NRW:Düsseldorf/Kreismitgliederversammlung/2015.3/Geschäftsordnung

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c&p aus NRW:Düsseldorf/Kreismitgliederversammlung/2014.1/Geschäftsordnung

Inhaltsverzeichnis

Geschäfts- und Wahlordnung zur Kreismitgliederversammlung (KMV) und Aufstellungsversammlung (AV)

Allgemeines

§ 1 Teilnahme & Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Kreismitgliederversammlung (KMV) im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei - Kreisverband Düsseldorf.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Auftellungsversammlung (AV) im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei mit Erstwohnsitz in Düsseldorf.
(3) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die dazu beauftragten Vertreter*innen des Kreisvorstandes akkreditiert. Hierbei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied jeweils eine Stimmkarte getrennt nach AV und KMV.
(4) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder.
(5) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen.
(3) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt.
(4) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einer*m Kandidierenden muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:
  • „Ja“
  • „Nein“
(5) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden findet eine Akzeptanzwahl statt.
(6) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung.
(7) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.
(8) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer*innen, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.
(9) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann einmalig von 10% der akkreditierten Mitglieder beantragt werden.
(10) Die Wahlleitung kann akkreditierten Mitgliedern, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen der Kreismitgliederversammlung ermöglichen.
(11) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

§ 3 Akzeptanzwahl

Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidierenden jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben.

§ 4 Ungültige Stimmzettel

Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn dieser
  • 1. nicht von der Wahlleitung oder dem Veranstalter hergestellt oder zur Verfügung gestellt worden ist,
  • 2. für einen anderen Wahlgang gültig ist,
  • 3. den Willen des*der Wählenden bzw. Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
  • 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 5 Unterstützungsunterschriften

Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur eine Unterstützung von akkreditierten Mitgliedern, so ist diese durch eine Liste mit der Bezeichnung des*der Kandidierenden oder des Antrags zu überschreiben und hat jeweils den Namen, die Mitgliedsnummern und Unterschriften der beteiligten Mitglieder zu enthalten. Diese Liste wird zusammen mit dem Antrag eingereicht und als Teil des Protokolls mit den Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht.

Versammlungsämter

§ 6 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung.
(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung oder durch Rücktritt.
(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.

§ 7 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch die*den Versammlungsleiter*in geleitet, die*der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Die*Der Versammlungsleiter*in fungiert ebenfalls als Leiter*in im Sinne des § 8 VersammlG.
(2) Die*Der Versammlungsleiter*in kann mehrere Versammlungsleitungshelfer*innen festlegen. Versammlungsleitungshelfer*innen können die*den Versammlungsleiter*in bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Versammlungshelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werden.
(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses. Sind Gäste zugelassen, kann die Versammlungsleitung diesen Gästen ein Rederecht einräumen.
(4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.
(5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese im Sinne der Versammlung aufzulösen.

§ 8 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Personenwahlen, die über das Ende der Versammlung Gültigkeit haben, eine Wahlleitung. Diese dürfen nicht Kandidierende in einer Wahl sein, deren Wahlgang sie durchzuführen haben.
(2) Die Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:
  • Die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidierenden entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidierenden, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
  • Erstellung des Wahlprotokolls.
(4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfer*innen. Je zwei Wahlhelfer*innen werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfer*innen beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem*der Wahlleiter*in. Wahlhelfer*innen sollen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer*innen stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werden.
(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von einer*einem Wahlleiter*in und mindestens zwei Wahlhelfer*innen zu unterschreiben ist.

§ 9 Protokollführung

(1) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.
(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
  • jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden),
  • Ergebnisse von Meinungsbildern, wenn die Versammlungsleitung dies wünscht.
(3) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, der Protokollführung und von der*dem am Ende der Versammlung unterschrieben.
(4) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen zugänglich zu machen.

Wahlen

§ 10 Kandidaturen

(1) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.
(2) Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich kein*e neue*r Kandidierende*r, so wird die Liste geschlossen.
(3) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweilige Position keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.

§ 11 Vorstellung der Kandidierenden

(1) Jede*r Kandidierende erhält Zeit sich der Versammlung vorzustellen.
(1a) Die Reihenfolge der Vorstellungen erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Kandidierenden.
(2) Nach der Vorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie die*den Kandidierenden befragen will. Wenn sich die Versammlung gegen eine Befragung der*des Kandidierenden ausspricht endet seine*ihre Vorstellung.
(3) Spricht sich die Versammlung für eine Befragung der*des Kandidierenden aus, befragt sie diese*n. Die*Der Kandidierende erhält Zeit jede Frage zu beantworten.
(4) Die Zeit, die jeder*m Kandidierenden gegeben wird, soll gleich sein.

§ 12 Wahlen zu Partei- und Versammlungsämtern

(1) Die Wahl von Kandidierenden sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Versammlungsämter werden nur geheim gewählt, wenn ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung angenommen wurde.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidierende exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidierenden ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach immer noch kein*e Sieger*in fest, wird per Los entschieden.
(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer*in oder Kassenprüfer*in), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen.
(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt.
(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.
(6) Desweiteren gelten die Regelungen aus §2 ff.

§ 12a Wahlen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl 2014

(1) Die Wahl von Kandidierenden sind geheim.
(2) Es wird jeder Platz bzw. Wahlkreis einzeln mit Mehrheitswahl gewählt.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat genau eine Stimme.
(4) Bei einem oder zwei Kandidierenden ist gewählt, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(5) Stehen mehr als zwei Kandidierenden zur Wahl findet eine Entscheidungswahl zwischen den zwei Kandidaten statt, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
(6) Gewählt ist wer in der Entscheidungswahl mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der zwei Kandidierenden mehr als 50% ist keiner gewählt und die gesamte Wahl findet erneut statt.
(7) Auf GO-Antrag kann die Versammlung darüber abstimmen, Listenplätze im Block zu wählen. Werden Listenplätze im Block gewählt, findet das Wahlverfahren aus §3 Anwendung. Gewählt ist, wer im Akzeptanzwahlverfahren mehr als 50 % der Stimmen erhält. Die Kandidierenden werden entsprechend der auf sie entfallenden Stimmen auf die im Block gewählten Plätze verteilt. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidierenden, deren Ergebnisse dies betrifft, eine Mehrheitswahl (vgl. Abs. 3) statt und wird solange wiederholt, bis eine Reihenfolge der Kandidierenden fest steht.

(HINWEIS: Abs. 7 im Laufe der Versammlung per GO-Antrag eingefügt)

Anträge

§ 13 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat die*der Antragsteller*in jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.
(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei der*dem Antragsteller*in relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
(3) Fragen an eine*n Redner*in können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den*die Adressat*in*en enthalten. Auf Fragen kann der*die Adressat*in antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf hingewiesen worden ist.
(5) Vor der Abstimmung erhält die*der Antragsteller*in das abschließende Wort.

§ 14 Abstimmungen über Anträge

(1) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, so kann die Abstimmung offen durch Akzeptanzwahl oder geheim mittels Akzeptanzwahl stattfinden (vgl. § 2).
(2) Stehen mehr als zwei Anträge bei einer offenen Abstimmung zur Auswahl, so wird mittels Zustimmungswahl (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Teilnehmer beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle zur Stichwahl wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren erneut angewandt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen oder bei nur zwei Anträgen findet eine Stichwahl statt. Über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, wird abschließend abgestimmt, ob dieser die notwendige Mehrheit erreicht.
(3) Ist das Verfahren zur offenen Abstimmung gestartet, erfolgt bis zur letzten Abstimmung keine Auszählung der Abstimmungsergebnisse.
(4) Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Abstimmung.
(5) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende Abstimmung über die ausgewählten Module.
(6) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der*die Antragstellende des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.
(7) Die Versammlungsleitung entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellern über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.

§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.
(3) Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.
(4) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt die*der Antragsteller*in beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.
(5) Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der*dem Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfer*innen hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.
(6) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.
(7) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(8) Jedes Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.
(9) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 14 entsprechend (§ 16 Abs. 3) eine Gesamtabstimmung entsprechend § 14 (2) findet nicht statt.
(10) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.
(11) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.

§ 15a Zulassung des*der Gastredners*in

Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen; die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.

§ 15b Neuwahl eines Versammlungsamts

(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. Der GO-Antrag muss von mindestens 10% der akkreditierten Mitglieder gestellt werden.
(2) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
(3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.

§ 15c Ablehnung eines*r Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfers*in

(1) Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werden. Der*Die Helfer*in ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(2) Dem*Der Helfer*in ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.

§ 15d Geheime Abstimmung

Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 5% der akkreditierten Mitglieder diesem zustimmen.

§ 15e Wiederholung der Wahl/Abstimmung
(1) Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung (§ 2 Abs. 10) kann einmalig schriftlich beantragt werden, dass diese wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 10% der akkreditierten Mitglieder als Unterstützer benötigt.
(2) Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen.

§ 15f Auszählung einer Wahl/Abstimmung
(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.
(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.

§ 15g Getrennte Wahlgänge
(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.
(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

§ 15h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

§ 15i GO-Alternativantrag
Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

§ 15j Änderung der Redezeit
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten.
(2) Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wird, das bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(3) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.
(4) Eine Redezeitbegrenzung für die Kandidatenvorstellung bei Aufstellungen zu Wahlen von Volksvertretungen kann nur vor Beginn der Vorstellungen zum Wahlgang gestellt werden und muss vom Charakter her ausreichend sein.

§ 15k Einholung eines Meinungsbildes
(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

§ 15l Unterbrechung der Sitzung
Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.

§ 15m Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
*das Hinzufügen eines Punktes,
*das Entfernen eines Punktes,
*das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
*das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern eingereicht und von mindestens 10% der akkreditierten Mitglieder unterstützt werden (§ 5).
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, an welcher Stelle die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

§ 15n Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern von mindestens 10% der akkreditierten Mitgliedern gestellt werden (§ 5).
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung wird mit einer absoluten Mehrheit angenommen.

§ 15o Feststellung von Antragskonkurrenzen
(1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihm beauftragten Mitgliedern von mindestens 5 akkreditierten Mitgliedern, darunter jeweils mindestens ein*e Antragsteller*in eines der betroffenen Anträge, gestellt werden (§ 5).
(2) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.
(3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.

§ 15p Abweichen von der Geschäftsordnung

Die Versammlungsleitung kann von der Geschäftsordnung abweichen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, oder eine einfache Mehrheit die Abweichung beschließt.

§ 15q Blockwahl bei mehreren Listenplätzen
Teilnehmer der Versammlung können einen Antrag auf die Wahl von Listen im Block stellen. Hierfür benötigen sie mindestens 10% der akkreditierten Mitglieder als Unterstützer. Der Antrag soll die Listenplätze/-positionen enthalten die im Block gewählt werden sollen. Der Antrag wird von der Versammlung mit einfacher Mehrheit angenommen.
(HINWEIS: §15q durch GO-Antrag im Laufe der Versammlung hinzugefügt)

Schlussbestimmungen

§ 16 Automatisches Verfallen von Anträgen

Die auf der Kreismitgliederversammlung / Aufstellungsversammlung nicht behandelten Anträge verfallen.

§ 17 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit bis zum Ende der Kreismitgliederversammlung / Aufstellungsversammlung.

§ 18 Erinnerung

(1) Nur die in dem Abschnitt § 15 bis § 15p benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Seid nett zueinander, trinkt mehr Wasser und raucht nur draußen.


Alternative Geschäfts- und Wahlordnung zur Kreismitgliederversammlung (KMV) und Aufstellungsversammlung (AV)

Allgemeines

§ 1 Teilnahme & Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Kreismitgliederversammlung (KMV) im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei - Kreisverband Düsseldorf.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Auftellungsversammlung (AV) im Sinne des Kommunalwahlgesetzes NRW und ggf. der Satzung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei mit Erstwohnsitz in Düsseldorf.
(3) Zur Akkreditierung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sofern sich nichts anderes durch organisatorische Strukturen ergibt besteht die Akkreditierung aus einem oder mehrere Piraten des Kreisvorstandes oder jemandem von diesem hierzu Bevollmächtigten. Der akkreditierende Pirat stellt fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Piraten mit Stimmrecht, einen Piraten ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält eine Stimmkarte.
(4) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

Bemerkung: Gemäß Parteiengesetz §15 Abs. 2 gilt: "Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt." Entsprechend genügt bei "übrigen Wahlen" der Einwand einer Einzelperson um eine geheime Personenwahl herbeizuführen. Für die Durchführung von geheimen Abstimmungen (nicht Wahlen!) von z.B. Anträgen ist ein GO Antrag mit Quorum vgl. §2 (2) nötig.

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen.
(3) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt.
(4) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einer Person, muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:
  • „Ja“
  • „Nein“
(5) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden findet eine Akzeptanzwahl statt.
(6) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung die keine Vorstandsämter betrifft, wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung.
(7) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.
(8) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch jene die bei der Wahl unmittelbar unterstützend mitwirken, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.
(9) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann einmalig von 10% der akkreditierten Mitglieder beantragt werden.
(10) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

§ 3 Akzeptanzwahl

Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidierenden jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben.

§ 4 Ungültige Stimmzettel

Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn dieser

  • 1. nicht von der Wahlleitung oder dem Veranstalter hergestellt oder zur Verfügung gestellt worden ist,
  • 2. für einen anderen Wahlgang gültig ist,
  • 3. den Willen der Wähler bzw. Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
  • 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Versammlungsämter

§ 5 Versammlungsämter

(1) Die erste Amtshandlung der Versammlung ist die Wahl einer Versammlungsleitung und wenn nötig eines Wahlleiters wenn die Mitgliederversammlung beschließt diese nicht vom Versammlungsleiter mit machen zu lassen, einen Protokollanten und mindestens Zwei, die bei den Wahlen der Wahlleitung zur Hand gehen.
(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung oder durch Rücktritt.
(3) Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.
(4) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.

§ 6 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch die Versammlungsleitung geleitet, die zu Beginn von der Kreismitgliederversammlung gewählt wird. Die Versammlungsleitung fungiert ebenfalls als Leitung i.S.d. § 8 VersammlG.
(2) Die Versammlungsleitung kann auch aus mehreren Personen bestehen, die untereinander die Verantwortung für die Versammlungsleitung regeln.
(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses. Sind Gäste zugelassen, kann die Versammlungsleitung diesen Gästen ein Rederecht einräumen.
(4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.
(5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese im Sinne der Versammlung aufzulösen.

§ 7 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Personenwahlen, die über das Ende der Versammlung Gültigkeit haben, eine Wahlleitung und sofern die Versammlung sich nicht entschieden hat das Amt der Wahlleitung in die Hände der Versammlungsleitung zu legen. Diese dürfen nicht Kandidierende in einer Wahl sein, deren Wahlgang sie durchzuführen haben.
(2) Die Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:
  • Die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidierenden entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidierenden, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
  • Erstellung des Wahlprotokolls.
(4) Die Helfer der Wahlleitung sollten wenn möglich nicht für ein Amt kandidieren und stehen unter der Aufsicht des Wahlleitung. Sie führen den Ablauf des Wahlgangs mit durch und unterstützen die Auszählung von Abstimmungen. Helfer der Wahlleitung können von der Versammlung abgelehnt werden.
(5) Der Protokollant erfasst alle Ergebnisse eine Wahl und Ausgänge einer Abstimmung im Versammlungsprotokoll. Dieses gilt gleichzeitig als Wahlprotokoll.

§ 8 Protokollführung

(1) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.
(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
  • die von der Versammlung abgestimmte Tagesordnung
  • jeden Wechsel der Versammlungsleitung und Wahlleitung
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge und Wahlen,
  • Ergebnisse von Meinungsbildern, wenn die Versammlungsleitung dies wünscht.
(3) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung und Protokollführung am Ende der Versammlung unterschrieben.
(4) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen zugänglich zu machen.

Wahlen

§ 9 Kandidaturen

(1) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.
(2) Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich kein niemand mehr, so wird die Liste geschlossen.
(3) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweilige Position keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.

§ 10 Vorstellung der Kandidierenden

(1) Jeder der kandidiert erhält Zeit sich der Versammlung vorzustellen.
(1a) Bei mehreren Kandidierenden, entscheidet das Los über die Reihenfolge der Vorstellungen.
(2) Nach der Vorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie dem Kandidaten oder der Kandidatin fragen stellen möchte. Wenn sich die Versammlung gegen eine Befragung ausspricht endet somit die Vorstellung.
(3) Spricht sich die Versammlung für eine Befragung aus, können die Fragen gestellt werden. Den Kandidierenden wird Zeit und Gelegenheit gegeben die Fragen zu beantworten.
(4) Der Zeitaufwand zur Beantwortung von Fragen sollte für jeden Kandidierenden gleich sein.

§ 11 Wahlen zu Partei- und Versammlungsämtern

(1) Die Wahl von Kandidierenden sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidierende exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidierenden ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Ergibt sich aus dem zweiten Wahlgang abermals die gleiche Stimmzahl, entscheidet das Los.
(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen.
(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt.
(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.
(6) Desweiteren gelten die Regelungen aus §2 ff.

§ 11a entfällt

Anträge

§ 12 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller oder die Antragstellerin jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.
(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei dem Antragsteller oder der Antragstellerin relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
(3) Zweigespräche sind möglichst zu vermeiden. Die Versammlungsleitung kann diese in Gewissen Rahmen aber dulden und geschehen lassen.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf hingewiesen worden ist.
(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin das abschließende Wort.

§ 13 Abstimmungen über Anträge

(1) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, so kann die Abstimmung offen durch Akzeptanzwahl oder geheim mittels Akzeptanzwahl stattfinden (vgl. § 2).
(2) Stehen mehr als zwei Anträge bei einer offenen Abstimmung zur Auswahl, so wird mittels Zustimmungswahl (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Teilnehmer beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle zur Stichwahl wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren erneut angewandt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen oder bei nur zwei Anträgen findet eine Stichwahl statt. Über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, wird abschließend abgestimmt, ob dieser die notwendige Mehrheit erreicht.
(3) Ist das Verfahren zur offenen Abstimmung gestartet, erfolgt bis zur letzten Abstimmung keine Auszählung der Abstimmungsergebnisse.
(4) Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Abstimmung.
(5) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende Abstimmung über die ausgewählten Module.
(6) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der Antragsteller oder die Antragstellerin des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.
(7) Die Versammlungsleitung entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellern über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen GO-Antrag stellen.
(3) Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.
(4) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.
(5) Jedes Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.
(6) Unterbleibt eine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede, so wird über den Antrag abgestimmt.
(7) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.
(8) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.

§ 14a Ablehnung der Versammlungs- und Wahlleitung so wie dessen Helfer und Helferinnen und der Protokollführung

(1) Jedes Versammlungsamt kann von der Versammlung abgelehnt oder abgesetzt werden. Die Personen sind namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(2) Der abzusetzenden Person ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.

§ 14b Wiederholung der Wahl/Abstimmung
Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen. Dieser kann nur einmal für einen Wahlgang beantragt werden.

§ 14c Auszählung einer Wahl/Abstimmung
(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.
(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.

§ 14d Getrennte Wahlgänge
(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.
(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

§ 14e Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

§ 14f Änderung der Redezeit
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten.
(2) Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wird, das bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(3) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.
(4) Eine Redezeitbegrenzung für die Kandidatenvorstellung bei Aufstellungen zu Wahlen von Volksvertretungen kann nur vor Beginn der Vorstellungen zum Wahlgang gestellt werden und muss vom Charakter her ausreichend sein.

§ 14g Einholung eines Meinungsbildes
(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

§ 14h Unterbrechung der Sitzung
Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.

§ 14i Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
*das Hinzufügen eines Punktes,
*das Entfernen eines Punktes,
*das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
*das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

§ 14j Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung wird mit einer absoluten Mehrheit angenommen.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig machen, was an welcher Stelle der Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

§ 14k Abweichen von der Geschäftsordnung
Die Versammlungsleitung kann von der Geschäftsordnung abweichen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, oder eine einfache Mehrheit die Abweichung beschließt.

§ 14l entfällt

Schlussbestimmungen

§ 15 Automatisches Verfallen von Anträgen

Die auf der Kreismitgliederversammlung nicht behandelten Anträge verfallen nach Schließung der Kreismitgliederversammlung.

§ 17 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit bis zum Ende der Kreismitgliederversammlung / Aufstellungsversammlung.

§ 18 Erinnerung

(1) Nur die in dem Abschnitt § 14 bis § 14l benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Seid nett zueinander, trinkt mehr Wasser und raucht nur draußen.