NRW:Düsseldorf/KV-Vorbereitung/Satzungsvorschlag 3

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Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Düsseldorf

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Düsseldorf ist als Kreisverband ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung, sowie ein Kreisverband der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen gemäß deren Landessatzung.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Düsseldorf führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Düsseldorf. Die Kurzbezeichnung lautet: Piratenpartei Düsseldorf.

(3) Die Piratenpartei Düsseldorf vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, mit und ohne Behinderung, die beim Aufbau, Ausbau und Erhalt eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Düsseldorf entschieden ab.

(4) Der Sitz der Piratenpartei Düsseldorf ist die kreisfreie Stadt Düsseldorf

(5) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Düsseldorf ist nicht auf die Grenzen der Stadt Düsseldorf begrenzt. Aktivitäten außerhalb der Stadt Düsseldorf sind nicht ausgeschlossen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft werden durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2)Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Wie der Landesverband kann der Kreisverband ein eigenes Kreisverzeichnis der Düsseldorfer-Piraten führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

(3)Die in der Piratenpartei Düsseldorf organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet.

§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden durch die Satzungen übergeordneter Gliederungen geregelt.

§ 4 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundes- und der Landessatzung gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

§ 5 - Gliederung

(1) Die Gründung von Ortsverbänden sowie Stadtteilverbänden sowie die nähere geographische Aufteilung dieser übernimmt der Sprecherrat.

(2) Ortsverbänden sowie Stadtteilverbänden, die in ihren Beschlüssen und in ihrem politischen Wirken erheblich gegen die Grundsätze des Programms oder der Satzung verstoßen, können durch den Parteitag mit Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt. Näheres regelt die Sprecherbeiratsordnung.

(3) Es kann zu jedem abgegrenzten Themengebiet der Kommunalpolitik Düsseldorf ein/e Fachsprecher/in benannt werden. Dieser Pirat kann im Namen der Piratenpartei Düsseldorf zu den Diskussionen, Entscheidungen und Antragsentwürfe innerhalb seines Ausschusses Stellung nehmen und Forderungen an diesen Ausschuss stellen. Die Themengebiete werden von der Mitgliederversammlung oder den Vorstand benannt und deren Umfang umrissen. Die Fachsprecher/Innen werden von dem Vorstand ernannt und müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie können vom Sprecherrat in einer seiner Sitzung entlassen werden. Die Entscheidung muss begründet werden. Ein Fachsprecher muss nicht unbedingt Mitglied bei der Piratenpartei Düsseldorf sein.

§ 6 – Organe des Kreisverbandes

Folgende Organe besitzt die Piratenpartei Düsseldorf

• die Gründungsversammlung (tagt nur einmal)

• Parteitag (Mitgliederversammlung)

• Sprecherrat (übernimmt die Aufgaben des Vorstandes)

• Sprecherbeirat


§ 6a - Der Parteitag

(1) Der Parteitag ist die Mitgliederversammlung der Piraten auf Kreisebene. Der Parteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht, der Parteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen.

(2) Der Parteitag tagt mindestens einmal pro Quartal. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der Piratenpartei Düsseldorf es beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail oder Brief mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, der vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Sprecherrat handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Sprecherrates.

(4) Der Parteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Sprecherrates entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Parteitag und dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Parteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) Der Parteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Parteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Parteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Parteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 6b - Sprecherrat

(1) Der Sprecherrat übernimmt die Aufgaben des Vorstandes entsprechend §11 des Parteiengesetzes.

(2) Der Sprecherrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und den Mitgliedern des Sprecherbeirates. Davon werden 1 Mitglied zum Vorsitzenden und 1 Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Sprecherrates gewählt. Die Mitglieder des Sprecherrates vertreten die Piratenpartei Düsseldorf in allen Belangen nach außen.

(3) Der Sprecherrat regelt seine Kompetenzen intern. Ein Mitglied des Sprecherrates übernimmt die Aufgaben des Schatzmeisters. Ein Mitglied übernimmt die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Die 3 Pflichtmitglieder des Sprecherrats werden mindestens einmal jährlich vom Parteitag gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sollte mindestens ein Mitglied aus seinem Amt ausscheiden, ist auf dem nächsten Parteitag der Sprecherrat neu zu wählen.

(5) Bei einer ungeraden Mitgliederanzahl des Sprecherbeirates hat der Vorsitzende bei Abstimmungen jeweils eine doppelte Stimme, um eine einfache Mehrheit herstellen zu können

(6) Der Sprecherrat tagt grundsätzlich öffentlich.

(7) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Piratenpartei Düsseldorf kann der Sprecherrat zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(8) Der Sprecherrat beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Parteitages.

(9) Der Sprecherrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;

2. Aufgaben und Kompetenzen der Sprecherratmitglieder;

3. Dokumentation der Sitzungen;

4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen;

5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;

6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes;

7. Beschlussfähigkeit;

8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung

9. Turnus der Vorstandsitzungen.

(10) Die Einrichtung, Führung und Schließung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Sprecherrat beauftragt und beaufsichtigt.

(11) Der Sprecherrat liefert jeden Monat einen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete des Sprecherrates, wobei diese Berichte in Eigenverantwortung jedes Einzelnen erstellt werden. Dieser Bericht ist nach Antrag jedem Mitglied per E-mail zu schicken. Die 12 oder mehr Tätigkeitsberichte bilden den Rechenschaftsbericht über den er entlastet wird. Ausnahme ist die Finanzentlastung, diese findet weiterhin einmal jährlich nach Kontrolle die/der KassenprüferInnen statt. Wird der Sprecherrat insgesamt oder ein Sprecherratsmitglied nicht entlastet, so kann der Parteitag oder der neue Sprecherrat gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Sprecherratsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und dem Sprecherrat zuzuleiten.

(12) Tritt ein Sprecherratsmitglied zurück oder kann ein Sprecherratsmitglied seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Sprecherratsmitglied über. Ist der Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

(13) Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück oder können diese ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder erklärt sich der Sprecherrat selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Sprecherrat gewählt hat.

(14) Jedes Mitglied hat das Recht auf einem Parteitag ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss mindestens 30 Tage vor dem Parteitag beim Sprecherrat eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Sprecherrats.

§ 6c – Sprecherbeirat

(1) Jede Crew, die mit mehr als die Hälfte von Düsseldorfer Piraten besetzt ist hat das Recht einen Repräsentanten in den Sprecherbeirat zu entsenden.

(2)Piraten der Piratenpartei Düsseldorf, die nicht in einer Crew organisiert sind haben das Recht je 15 nicht CreworganisierterPiraten einen Abgesandten zu bestimmen.

(3)Alle benannten und bestätigten Fachsprecher der Piratenpartei Düsseldorf

(4)Eine existente Crew, darf mit max. nur 2 Vertretern im Sprecherbeirat vertreten sein

§ 7 - Wahlen

(1) Die Wahlen der Mitglieder des Sprecherrates und des Sprecherbeirates auf dem Parteitag sind in geheimer Abstimmung durchzuführen.

(2) Über die Aufstellung der bzw. Abstimmung über die Kandidaten für Landtags-, Kommunal- oder sonstige Wahlen ist ebenfalls geheim abzustimmen. Dabei entscheidet über Kandidaten für die Landesliste der Landesparteitag, über Kandidaten für einen Kreiswahlvorschlag die Mitgliederversammlung der Piratenpartei Düsseldorf.

(3) Alle anderen Abstimmungen sind offen durchzuführen. Auf Antrag, der auf mehrheitliche Zustimmung stößt, können jedoch auch andere Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

(4) Wahl- und Abstimmungsergebnisse können beim Sprecherbeirat angefochten werden.

§10 Finanzen

Die Finanzen werden durch die Finanz- und Beitragsordnung der Piratenpartei Düsseldorf geregelt.

§ 8 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Parteitag mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Kreisverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Parteitag legitimierten Liquid Democracy Tool einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Änderung der Kreissatzung kann nur auf einem Parteitag abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Parteitages beim Sprecherrat eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung der Programme der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Düsseldorf.

§ 9 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Satzungen übergeordneter Gliederungen.

(2) Darüber hinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 10 - Verbindlichkeit der Kreissatzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Kreissatzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.

§ 11 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

(2) Diese Satzung tritt am 07. November 2010 in Kraft.