NRW:Dortmund/GO

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung der Piratenpartei in Dortmund

1 Rahmenbedingungen

(1) Zur Akkreditierung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Diese besteht aus einem Verwaltungspiraten des Landesverbandes oder des Kreisverbandes oder einem von diesem hierzu bevollmächtigten Vertreter. Der akkreditierende Pirat stellt fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Piraten mit Stimmrecht, einen Piraten ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält eine Stimmkarte.

(2) Rederecht hat jeder Pirat. Der Versammlungsleiter kann auch anderen Personen das Rederecht erteilen. Bei Widerspruch wird über das Rederecht abgestimmt.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.

(4) Es wird ein Protokoll erstellt, das die Ergebnisse der Versammlung festhält. Dazu enthält es zumindest die Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen mit ihren Stimmenverhältnissen, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll wird zusammen mit dem Wahlprotokoll vom Versammlungsleiter, vom Wahlleiter und von zwei Wahlhelfern unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung zugänglich zu machen.

(5) Auf dezentralen Parteitagen wird an jedem Versammlungsort ein Ortsprotokoll erstellt, welches in regelmäßigen Abständen zu einem Gesamtprotokoll zusammengeführt wird. Alle Inhaber eines Versammlungsamts und mindestens ein Wahlhelfer von jedem Veranstaltungsort unterschreiben im Anschluss an die Versammlung das Gesamtprotokoll.

2 Versammlungsablauf

2.1 Grundsätze

(1) Die erste Amtshandlung der Versammlung ist die Abstimmung über die Geschäftsordnung. Es folgt die Wahl des Versammlungsleiters. Dieser bestimmt mindestens einen Protokollanten, der von der Versammlung bestätigt wird. Es folgt die Wahl des Wahlleiters, welcher Wahlhelfer bestimmen kann, die von der Versammlung bestätigt werden. Bis zur jeweiligen Wahl übernimmt je ein Mitglied des Kreis- oder des Landesvorstandes oder ein von diesen bestimmter Vertreter das jeweilige Amt kommissarisch.

(2) Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügung oder Streichung von Tagesordnungspunkten vor Änderungswünschen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen, wird über diese abgestimmt.

(3) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.

(4) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Versammlung.

2.2 Grundsätze zum dezentralen Parteitag

(1) Auf dezentralen Parteitagen muss stets gewährleistet sein, dass eine angemessene Verbindung in Bild und Ton zwischen allen Versammlungsorten besteht. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so wird nach drei Minuten die Versammlung automatisch unterbrochen. Die Zeitnahme übernimmt an jedem Versammlungsort ein anfangs dafür gewählter Technikprotokollant.

2.3 Versammlungsleiter

(1) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für einen ordentlichen Ablauf.

(2) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.

(3) Zur Unterstützung bei seinen Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen. Diese sind der Versammlung bekanntzumachen.

(4) Auf dezentralen Parteitagen wird ein Versammlungsleiter gewählt, welcher die Versammlung dezentral leitet. Er bestimmt mindestens einen Helfer an jedem der anderen Versammlungsorte, welcher auf dieser vertretend für die Versammlung sprechen kann.

2.4 Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen betraut. Zur Unterstützung bei seinen Aufgaben kann er Wahlhelfer ernennen. Er darf kein Kandidat in einer von ihm geleiteten Wahl sein.

(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:

  • Hinweis auf die Modalitäten der Wahl,
  • Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes,
  • Eröffnung und Beendigung der Wahl,
  • Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen der Geschäftsordnung,
  • Entgegennahme der Wahlzettel,
  • Auszählung der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der auf die jeweiligen Kandidaten entfallenden Stimmen,
  • Feststellung des Wahlergebnisses,
  • Frage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.

(3) Der Wahlleiter fertigt, sofern mindestens eine Wahl stattgefunden hat, ein Wahlprotokoll an, das zum Protokoll der Versammlung gehört. Es enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnisse. Es ist vom Wahlleiter und von den Wahlhelfern zu unterschreiben.

(4) Auf dezentralen Parteitagen wird von der gesamten Versammlung an jedem Versammlungsort ein Wahlleiter gewählt. Diese bestimmen nach ihrer Wahl sowie erneut bei Bedarf unter sich einen ersten Wahlleiter, welcher stellvertretend für alle übrigen die ortsübergreifenden Modalitäten der Wahlen regelt. Alle Wahlleiter können an ihrem Ort Wahlhelfer bestimmen, welche durch die gesamte Versammlung bestätigt werden müssen.

3 Wahlen und Abstimmungen

3.1 Grundsätze

(1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen im Rahmen der Akkreditierung eine Stimmkarte ausgehändigt wurde.

(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Einfache Stimmenmehrheit bedeutet hier, dass die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt und nicht mehr als die Hälfte der Stimmen Enthaltungen sind.

(3) Zweidrittel-Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ausmacht.

(4) Folgende Wahlen sind geheim durchzuführen:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Ombudsmanns
  • Wahl des Schiedsgerichts
  • Wahlen im Rahmen von Aufstellungsversammlungen zu kommunalen Vertretungen und Ämtern

Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt (§ 15 (2) PartG).

(5) Wird das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl angezweifelt, entscheidet der Versammlungsleiter über eine einmalige erneute Abstimmung oder Wahl in gleicher Art und Weise. Eine ablehnende Entscheidung ist begründet ins Protokoll aufzunehmen.

3.2 Wahlen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten für Wahlen erfolgt in mehreren Schritten:

(a) Sammelphase: Der Wahlleiter öffnet zunächst die Kandidatenliste. Kandidaten können sich ab diesem Zeitpunkt zur Wahl aufstellen lassen oder vorgeschlagen werden. Anschließend schließt der Wahlleiter die Kandidatenliste und gibt jedem Kandidaten die Gelegenheit, sich der Versammlung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vorzustellen. Die Wahlphase (b) beginnt erst, nachdem sich alle Kandidaten vorgestellt haben.

(b) Wahlphase: Der Wahlleiter stellt ein oder mehrere Wahlverfahren vor, welche von der Versammlung abgestimmt werden.

3.3 Wahlen auf dezentralen Parteitagen

(1) ...

4 Anträge zur Geschäftsordnung

4.1 Grundsätze

(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von Stimmberechtigten gestellt werden.

(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist sofort zu behandeln; dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.

(3) Gibt es keine Gegenrede gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt.

4.2 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

  • der Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  • der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunktes
  • der Antrag auf Begrenzung der Redezeit bzw. deren Aufhebung
  • der Antrag auf Schließung der Rednerliste
  • der Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  • der Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
  • der Antrag auf geheime Abstimmung
  • der Antrag auf Auszählung
  • der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  • der Antrag auf Vertagung der Sitzung
  • der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • der Antrag auf Entlassung aus einem Versammlungsamt
  • der Antrag auf erneute Öffnung der Kandidatenliste
  • der Antrag auf Öffnung der Rednerliste

(2) Bei der Schließung der Rednerliste wird der vortragende oder debattenstartende Pirat automatisch an das Ende der Rednerliste gesetzt, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu verteidigen.

(3) Beim Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung bekommt der vortragende oder debattenstartende Pirat noch ein letztes Rederecht, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu verteidigen.

(4) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung werden mündlich gestellt, sind aber schriftlich oder zur Niederschrift beim Protokollanten einzureichen. Sie werden in der Tagesordnung hinter den aktuellen Tagesordnungspunkt oder -unterpunkt eingefügt.

(5) Der Antrag auf Entlassung aus einem Versammlungsamt wird unverzüglich abgestimmt. Der Antragsteller kann seinen Antrag vorher begründen und Gelegenheit zu Erwiderungen geben. Die Tagesordnung wird am Punkt der antragsbedingten Unterbrechung fortgeführt.

(6) Der Antrag auf Öffnung der Rednerliste kann nur direkt nach Beendigung der geschlossenen Rednerliste gestellt werden.