NRW:Düsseldorf/KV-Vorbereitung/Satzungsvorschlag

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Piratenverband Flexikreis.png

Liebe Piraten,

dieser Satzungsvorschlag ist nun fast fertig. Es fehlen noch ein paar Zusatzmodule - vor allem zum "Transitorischer Charakter" und zum "Piraten-Rat", aber ggf. auch zum "Finanzbudget". Es darf gerne jeder mit diesem Vorschlag arbeiten (weitere Zusatzmodule einfach anhängen). Er enthält derzeit Ideen und Textbausteine der Satzung des KV Trier sowie des Satzungsvorschlages #1 von Seb666 und basiert auf der Satzung des KV Delmenhorst. Vielen Dank! Kreon 05:11, 6. Okt. 2010 (CEST)

Kleines Update Kreon 02:37, 9. Okt. 2010 (CEST)

Inhaltsverzeichnis

Piratenverband mit modularer Flexi-Satzung

Satzungsparagraphen frei wählen & kombinieren. Garantiert ohne versteckte Posten!

Basissatzung

Satzung des Piratenverbands Düsseldorf der Piratenpartei Deutschland

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei Deutschland Piratenverband Düsseldorf". Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Düsseldorf. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. Er richtet sich nach den Vorgaben der Landessatzung sowie der Bundessatzung.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Düsseldorf ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Düsseldorf. Ihre Zuständigkeit umfasst alle politischen und organisatorischen Belange in diesem Gebiet, welche nicht einem übergeordneten Verband durch Satzung und Gesetz übertragen sind.
  3. Der Sitz der PIRATEN Düsseldorf ist Düsseldorf.
  4. Die im Kreisverband PIRATEN Düsseldorf organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
  5. Neben der Satzung der PIRATEN Düsseldorf gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der PIRATEN Düsseldorf ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im unter § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeitsgebiet.
  2. Gemäß Abschnitt A, § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz innerhalb des Tätigkeitsgebiets nach schriftlichen Antrag Mitglied der PIRATEN Düsseldorf werden.
  3. Die Beitrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der PIRATEN Düsseldorf innerhalb von acht Wochen ab Eingangsdatum des Aufnahmeantrages. Wird die Aufnahme nicht innerhalb dieser Frist vom Vorstand abgelehnt, so gilt der Antrag als angenommen. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und auf die vorgesehenen Widerspruchsverfahren hinzuweisen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann sowohl bei einer Mitgliederversammlung als auch dem Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt sofort nach Aufnahme des neuen Mitglieds.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Landes-, Kreis- oder Ortsverbandes geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem des neuen Wohnsitzes entsprechenden Verbandes anzuzeigen oder einen Antrag gemäß § 2 Abs. 2 zu stellen.
  6. Wer Mitglied in einer anderen politischen Vereinigung ist, wird im Interesse der parteilichen Prinzipien zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, dies dem Vorstand der PIRATEN Düsseldorf gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
  7. Mitglieder leisten Beiträge gemäß der Bundessatzung.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. schriftlich bekundeten Austritt,
    2. Ausschluss entweder durch das Schiedsgericht der nächst höheren Instanz oder gemäß der Landes- oder Bundessatzung,
    3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    4. Tod.
  9. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechenden Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  11. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.
  12. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Kreisverband PIRATEN Düsseldorf führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  13. Ein Vorstand einer untergeordneten Gliederung kann die Mitgliedsaufnahme an den Vorstand delegieren.

§ 3 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN NRW und der PIRATEN Düsseldorf zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnort hat. In parlamentarische Vertretungen, Organe und Parteigremien können nur Piraten gewählt werden.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der PIRATEN Düsseldorf dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Kreisverbandes notwendig.
  5. Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der PIRATEN Düsseldorf ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen, in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes, bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  6. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Die Austrittserklärung ist schriftlich und rechtskräftig unterschrieben abzugeben. Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss sowie die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsgerichtsordnung.

§ 5 Gliederung

  1. Die Gliederung des Kreisverbandes PIRATEN Düsseldorf wird durch die Satzungen übergeordneter Verbände geregelt.

§ 6 Organe des Kreisverbands

  1. Organe des Kreisverbandes sind
    1. die Kreismitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 07. November 2010. Sie entspricht der ersten Kreismitgliederversammlung.

§ 7 Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der PIRATEN Düsseldorf welche der Vorstand umzusetzen hat.
  2. Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich und soll möglichst ein Mal pro Quartal stattfinden. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Kreismitgliederversammlungen.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder als außerordentliche Kreismitgliederversammlung, wenn mindestens 10 Prozent der PIRATEN Düsseldorf es beantragen.
  4. Die Einladung hat drei Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Kreismitgliederversammlungen schriftlich (E-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und eine vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
  5. Weiteres regelt die Geschäftsordnung der PIRATEN Düsseldorf.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Piraten:
    1. zwei Vorsitzenden
    2. einem Schatzmeister
    3. bis zu vier Beisitzern
  2. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder, deren Bezeichnungen und weitere Ämter können durch die Kreismitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung vor der Wahl des Vorstandes festgelegt werden.
  3. Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  4. Der Vorstand vertritt die PIRATEN Düsseldorf nach außen und leistet Koordinierungsarbeit. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand seine und die Initiative der Mitglieder um, bis die Mitgliederversammlung ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.
  5. Der Vorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen und Aufgaben an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren oder ähnliches, an einen Anwalt übertragen.
  6. Der Vorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Kreismitgliederversammlung. Die Rechenschaft hat schriftlich (E-Mail genügt) binnen 10 Werktagen an die Mitglieder der PIRATEN Düsseldorf zu erfolgen.
  7. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung und erstmalig durch die Gründungsversammlung auf ein Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.
  9. Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand können durch eine satzungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung abgewählt werden. Die entsprechende Neuwahl ist sofort durchzuführen. Werden nur Teile des Vorstands neu gewählt, bleibt die Amtszeit des Gesamtvorstands unberührt.
  10. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis eine von ihm einberufene außerordentliche Kreismitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
  11. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen.
  12. Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  13. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    3. Dokumentation der Sitzungen
    4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    6. den genauen Amtsbezeichnung der Beisitzer
  14. Der Vorstand publiziert für jedes Quartal, welches sich an quartalsmäßig stattfindenden Kreismitgliederversammlungen orientieren darf, einen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese Berichte in Eigenverantwortung jedes Einzelnen erstellt werden. Die Tätigkeitsberichte bilden den Rechenschafftsbericht, über den er entlastet wird. Ausnahme ist die Finanzentlastung, diese findet einmal jährlich nach Kontrolle der Kassenprüfer statt. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so können die PIRATEN Düsseldorf Ansprüche gegen ihn geltend machen.
  15. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

§ 9 Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Inkraftsetzung

  1. Diese Satzung tritt durch einfache Mehrheit des Plenums der Gründungsversammlung in Kraft.

Ersatzmodule

§ 4 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN NRW oder der PIRATEN Düsseldorf und fügt der Partei damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parlament zu bekleiden,
    5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN NRW oder der PIRATEN Düsseldorf verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand der Piratenpartei NRW oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet und gemäß § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) getroffen.
  4. Die Ordnungsmaßnahme, Verwarnung und Verweis, sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Kreisebene können vom Vorstand der PIRATEN Düsseldorf, gemäß § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) und Gewährung einer Anhörung, angeordnet werden.
  5. Ein Berufungsverfahren durch den übergeordneten Landesverband kann von dem betroffenen Pirat verlangt werden.
  6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss des Schiedsgerichts der PIRATEN NRW.
  7. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der PIRATEN Düsseldorf werden.
  8. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
  9. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
  10. Der zuständige Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  11. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand, Landesvorstand oder der Vorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen.

§ 5 Gliederung

  1. Der Kreisverband PIRATEN Düsseldorf gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Sitzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Vorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes.
  4. Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens dreizehn und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Vorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  6. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Stadtteils. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

§ 5 Gliederung: Ersatzabsatz mit hoher Mindestgründungsanzahl

  • Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens 42 und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.

§ 5 Gliederung: Ersatzabsatz ohne Finanzautonomie

  • Ortsverbände besitzen Programm- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.

§ 8 Der Vorstand (Umbenennung der Vorsitzenden in Sprecher)

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Piraten:
    1. zwei Sprechern

[..]

Zusatzmodule

§ A Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss vom Vorstand der PIRATEN Düsseldorf als Verschlusssache deklariert werden.
    1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit von Die Kreismitgliederversammlung der PIRATEN Düsseldorf oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.
  2. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN Düsseldorf. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN Düsseldorf mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  7. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluss von Piraten von der Sitzung muss mit einfacher Mehrheit durch den Kreismitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  8. Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen oder eines bezahlten Amtes sind im Interesse der parteilichen Prinzipien zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, ihre Einkünfte aus diesem Amt und deren Herkunft offen zu legen.

§ B Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

  1. Die PIRATEN Düsseldorf sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN NRW richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der PIRATEN Düsseldorf zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PIRATEN Düsseldorf richtet.
  3. Verletzen den PIRATEN Düsseldorf untergeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Vorstand der PIRATEN Düsseldorf berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
  4. Solange kein Ortsverband der PIRATEN Düsseldorf existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Kreisverband und seinen Organen wahrgenommen.

§ C Gliederung: Beitritt und Austritt weiterer Städte, Kreise und Gemeinden

  1. Dem Kreisverband PIRATEN Düsseldorf können weitere Gebiete wie Städte, Kreise oder Gemeinden beitreten. Dadurch erweitert sich das unter § 1 Absatz 2 beschriebene Tätigkeitsgebiet automatisch. Eine explizite Satzungsänderung ist dafür nicht notwendig.
  2. Den Antrag zum Beitritt in den Kreisverband PIRATEN Düsseldorf stellen die Piraten mit angezeigtem Wohnsitz innerhalb des betreffenden Gebiets durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit auf einer in dem Gebiet einberufenen Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitritt muss auf einer Kreismitgliederversammlung der PIRATEN Düsseldorf mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
  4. Der Beitritt erfolgt unmittelbar nach der Bestätigung.
  5. Die nachträglich zum Kreisverband beigetretenen Gebiete können einen eigenen Kreisverband gründen und sich damit vom Kreisverband PIRATEN Düsseldorf lösen.
  6. Auf Antrag von 10% der Mitglieder, mindestens jedoch fünf Mitgliedern oder der Gesamtheit der Mitglieder eines nachträglich zum Kreisverband beigetretenen Gebiets muss der Vorstand alle Mitglieder dieses Kreises innerhalb von vier Wochen zu einer Gründungsversammlung einladen. Sollten sich zwei oder mehr Kreise zu einem Kreisverband zusammenschließen wollen, so ist diese Regelung auf jeden Kreis anzuwenden und zu einer einzelnen Gründungsversammlung einzuladen.
  7. Mit der Gründung eines eigenständigen Kreisverbandes werden die betreffenden Kreise automatisch aus § 1 Absatz 2 entfernt und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands PIRATEN Düsseldorf entsprechend verkleinert.

§ 6 Organe des Kreisverbands [Ergänzung]

Kreisschiedsgericht

  1. Organe des Kreisverbandes sind [..]
    • sofern gewählt, das Kreisschiedsgericht [..]

Piraten-Rat

  1. Organe des Kreisverbandes sind [..]
    • der Piraten-Rat [..]

§ 7 Die Kreismitgliederversammlung [Ergänzung]

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der PIRATEN Düsseldorf welche der Vorstand umzusetzen hat.
  2. Die Abstimmungen der Kreismitgliederversammlung sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    1. Wahl des Vorstands und seine Entlastung
    2. Wahl aller Kandidaten und der Vertreter
    3. Enthebung von Ämtern
    4. Beschlussfassung über Satzung mit Zweidrittelmehrheit
    5. Beschlussfassung über das Programm mit einfacher Mehrheit
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Wahl von Funktionspiraten
  4. Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der PIRATEN Düsseldorf.
  5. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten.

[..]

§ D Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung gibt sich zum Beginn der ersten Kreismitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung eine Geschäftsordnung.

§ E Weitere Ämter: Funktionspiraten

  1. Zusätzlich zum Vorstand können Ämter eingerichtet werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die Amtsinhaber werden Funktionspiraten genannt und erhalten darüber hinaus eine zusätzliche Amtsbezeichnung, die die Kreismitgliederversammlung festlegt.
  2. Funktionspiraten werden von der Kreismitgliederversammlung definiert und in geheimer schriftlicher Wahl gewählt.
  3. Das Amt eines Funktionspiraten kann nur von einem Piraten bekleidet werden. Dieser Pirat muss jedoch nicht Mitglied der PIRATEN Düsseldorf sein.
  4. Nur Mitglieder der PIRATEN Düsseldorf dürfen an der Wahl der Funktionspiraten teilnehmen.
  5. Jede Kreismitgliederversammlung kann Funktionspiraten abwählen oder das Amt aufheben.

§ E2 Weitere Ämter: Funktionspiraten

[..]

  1. Jeder Funktionspirat hat jederzeit Rederecht auf Vorstandssitzungen.
  2. Jeder Funktionspirat hat Stimmrecht auf Vorstandssitzungen, es sei denn der Vorstand hebt dieses im Einzelfall mit Zweidrittelmehrheit auf und Begründet die Aufhebung schriftlich.

Anm.: Die Aufhebungsregel erscheint mir Notwendig, da ja nur der Vorstand entlastet werden muss und entsprechend in Besonderer Weise verantwortlich ist.

§ F Parteiämter

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der PIRATEN Düsseldorf sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Aufwandsentschädigungen können im Einzelfall gewährt werden. Weiteres regelt die Finanzordnung.

§ G Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ H Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Satzung des Piratenverbands Düsseldorf der Piratenpartei Deutschland können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den PIRATEN Düsseldorf übernommen.
  3. Das Grundsatzprogramm der PIRATEN Düsseldorf kann durch einfache Mehrheit der Kreismitgliederversammlung um regionale Punkte ergänzt werden. Die PIRATEN Düsseldorf können spezielle Schwerpunkte legen. Regionale Punkte können durch einfache Mehrheit der Kreismitgliederversammlung der PIRATEN Düsseldorf wieder aus dem Programm entfernt werden.

§ Ia Auflösung

  1. Die Auflösung bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ Ib Auflösung

  1. Über die Auflösung der PIRATEN Düsseldorf entscheidet eine satzungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 9 Finanzordnung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kassenführung, Buchführung und das Führen der Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen.
  3. Der Schatzmeister und jeweils ein Vorstandsvorsitzender sind nur gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 9 Finanzordnung (bei Benennung "Sprecher" statt "Vorsitzende")

[..]

  1. Der Schatzmeister und jeweils ein Sprecher sind nur gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt.

[..]

§ 9 Finanzordnung

[..]

  1. Eine Aufwandsentschädigung muss 5 Werktage im Voraus schriftlich beim Schatzmeister des zuständigen Verbandes beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich binnen 5 Werktagen ab Antragseingang.

§ 9 Finanzordnung

[..]

  1. Die PIRATEN Düsseldorf legen dem Landesverband PIRATEN NRW jährlich bis zum 31.03. Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen des § 24 des Parteiengesetzes ab.
  2. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung der PIRATEN Düsseldorf verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 f PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
  3. Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassenführung des Vorstands und legen der Kreismitgliederversammlung gegenüber jährlich Rechenschaft ab.

§ 9 Finanzordnung

[..]

  1. Die Kreismitgliederversammlung kann beliebig über Ausgabe der Mittel oder Budgets entscheiden.
  2. Fasst die Mitgliederversammlung keinen gegenteiligen Beschluss, so verfügt der Vorstand über 60% der übriggebliebenen Mittel.

§ J Urabstimmung

  1. In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der PIRATEN Düsseldorf eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.

§ K Fachsprecher

  1. Es kann zu jedem abgegrenzten Themengebiet der Kommunalpolitik des Tätigkeitsgebiets Fachsprecher geben. Die Fachsprecher können im Namen der PIRATEN Düsseldorf zu den Diskussionen, Entscheidungen und Antragsentwürfe innerhalb seines Ausschusses Stellung nehmen und Forderungen an diesen Ausschuss stellen.
  2. Themengebiete werden von der Kreismitgliederversammlung oder den Vorstand benannt und definiert.
  3. Die Fachsprecher werden von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Sie müssen bei jeder Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Die Fachsprecher können vom Vorstand in einer Vorstandssitzung entlassen werden. Die Entscheidung muss begründet werden.
  5. Auf begründeten Antrag von drei Piraten muss der Vorstand über die Entlassung eines Fachsprechers debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun.

§ L Schiedsgerichtsordnung

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Auf einer Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden.
  3. Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ M Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN Düsseldorf. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher schriftlich per Brief, Fax oder per E-Mail zugehen.
  3. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  5. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  6. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, außer eine geheime Wahl wird durch einfache Mehrheit gefordert.
  7. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  8. Für die Abberufung aus einem Vorstandsamt reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.
  11. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  12. Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.

§ N Transitorischer Charakter des Kreisverbands PIRATEN Düsseldorf

  1. Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem in der nächst höheren Gliederung das Konzept der Kreisverbände durch eine bessere Struktur ersetzt wird und innerhalb des Tätigkeitsgebiets der PIRATEN Düsseldorf eine neue Regelung in Kraft tritt, die die Aufgaben der PIRATEN Düsseldorf übernimmt und von den Mitgliedern der PIRATEN Düsseldorf mehrheitlich in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Noch auszuführen: Eine Art Artikel 146 des Grundgesetzes auch für unsere KV-Satzung, um den Übergang des als Provisorium beschriebenen KV in eine bessere Struktur so einfach wie möglich zu gestalten. - .. und den Übergangscharakter zu betonen.

§ O Piraten-Rat

  1. Der Piraten-Rat besteht aus dem Vorstand und Entsandten der Mitgliederversammlung, den Funktionspiraten. Vorstandsmitglieder und Funktionspiraten haben gleichermaßen Rede- und Stimmrecht. Der Rat tagt allgemein öffentlich.
  2. Der Piraten-Rat vertritt die PIRATEN Düsseldorf nach außen, übernimmt alle koordinierenden Aufgaben der PIRATEN Düsseldorf und fördert die politische Arbeit vor Ort.
  3. In aktuellen politischen Fragen setzt der Piraten-Rat seine und die Initiativen der Mitglieder um, bis die Mitgliederversammlung ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.

Noch auszuführen: Ersetzt die Vorstandssitzung in vielen Fragen. Rede- und Stimmrecht haben dabei auch die Funktionspiraten. Vorteil: Nicht-Mitglieder der PIRATEN Düsseldorf können volle Mitbestimmung in Düsseldorf erhalten.

Erklärung: Nur die Mitgliederversammlung kann Entsandte für den Düsseldorfer Rat bestimmen. Der Rat soll alle koordinierenden Aufgaben übernehmen und die politische Arbeit vor Ort fördern. Er übernimmt dadurch Aufgaben, die sonst der Vorstand übernähme, die wir jedoch evtl. ungern dem Vorstand alleine überlassen wollen. In der Praxis sollen diese Entsandten gleichzeitig Verantwortliche für bestimmte Aufgaben und Ansprechpartner für die Öffentlichkeit sein. Also z.B. Presse-Team, Fachsprecher (es macht sich in einer PM gar nicht schlecht, Parteiexperten mit "Bildungspolitischer Sprecher" o.ä. zu bezeichnen), Website-Team, Spezielle Aktions-Teams oder Stammtischkoordinatoren

§ Z Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Kreismitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.