NRW:Ennepe-Ruhr-Kreis/KMV2014.1/Satzungsanträge
Anträge zur Satzung
Satzungsvorschlag 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA001
- Beantragt von
- Martin Debold
- Betrifft
- Gesamtsatzung / -
- Beantragte Änderungen
==Kreissatzung für die Piratenpartei Kreisverband Ennepe-Ruhr-Kreis== <div align="center">In der Fassung vom 18.01.2014</div> ==§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet== (1) Der Kreisverband Ennepe-Ruhr-Kreis (Kreisverband) des Landesverbandes NRW (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. (2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr-Kreis“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Ennepe-Ruhr“. (3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist das Parteibüro in 58256 Ennepetal, Wilhelmstraße 24. (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Ennepe-Ruhr-Kreis. (5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Ennepe-Ruhr-Kreis. Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des Landesverbandes (bzw. die Satzung des Regionalverbandes) in der jeweils gültigen Fassung. ==§ 2 Mitgliedschaft== (1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die :a) das 16. Lebensjahr vollendet hat, :b) sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt, :c) ihren Wohnsitz im Ennepe-Ruhr-Kreis hat oder durch Beschluss des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland trotz angezeigtem Wohnsitz andernorts die Mitgliedschaft bei den Piraten Ennepe-Ruhr-Kreis erwerben darf, :d) nicht gleichzeitig bei einer Organisation oder Vereinigung Mitglied ist, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand mit absoluter Mehrheit. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller gegenüber schriftlich begründet werden. In diesem Fall entscheidet auf Antrag eine KMV über die Mitgliedschaft. (3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind. (4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet. ==§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft== (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären. (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben. (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits bezahlten Mitgliedsbeiträgen. ==§ 4 Gliederung== (1) Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach der Landes- und Bundessatzung. ==§ 5 Organe des Kreisverbandes== (1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. (2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht. ==§ 6 Der Kreisvorstand== (1) Der Kreisvorstand besteht aus: 1. Vorschlag: a) Einem Vorsitzenden, b) Einem Stellvertreter, c) Einem Schatzmeister d) Einem Medienbeauftragtem (Pressesprecher) e) Einen oder eine ungerade Anzahl an Beisitzern 2. Vorschlag: a) Einem Vorsitzenden b) Einem Stellvertreter c) Einem Schatzmeisters d) Zwei oder eine gerade Anzahl an Beisitzern 3. Vorschlag: a) Einem Vorsitzenden mit Schatzmeisterfunktion b) Einem Stellvertreter mit gleichen Rechten wie a) c) Einem Medienbeauftragten (Pressesprecher) d) Zwei oder eine gerade Anzahl an Beisitzern (2) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. (5) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden. Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Bei Bedarf kann auf Vorstandsbeschluss ein nicht-öffentlicher Teil angehängt werden. (6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu: a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, b) Dokumentation der Sitzungen, c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen, d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, e) Definition der Beschlussfähigkeit und was geschehen soll, wenn sie nicht gegeben ist, f) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes. (8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. (9) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. (10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand. ==§7 Der Kreisparteitag== (1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. (2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. (3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens drei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. (4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen. (5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt. (6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes. (7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind. (8) Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht, der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen. Der Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen. (9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten. (10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (11) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Der Rechnungsprüfer prüft den finanziellen Teils des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes vor dessen Entlastung. Zur Erfüllung seiner Aufgabe hat er das Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhält er Kopien ausgehändigt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen. (12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. (13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung. (14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. ==§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen== (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen - soweit erforderlich - ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein. (2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen. ==§ 9 Satzungs- und Programmänderung== (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand eingegangen ist und 20%, mindestens jedoch sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes auf dem Kreisparteitag oder einer Mitgliedervollversammlung anwesend sind. (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden. ==§ 10 Finanzen== (1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. (Anpassung gem. Festsetzung §6) (2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet. (3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitags, zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag. (4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle. ==§ 11 Auflösung des Kreisverbandes== (1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr-Kreis dem Landesverband NRW zu. ==§ 12 Inkrafttreten== (1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft. (2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.
- Konkurrenzanträge
- SÄA002
Satzungsvorschlag 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA002
- Beantragt von
- FrauMaja
- Betrifft
- Satzung / gesamt
- Beantragte Änderungen
==Kreissatzung für die Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr== =in der Fassung vom 16.03.2013= ==§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet== (1) Der Kreisverband Ennepe-Ruhr (Kreisverband) des Landesverbandes NRW (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. (2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr" und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Ennepe-Ruhr". (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Ennepetal (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Ennepe-Ruhr-Kreis. (5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Ennepe-Ruhr. Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des Landesverbandes der jeweils gültigen Fassung. ==§ 2 Mitgliedschaft== (1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung und die Landessatzung geregelt. (2) Als alternative Bezeichnung für die Mitglieder des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr wird im Folgenden die Kurzform Ennepe-Ruhr-Piraten verwendet. ==§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder== (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kreisverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt. ==§ 4 Ordnungsmaßnahmen== (1) Für Ordnungsmaßnahmen, den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Satzungen der übergeordneten Gliederungen. Der Kreisvorstand kann selbst keine Ordnungsmaßnahmen verhängen. ==§ 5 Gliederung== (1) Die Gliederung in nachgeordnete Verbände regelt die Landessatzung. (2) Der Kreisverband ist zuständig für die politische Arbeit der Piratenpartei auf Kreissebene sowie allen darunterliegenden Ebenen, sofern für diese noch keine zuständigen Ortsverbände oder Ortsgruppen ordentlich gegründet worden sind. ==§ 6 Organe des Kreisverbandes== (1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. (2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht. ==§ 7 Der Kreisvorstand== (1) Dem Kreisvorstand (nachfolgend Vorstand) gehören (mindestens) 5 Mitglieder des Kreisverbandes an: a) Vorsitzende*r b) Stellvertretender Vorsitzende*r c) Schatzmeister*in d) Mindestens zwei Beisitzer*innen (2)Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung, nach bestem Wissen und Gewissen sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. (3) Der Vorstand wird jeweils in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres vom Kreisparteitag gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstandes. (4) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Es kann ein nichtöffentlicher Teil beantragt werden, die Begründung ist unverzüglich zu veröffentlichen. (5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen, sofern es zwei Unterstützer*innen findet. Diese müssen vom Vorstand in der nächsten Sitzung, spätestens aber nach 30 Tagen behandelt werden. (6) Der Kreisvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 12 eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese in den ersten drei Monaten ihrer Amtszeit im Wiki der Piratenpartei. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung, b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, c) Dokumentation der Sitzungen, d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen, e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, f) Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes, g) Beschlussfähigkeit, h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung, i) Turnus der Vorstandssitzungen. (8) Jedes Vorstandsmitglied schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der im Wiki der Piratenpartei veröffentlicht wird und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird. (9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt die erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch die stellvertretende Vorsitzende auf diese Position. Ist der Posten der Schatzmeister*in unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. (10) Treten mindestens drei beliebige Vorstandsmitglieder zurück, so ist der Kreisvorstand handlungsunfähig. Der Landesvorstand führt kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener, außerordentlicher KPT stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat. Der außerordentliche KPT muss binnen 28 Tagen stattfinden. (11) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Kreisparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Kreisvorstandes entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. (12) Der Kreisvorstand a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Bundes-, Landes- oder Kreisverband zur Verfügung stellt, b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf der Organisationsliste, der Ennepe-Ruhr-Mailingliste und seiner Internetpräsenz, c) dokumentiert jede Sitzung, d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf der Organisationsliste und seiner Internetpräsenz, e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung fest, f) lädt mindestens 6 Tage vorher auf seiner Internetpräsenz und der Organisationsliste zu Sitzungen ein und g) hält die Sitzungen mindestens einmal im Monat ab. ==§ 8 Der Kreisparteitag== (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Er tagt a) mindestens ein Mal im Kalenderjahr, b) innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres zur Neuwahl des Kreisvorstandes und c) grundsätzlich öffentlich. (2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. (3) Die Einladungsfrist beträgt 23 Tage für ordentliche und neun Tage für außerordentliche Kreisparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche in der Einladung genannt wurden. (4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt neun Tage. Spätestens fünf Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 25 Tagen, sie sind mit der Einladung zum Kreisparteitag zu veröffentlichen. (5) Der Kreisparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer*innen und den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Kreisparteitag auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Kreisvorstandes. (6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer*innen unterschrieben. (7) Der Kreisparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Kreisparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfer*innen. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Kreisparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger*innen. ==§ 9 Transparenz== (1) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN Ennepe-Ruhr mit Ausnahme der Daten, die auf Grundlage der Datenschutzrichtlinien der Piratenpartei oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden dürfen. (2) Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN Ennepe-Ruhr mit Dritten ist den Mitgliedern unverzüglich offen zu legen. ==§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen== (1) Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. ==§ 11 Satzungs- und Programmänderung== (1) Änderungen der Kreissatzung, Programme und Wahlprogramme des Kreisverbandes können nur vom Kreisparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. (2) Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des Kreisverbandes eingereicht werden. ==§ 12 Finanzen== (1) Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Mitgliedsbeitrag: a) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Bundessatzung geregelt. b) Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband NRW zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen. c) Der Mitgliedsbeitrag wird vom Landesverband NRW aufgeteilt. d) Es gilt die in der Satzung des Landesverbandes NRW aufgeführte Regelung zur Verteilung. (3) Verzug und Mahnung: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes NRW. (4) Kassen- und Kontoführung: a) Eine Barkasse ist zu vermeiden. b) Die Kassen- und Kontoführung erfolgt als geordnetes Belegwesen. c) Der Kreisparteitag hat das Recht zur Kassen- und Kontoprüfung. Hierzu werden jährlich zwei Kassenprüfer*innen aus den Mitgliedern ausgewählt, die die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und dem Kreisparteitag vor Entlastung des Vorstandes berichten. d) Den Kassenprüfer*innen sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Die Schatzmeister*in hat den Kassenprüfer*innen Rede und Antwort zu stehen. e) Der Kreisparteitag kann beliebig über die Ausgabe der vorhandenen Mittel entscheiden. f) Der Kreisvorstand kann jederzeit Einsichtnahme in die Kassen- und Kontoführung beschließen. Die Schatzmeister*in hat im Falle eines solchen Beschlusses unverzüglich dem Kreisvorstand die Kassen- und Kontoführung offen zu legen. (5) Jahresabschluss: a) Es ist ein Jahresabschluss des Kreisverbandes durch den für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstand zu verfassen, der diese auch für alle untergeordneten Verbände mit abbildet. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhänge und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteiengesetzes. b) Die Jahresabschlüsse sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres zu verfassen. c) Jahresabschlüsse sind von einer Vorsitzenden und der Schatzmeister*in zu unterzeichnen und im Anschluss unverzüglich mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß Landessatzung an die Landesschatzmeister*in weiterzuleiten. (6) Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist für alle die Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, wie Belege, Bücher, Jahresabschlüsse etc., richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt bei Inkrafttreten der vorliegenden Satzung 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die betreffenden Unterlagen verfasst wurden. (7) Spenden: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes. (8) Finanzierung: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes. (9) Schlussbestimmungen: a) Alle nach der Finanzordnung geschehenden Tätigkeiten sind in elektronischer Form zu dokumentieren und nicht in Papierform, sofern dies rechtsgültig möglich ist. b) Die Finanzordnung ist Teil der Satzung. ==§13 Untergliederungen== (1) Ortsverbände können auf Initiative von 30% der ortsansässigen Mitglieder, mindestens aber fünfzehn Mitgliedern gegründet werden. (2) Alternativ können mindestens 3 Mitglieder eines Ortes eine Ortsgruppe gründen. Hierzu ist eine Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Die Ortsgruppe wird vom Vorstand bestätigt. (3) Der Rahmen einer Ortsgruppenordnung ist in der Anlage “Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr“ der Kreisverbandssatzung definiert. Die Ortsgruppe kann weitergehende Regelungen beschließen. (4) Die Sprecher*innen sind dem Vorstand gegenüber vertretungsberechtigt und organisieren die Kommunikation zwischen dem Vorstand und der Ortsgruppe. (5) Eine Ortsgruppe löst sich auf, wenn a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einer Ortsmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschließt, b) sie aus weniger als drei stimmberechtigten Piraten besteht, c) sie sich über einen Zeitraum von 2 Monaten nicht auf 2 Sprecher verständigen kann, d) der Kreisparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt. (6) Untergliederungen des Kreisverbands verfügen über keine selbständige Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister. Die Kreisschatzmeister*in hat die Pflicht, die satzungswidrige Verwendung von Mitteln zu unterbinden. ==§ 14 Auflösung des Kreisverbandes== (1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr dem Landesverband NRW zu. ==§ 15 Inkrafttreten== (1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft. (2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft. =Anlagen:= Anlage “Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr” ==Gründung== 1. Die Gründung einer Ortsgruppe erfolgt unter Bezugnahme auf §13 (2) der Satzung des Kreisverbandes Ennepe-Ruhrund unterliegt seiner Satzung. ==Mitgliedschaft== 2. Eine Ortsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr der Piratenpartei NRW mit Wohnsitz im jeweiligen Stadt- bzw. Ortsgebiet. 3. Auch Mitglieder des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr mit Wohnsitz außerhalb der Stadt bzw. des Ortes können nach schriftlichem Antrag Mitglied der Ortsgruppe werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung auf Ortsebene besteht. Der Antrag ist an den Vorstand des Kreisverbands zu richten. ==Arbeitstreffen== 4. Die Ortsgruppe trifft sich im Regelfall mindestens einmal im Monat zu Arbeitstreffen. Diese können im Rahmen von Stammtischen stattfinden. Des Weiteren kann es separate Arbeitstreffen geben. 5. Im Rahmen dieser Treffen können die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit Aktionen planen oder Anfragen und Anregungen an den Stadtrat und seine Ausschüsse beschließen sowie aktuelle Standpunkte auf Grundlage der vorhandenen Programme der übergeordneten Verbände oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung festlegen. 6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. 7. Darüber hinaus können Piraten oder interessierte Nichtmitglieder auf Antrag dauerhaft eine Stimmberechtigung für Arbeitstreffen erhalten, wenn die Mehrheit eines Arbeitstreffens dies beschließt. Diese Stimmberechtigung kann durch einen Beschluss eines Arbeitstreffens, einer Mitgliederversammlung oder des Kreisvorstands wieder aufgehoben werden. ==Ortsmitgliederversammlung== 8. Die Ortsmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder werden zu ihr mindestens 14 Tage im Voraus in Textform eingeladen. Für außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist 7 Tage. 9. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufstellung von Kandidaten zu Kommunalwahlen o.ä., Änderungen dieser Ortsgruppenordnung und beschließt örtliche Grundsatz- und Wahlprogramme sowie Positionspapiere. 10. Sie wählt die Sprecher*in der Ortsgruppe und eine*n gleichberechtigte*n Stellvertreter*in. 11. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, akkreditierten Mitglieder nach §2 der Ordnung. 12. Die Mitgliederversammlung kann zu weiteren Terminen zusammen kommen, wenn einer der Sprecher oder 15% der Mitglieder dies fordern. ==Die Ortsgruppensprecher*innen== 13. Sprecher*in und Stellvertreter*in sind gleichberechtigt. 14. Die Sprecher*innen vertreten die Ortsgruppe gegenüber der Öffentlichkeit und dem Kreisverband. 15. Sie geben gegenüber dem Kreisvorstand und der Ortsmitgliederversammlung mindenstens halbjährlich einen Tätigkeitsbericht der Ortsgruppe ab. 16. Die Sprecher*innen müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt werden. 17. Die Sprecher*innen verpflichten sich, zum Beginn ihrer Amtszeit an einer Datenschutzbelehrung teilzunehmen und die aktuell gültige Datenschutzverpflichtung abzugeben. ==Sonstiges== 18. Die Sitzungen der Ortsgruppe sind in der Regel öffentlich. 19. Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Stimmberechtigte anwesend sind. 20. Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlungen werden protokolliert. Die Protokolle werden im Wiki und auf der lokalen Mailingliste sowie der Infoliste des Kreisverbandes veröffentlicht. 21. Ein Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Ortsgruppe mit einer benachbarten Kommune ist möglich, wenn die Ortsmitgliederversammlungen beider Orte jeweils mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.
- Konkurrenzanträge
- SÄA001
- Sonstiger Antrag Nr.
- SÄA003
- Beantragt von
- FrauMaja,
- Thema
- redaktionelle Änderungen an der Satzung des KV
- Antragstext
Modul 1: Die KMV möge beschließen, dass die Satzung des Kreisverbandes der Piratenpartei im Ennepe-Ruhr-Kreis redaktionell überarbeitet werden darf. Hierzu soll die KMV durch Abstimmung ein Redaktionteam bestimmen, das Rechtschreibfehler und grammatikalische Schwächen berichtigen darf, sowie Bezeichnungen vereinheitlichen soll.