Ennepe-Ruhr-Kreis==
<div align="center">In der Fassung vom 18.01.2014</div>

==§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet==
(1) Der Kreisverband Ennepe-Ruhr-Kreis (Kreisverband) des Landesverbandes NRW (Landesverband) der
Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr-Kreis“ und die
Kurzbezeichnung „PIRATEN Ennepe-Ruhr“.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist das Parteibüro in 58256 Ennepetal, Wilhelmstraße 24.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Ennepe-Ruhr-Kreis.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Ennepe-Ruhr-Kreis. Anderenfalls gilt sinngemäß
die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des Landesverbandes (bzw. die Satzung des
Regionalverbandes) in der jeweils gültigen Fassung.

==§ 2 Mitgliedschaft==
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die
:a) das 16. Lebensjahr vollendet hat,
:b) sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt,
:c) ihren Wohnsitz im Ennepe-Ruhr-Kreis hat oder durch Beschluss des Vorstandes der nächsthöheren
Gliederung der Piratenpartei Deutschland trotz angezeigtem Wohnsitz andernorts die Mitgliedschaft bei den
Piraten Ennepe-Ruhr-Kreis erwerben darf,
:d) nicht gleichzeitig bei einer Organisation oder Vereinigung Mitglied ist, deren Zielsetzung oder
Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand mit absoluter Mehrheit. Eine Ablehnung
des Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller gegenüber schriftlich begründet werden. In diesem Fall
entscheidet auf Antrag eine KMV über die Mitgliedschaft.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag
für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

==§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft==
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits bezahlten Mitgliedsbeiträgen.

==§ 4 Gliederung==
(1) Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach der Landes- und Bundessatzung.

==§ 5 Organe des Kreisverbandes==
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

==§ 6 Der Kreisvorstand==
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. Vorschlag:
a) Einem Vorsitzenden,
b) Einem Stellvertreter,
c) Einem Schatzmeister
d) Einem Medienbeauftragtem (Pressesprecher)
e) Einen oder eine ungerade Anzahl an Beisitzern
2. Vorschlag:
a) Einem Vorsitzenden
b) Einem Stellvertreter
c) Einem Schatzmeisters
d) Zwei oder eine gerade Anzahl an Beisitzern
3. Vorschlag:
a) Einem Vorsitzenden mit Schatzmeisterfunktion
b) Einem Stellvertreter mit gleichen Rechten wie a)
c) Einem Medienbeauftragten (Pressesprecher)
d) Zwei oder eine gerade Anzahl an Beisitzern
(2) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit
für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl
des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der
Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
(5) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei
dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe
der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung
auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden. Der Kreisvorstand
tagt öffentlich. Bei Bedarf kann auf Vorstandsbeschluss ein nicht-öffentlicher Teil angehängt werden.
(6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf
Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst
werden.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a.
Regelungen zu:
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
b) Dokumentation der Sitzungen,
c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
e) Definition der Beschlussfähigkeit und was geschehen soll, wenn sie nicht gegeben ist,
f) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder
zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des
Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand
ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der
Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

==§7 Der Kreisparteitag==
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche
politische und organisatorische Fragen.
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund
eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder
des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes
Mitglied mindestens drei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt
werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart
schriftlich zugestimmt haben.
(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung
und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage
vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis
dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge
zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch
ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim
Kreisvorstand einzureichen.
(5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung
der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung
fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten
nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen
Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens
sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.
(8) Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands.
Gäste haben kein Stimmrecht, der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen. Der
Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen.
(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen
Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin
über seine Entlastung.
(11) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstands sein
darf. Der Rechnungsprüfer prüft den finanziellen Teils des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes vor dessen
Entlastung. Zur Erfüllung seiner Aufgabe hat er das Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf
Wunsch erhält er Kopien ausgehändigt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen.
Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der
Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll
wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt
des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags-
und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

==§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen==
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien
der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen - soweit
erforderlich - ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in
angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss
ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

==§ 9 Satzungs- und Programmänderung==
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er
mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich oder durch ein anderes geeignetes
Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand eingegangen ist und
20%, mindestens jedoch sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes auf dem Kreisparteitag oder
einer Mitgliedervollversammlung anwesend sind.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale
Themen ergänzt werden.

==§ 10 Finanzen==
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. (Anpassung gem. Festsetzung §6)
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden
jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitags, zu fassen. Hierzu besteht
Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten
beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt
bestimmt die verantwortliche Stelle.

==§ 11 Auflösung des Kreisverbandes==
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beschlossen werden und ist der
Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des
Kreisverbandes Ennepe-Ruhr-Kreis dem Landesverband NRW zu.

==§ 12 Inkrafttreten==
(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.



Konkurrenzanträge
SÄA002

Satzungsvorschlag 2

Änderungsantrag Nr.
SÄA002
Beantragt von
FrauMaja
Betrifft
Satzung / gesamt
Beantragte Änderungen
==Kreissatzung für die Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr==
=in der Fassung vom 16.03.2013=  
==§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet==
(1) Der Kreisverband Ennepe-Ruhr (Kreisverband) des Landesverbandes NRW
(Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter
Gebietsverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland – Kreisverband
Ennepe-Ruhr" und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Ennepe-Ruhr".
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Ennepetal
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Ennepe-Ruhr-Kreis.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Ennepe-Ruhr.
Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung
des Landesverbandes der jeweils gültigen Fassung.
 
==§ 2 Mitgliedschaft==
(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die
Bundessatzung und die Landessatzung geregelt.
(2) Als alternative Bezeichnung für die Mitglieder des Kreisverbandes
Ennepe-Ruhr wird im Folgenden die Kurzform Ennepe-Ruhr-Piraten verwendet.

==§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder==
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kreisverbandes werden durch die
Bundessatzung geregelt.

==§ 4 Ordnungsmaßnahmen==
(1) Für Ordnungsmaßnahmen, den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines
rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Satzungen der übergeordneten
Gliederungen. Der Kreisvorstand kann selbst keine Ordnungsmaßnahmen verhängen.

==§ 5 Gliederung==
(1) Die Gliederung in nachgeordnete Verbände regelt die Landessatzung.
(2) Der Kreisverband ist zuständig für die politische Arbeit der Piratenpartei
auf Kreissebene sowie allen darunterliegenden Ebenen, sofern für diese noch
keine zuständigen Ortsverbände oder Ortsgruppen ordentlich gegründet worden
sind.
 
==§ 6 Organe des Kreisverbandes==
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das
Landesschiedsgericht.

==§ 7 Der Kreisvorstand==
(1) Dem Kreisvorstand (nachfolgend Vorstand) gehören (mindestens) 5 Mitglieder
des Kreisverbandes an:
a) Vorsitzende*r
b) Stellvertretender Vorsitzende*r
c) Schatzmeister*in
d) Mindestens zwei Beisitzer*innen
(2)Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorstand
leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung, auf
Grundlage der geltenden Geschäftsordnung, nach bestem Wissen und Gewissen sowie
den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
(3) Der Vorstand wird jeweils in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres vom
Kreisparteitag gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung
durch den Parteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Es kann ein
nichtöffentlicher Teil beantragt werden, die Begründung ist unverzüglich zu
veröffentlichen.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen, sofern es zwei
Unterstützer*innen findet. Diese müssen vom Vorstand in der nächsten Sitzung,
spätestens aber nach 30 Tagen behandelt werden.
(6) Der Kreisvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 12 eine
Geschäftsordnung
 und veröffentlicht diese in den ersten drei Monaten ihrer Amtszeit im Wiki der
Piratenpartei. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu
a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
c) Dokumentation der Sitzungen,
d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
f) Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes,
g) Beschlussfähigkeit,
h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,
i) Turnus der Vorstandssitzungen.
(8) Jedes Vorstandsmitglied schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der im
Wiki der Piratenpartei veröffentlicht wird und zum nächsten Parteitag zu einem
gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird.
(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht
mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden so
gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder
über. Tritt die erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch
die stellvertretende Vorsitzende auf diese Position. Ist der Posten der
Schatzmeister*in unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher
Kreisparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.
(10) Treten mindestens drei beliebige Vorstandsmitglieder zurück, so ist der
Kreisvorstand handlungsunfähig. Der Landesvorstand führt kommissarisch die
Geschäfte bis ein von ihm einberufener, außerordentlicher KPT stattgefunden und
einen neuen Kreisvorstand gewählt hat. Der außerordentliche KPT muss binnen 28
Tagen stattfinden.
(11) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu
fordern. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Kreisparteitags gestellt werden.
Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Kreisvorstandes
entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.
(12) Der Kreisvorstand
a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Bundes-, Landes- oder Kreisverband
zur Verfügung stellt,
b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf der Organisationsliste,
der Ennepe-Ruhr-Mailingliste und seiner Internetpräsenz,
c) dokumentiert jede Sitzung,
d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf der
Organisationsliste und seiner Internetpräsenz,
e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung fest,
f) lädt mindestens 6 Tage vorher auf seiner Internetpräsenz und der
Organisationsliste zu Sitzungen ein und
g) hält die Sitzungen mindestens einmal im Monat ab.
 
==§ 8 Der Kreisparteitag==
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Er tagt
a) mindestens ein Mal im Kalenderjahr,
b) innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres zur Neuwahl des
Kreisvorstandes und
c) grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes. Die Einladung
erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die
vorläufige Tagesordnung und  Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht
werden, zu enthalten.
(3) Die Einladungsfrist beträgt 23 Tage für ordentliche und neun Tage für
außerordentliche Kreisparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der
Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte
behandelt werden, welche in der Einladung genannt wurden.
(4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt neun Tage. Spätestens
fünf Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller
Fassung, die geplante  Tagungsdauer und alle dem Kreisvorstand eingereichten
Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und
Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 25 Tagen, sie sind mit der
Einladung zum Kreisparteitag zu veröffentlichen. 
(5) Der Kreisparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer*innen und den
Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu
gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Kreisparteitag auf Empfehlung der
Kassenprüfer über die Entlastung des Kreisvorstandes.
(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll
gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der
Wahlleitung  unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden,
wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer*innen
unterschrieben.
(7) Der Kreisparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Kreisparteitag eines
Geschäftsjahres mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfer*innen. Diesen obliegen
die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden
Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz
eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten
Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu
bekommen. Sie sind angehalten, im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem
ordentlichen Kreisparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen
Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit
endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland,
Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer
Nachfolger*innen.

==§ 9 Transparenz==
(1) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen
der PIRATEN Ennepe-Ruhr mit Ausnahme der Daten, die auf Grundlage der
Datenschutzrichtlinien der Piratenpartei oder gesetzlicher Regelungen nicht
veröffentlicht werden dürfen.
(2) Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN Ennepe-Ruhr mit
Dritten ist den Mitgliedern unverzüglich offen zu legen.

==§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen==
(1) Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen
gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.
 
==§ 11 Satzungs- und Programmänderung==
(1) Änderungen der Kreissatzung, Programme und Wahlprogramme des Kreisverbandes
können nur vom Kreisparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen
Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.
(2) Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des
Kreisverbandes eingereicht werden.
 
==§ 12 Finanzen==
(1) Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Mitgliedsbeitrag:
a) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Bundessatzung geregelt.
b) Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband NRW zu entrichten, bzw. wird
von diesem eingezogen.
c) Der Mitgliedsbeitrag wird vom Landesverband NRW aufgeteilt.
d) Es gilt die in der Satzung des Landesverbandes NRW aufgeführte Regelung zur
Verteilung.
(3) Verzug und Mahnung: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes und des
Landesverbandes NRW.
(4) Kassen- und Kontoführung:
a) Eine Barkasse ist zu vermeiden.
b) Die Kassen- und Kontoführung erfolgt als geordnetes Belegwesen.
c) Der Kreisparteitag hat das Recht zur Kassen- und Kontoprüfung. Hierzu werden
jährlich zwei Kassenprüfer*innen aus den Mitgliedern ausgewählt, die die Prüfung
der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und dem
Kreisparteitag vor Entlastung des Vorstandes berichten.
d) Den Kassenprüfer*innen sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung
notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Die Schatzmeister*in hat den
Kassenprüfer*innen Rede und Antwort zu stehen.
e) Der Kreisparteitag kann beliebig über die Ausgabe der vorhandenen Mittel
entscheiden.
f) Der Kreisvorstand kann jederzeit Einsichtnahme in die Kassen- und
Kontoführung beschließen. Die Schatzmeister*in hat im Falle eines solchen
Beschlusses unverzüglich dem Kreisvorstand die Kassen- und Kontoführung offen zu
legen.
(5) Jahresabschluss:
a) Es ist ein Jahresabschluss des Kreisverbandes durch den für
Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstand zu verfassen, der diese auch für alle
untergeordneten Verbände mit abbildet. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen,
Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhänge und Erläuterungen und folgt den
Vorschriften des Parteiengesetzes.
b) Die Jahresabschlüsse sind spätestens sechs Wochen nach Ende des
Geschäftsjahres zu verfassen.
c) Jahresabschlüsse sind von einer Vorsitzenden und der Schatzmeister*in zu
unterzeichnen und im Anschluss unverzüglich mit allen erforderlichen Unterlagen
gemäß  Landessatzung an die Landesschatzmeister*in weiterzuleiten.
(6) Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist für alle die
Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, wie Belege, Bücher,
Jahresabschlüsse etc., richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und
beträgt bei Inkrafttreten der vorliegenden Satzung 10 Jahre. Die Frist beginnt
mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die betreffenden Unterlagen verfasst
wurden.
(7) Spenden: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes.
(8) Finanzierung: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes.
(9) Schlussbestimmungen:
a) Alle nach der Finanzordnung geschehenden Tätigkeiten sind in elektronischer
Form zu dokumentieren und nicht in Papierform, sofern dies rechtsgültig möglich
ist.
b) Die Finanzordnung ist Teil der Satzung.

==§13 Untergliederungen==
(1)  Ortsverbände können auf Initiative von 30% der ortsansässigen Mitglieder,
mindestens aber fünfzehn Mitgliedern gegründet werden.
(2) Alternativ können mindestens 3 Mitglieder eines Ortes eine Ortsgruppe
gründen. Hierzu ist eine Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Die Ortsgruppe
wird vom Vorstand  bestätigt.
(3) Der Rahmen einer Ortsgruppenordnung ist in der Anlage “Ordnung für
Ortsgruppen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr“ der Kreisverbandssatzung definiert.
Die Ortsgruppe kann weitergehende Regelungen beschließen.
(4) Die Sprecher*innen sind dem Vorstand gegenüber vertretungsberechtigt und
organisieren die Kommunikation zwischen dem Vorstand und der Ortsgruppe.
(5) Eine Ortsgruppe löst sich auf, wenn
a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einer Ortsmitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder beschließt,
b) sie aus weniger als drei stimmberechtigten Piraten besteht,
c) sie sich über einen Zeitraum von 2 Monaten nicht auf 2 Sprecher verständigen
kann,
d) der Kreisparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
(6) Untergliederungen des Kreisverbands verfügen über keine selbständige
Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße
Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister. Die Kreisschatzmeister*in
hat die Pflicht, die satzungswidrige Verwendung von Mitteln zu unterbinden.

==§ 14 Auflösung des Kreisverbandes==
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags
beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung
vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes
Ennepe-Ruhr dem Landesverband NRW zu.
 
==§ 15 Inkrafttreten==
(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in
Kraft.
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.

=Anlagen:=
Anlage “Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr”
==Gründung==
1. Die Gründung einer Ortsgruppe erfolgt unter Bezugnahme auf §13 (2) der
Satzung des Kreisverbandes Ennepe-Ruhrund unterliegt seiner Satzung.
==Mitgliedschaft==
2. Eine Ortsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr
der Piratenpartei NRW mit Wohnsitz im jeweiligen Stadt- bzw. Ortsgebiet.
3. Auch Mitglieder des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr mit Wohnsitz außerhalb der
Stadt bzw. des Ortes können nach schriftlichem Antrag Mitglied der Ortsgruppe
werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung auf Ortsebene
besteht. Der Antrag ist an den Vorstand des Kreisverbands zu richten.
==Arbeitstreffen==
4. Die Ortsgruppe trifft sich im Regelfall mindestens einmal im Monat zu
Arbeitstreffen. Diese können im Rahmen von Stammtischen stattfinden. Des Weiteren
kann es separate Arbeitstreffen geben.
5. Im Rahmen dieser Treffen können die anwesenden Mitglieder mit einfacher
Mehrheit Aktionen planen oder Anfragen und Anregungen an den Stadtrat und seine
Ausschüsse beschließen sowie aktuelle Standpunkte auf Grundlage der vorhandenen
Programme der übergeordneten Verbände oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung
festlegen.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
7. Darüber hinaus können Piraten oder interessierte Nichtmitglieder auf Antrag
dauerhaft eine Stimmberechtigung für Arbeitstreffen erhalten, wenn die Mehrheit
eines Arbeitstreffens dies beschließt. Diese Stimmberechtigung kann durch einen
Beschluss eines Arbeitstreffens, einer Mitgliederversammlung oder des
Kreisvorstands wieder aufgehoben werden.
==Ortsmitgliederversammlung==
8. Die Ortsmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder
werden zu ihr mindestens 14 Tage im Voraus in Textform eingeladen. Für
außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist 7 Tage.
9. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die
Aufstellung von Kandidaten zu Kommunalwahlen o.ä., Änderungen dieser
Ortsgruppenordnung und beschließt örtliche Grundsatz- und Wahlprogramme sowie
Positionspapiere.
10. Sie wählt die Sprecher*in der Ortsgruppe und eine*n gleichberechtigte*n
Stellvertreter*in.
11. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, akkreditierten Mitglieder nach §2 der
Ordnung.
12. Die Mitgliederversammlung kann zu weiteren Terminen zusammen kommen, wenn
einer der Sprecher oder 15% der Mitglieder dies fordern.
==Die Ortsgruppensprecher*innen==
13. Sprecher*in und Stellvertreter*in sind gleichberechtigt.
14. Die Sprecher*innen vertreten die Ortsgruppe gegenüber der Öffentlichkeit und
dem Kreisverband.
15. Sie geben gegenüber dem Kreisvorstand und der Ortsmitgliederversammlung
mindenstens halbjährlich einen Tätigkeitsbericht der Ortsgruppe ab.
16. Die Sprecher*innen müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt
werden.
17. Die Sprecher*innen verpflichten sich, zum Beginn ihrer Amtszeit an einer
Datenschutzbelehrung teilzunehmen und die aktuell gültige
Datenschutzverpflichtung abzugeben.
==Sonstiges==
18. Die Sitzungen der Ortsgruppe sind in der Regel öffentlich.
19. Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn
mindestens 3 Stimmberechtigte anwesend sind.
20. Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlungen werden protokolliert. Die
Protokolle werden im Wiki und auf der lokalen Mailingliste sowie der Infoliste
des Kreisverbandes veröffentlicht.
21. Ein Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Ortsgruppe mit einer benachbarten
Kommune ist möglich, wenn die Ortsmitgliederversammlungen beider Orte jeweils
mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.



Konkurrenzanträge
SÄA001


Sonstiger Antrag Nr.
SÄA003
Beantragt von
FrauMaja,
Thema
redaktionelle Änderungen an der Satzung des KV
Antragstext

Modul 1: Die KMV möge beschließen, dass die Satzung des Kreisverbandes der Piratenpartei im Ennepe-Ruhr-Kreis redaktionell überarbeitet werden darf. Hierzu soll die KMV durch Abstimmung ein Redaktionteam bestimmen, das Rechtschreibfehler und grammatikalische Schwächen berichtigen darf, sowie Bezeichnungen vereinheitlichen soll.