NRW:Dortmund/Kreisparteitag/Geschäftsordnung

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Kreisverband

Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung der Piratenpartei in Dortmund

1 Rahmenbedingungen

(1) Zur Akkreditierung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Diese besteht aus einem Verwaltungspiraten des Landesverbandes oder des Kreisverbandes oder einem von diesem hierzu bevollmächtigten Vertreter. Der akkreditierende Pirat stellt fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Piraten mit Stimmrecht, einen Piraten ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält eine Stimmkarte.

(2) Rederecht hat jeder Pirat. Der Versammlungsleiter kann auch anderen Personen das Rederecht erteilen. Bei Widerspruch wird über das Rederecht abgestimmt.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.

(4) Es wird ein Protokoll erstellt, das die Ergebnisse der Versammlung festhält. Dazu enthält es zumindest die Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen mit ihren Stimmenverhältnissen, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll wird zusammen mit dem Wahlprotokoll vom Versammlungsleiter, vom Wahlleiter und von zwei Wahlhelfern unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung zugänglich zu machen.

2 Versammlungsablauf

2.1 Grundsätze

(1) Die erste Amtshandlung der Versammlung ist die Abstimmung über die Geschäftsordnung. Es folgt die Wahl des Versammlungsleiters. Dieser bestimmt mindestens einen Protokollanten, der von der Versammlung bestätigt wird. Es folgt die Wahl des Wahlleiters, der mindestens zwei Wahlhelfer bestimmt, die von der Versammlung bestätigt werden. Bis zur jeweiligen Wahl übernimmt je ein Mitglied des Kreis- oder des Landesvorstandes oder ein von diesen bestimmter Vertreter das jeweilige Amt kommissarisch.

(2) Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügung oder Streichung von Tagesordnungspunkten vor Änderungswünschen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen, wird über diese abgestimmt.

(3) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.

(4) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Versammlung.

2.2 Versammlungsleiter

(1) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für einen ordentlichen Ablauf.

(2) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.

(3) Zur Unterstützung bei seinen Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen. Diese sind der Versammlung bekanntzumachen.

2.3 Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen betraut. Zur Unterstützung bei seinen Aufgaben kann er Wahlhelfer ernennen. Er darf kein Kandidat in einer von ihm geleiteten Wahl sein.

(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:

  • Hinweis auf die Modalitäten der Wahl,
  • Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes,
  • Eröffnung und Beendigung der Wahl,
  • Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen der Geschäftsordnung,
  • Entgegennahme der Wahlzettel,
  • Auszählung der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der auf die jeweiligen Kandidaten entfallenden Stimmen,
  • Feststellung des Wahlergebnisses,
  • Frage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.

(3) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll an, das zum Protokoll der Versammlung gehört. Es enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnisse. Es ist vom Wahlleiter und von den Wahlhelfern zu unterschreiben.

3 Wahlen und Abstimmungen

3.1 Grundsätze

(1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen im Rahmen der Akkreditierung eine Stimmkarte ausgehändigt wurde. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Einfache Stimmenmehrheit bedeutet hier, dass die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt und nicht mehr als die Hälfte der Stimmen Enthaltungen sind.

(3) Zweidrittel-Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ausmacht.

(4) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt (§ 15 (2) PartG).

(5) Wird das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl angezweifelt, entscheidet der Versammlungsleiter über eine einmalige erneute Abstimmung oder Wahl in gleicher Art und Weise. Eine ablehnende Entscheidung ist begründet ins Protokoll aufzunehmen.

3.2 Wahlen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten für Wahlen erfolgt in mehreren Schritten:

(a) Sammelphase: Die Versammlung schlägt Kandidaten vor. Diesen ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vorzustellen. Die Wahlphase (b) beginnt erst, nachdem sich alle Kandidaten vorgestellt haben.
(b) Wahlphase (erster Wahlgang): Der Kandidat mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit) gewinnt die Wahl.
(c) Stichwahlphase (zweiter Wahlgang): Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erlangen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat mit den meisten Stimmen. Gibt es nach dem ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen (Stimmengleichheit), so findet zwischen diesen ein weiterer Wahlgang statt. Dies geschieht so lange, bis nur noch zwei Kandidaten fuer die Stichwahl übrig sind. In der Stichwahl gewinnt der Kandidat mit den meisten Stimmen.

4 Anträge zur Geschäftsordnung

4.1 Grundsätze

(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von Stimmberechtigten gestellt werden.

(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist sofort zu behandeln; dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.

(3) Gibt es keine Gegenrede gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt.

4.2 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

  • der Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  • der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunktes
  • der Antrag auf Begrenzung der Redezeit bzw. deren Aufhebung
  • der Antrag auf Schließung der Rednerliste
  • der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
  • der Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  • der Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
  • der Antrag auf geheime Abstimmung
  • der Antrag auf Auszählung
  • der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  • der Antrag auf Vertagung der Sitzung
  • der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • der Antrag auf Entlassung aus einem Versammlungsamt

(2) Bei der Schließung der Rednerliste wird der vortragende oder debattenstartende Pirat automatisch an das Ende der Rednerliste gesetzt, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu verteidigen.

(3) Beim Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung bekommt der vortragende oder debattenstartende Pirat noch ein letztes Rederecht, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu verteidigen.

(4) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung werden mündlich gestellt, sind aber schriftlich oder zur Niederschrift beim Protokollanten einzureichen. Sie werden in der Tagesordnung hinter den aktuellen Tagesordnungspunkt oder -unterpunkt eingefügt.

(5) Der Antrag auf Entlassung aus einem Versammlungsamt wird unverzüglich abgestimmt. Der Antragsteller kann seinen Antrag vorher begründen und Gelegenheit zu Erwiderungen geben. Die Tagesordnung wird am Punkt der antragsbedingten Unterbrechung fortgeführt.