NRW:Bonn/Vorlage GO Direktkandidatenwahl LTW10 WK30
Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von fukami Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen. |
Dies ist eine Kopie der entsprechenden Vorlage vom Strammtisch Dortmund, mit minimalen grammatischen, formalen, redaktionellen Anpassungen. Es gibt dieselbe GO für den Wahlkreis 29/Bonn I.
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung zur Versammlung zur Direktkandidatenwahl für den Wahlkreis 30 (Bonn II) für die Landtagswahl 2010 in NRW
1 Rahmenbedingungen
(1) Zur Akkreditierung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Diese besteht aus den Verwaltungspiraten oder von diesen hierzu beauftragten Vertretern. Sie stellen fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Piraten mit Stimmrecht, einen Piraten ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält dabei eine Stimmkarte.
(2) Rederecht hat jeder Pirat. Der Versammlungsleiter kann, sofern kein Widerspruch erfolgt, auch anderen Personen das Rederecht erteilen. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für jemanden beantragen. Darüber wird abgestimmt.
(3) Ende: Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
(4) Es wird ein Protokoll der Versammlung erstellt, das die Ergebnisse der Versammlung festhält. Dazu enthält es zumindest Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen sowie Abstimmungen und deren Stimmenverhältnisse, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll wird zusammen mit dem Wahlprotokoll vom Versammlungsleiter, Wahlleiter, mindestens zwei der Wahlhelfer und vom Vorstandsvorsitzenden des Landesverbands unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung seitens des Vorstands zugänglich zu machen.
2 Versammlungsablauf
2.1 Grundsätze
(1) Die erste Amtshandlung der Zusammenkunft ist es zu bestimmen, ob die Wahl der Direktkandidaten auf einer gemeinsamen Versammlung erfolgen, oder jeder Wahlkreis in einer separaten Versammlung abgehandelt werden soll (LWahlG NRW §8, Abs4). Dies ist deswegen notwendig, da es sich je nach Entscheidung dieser Wahl um faktisch eine oder mehrere Versammlungen handelt. Im letzteren Fall müssen auch alle Ämter jeweils mehrfach besetzt werden (siehe 3.2.1) und das Vorgehen (sequentielle oder parallele Versammlungen) beschlossen werden.
(2) Im direkten Anschluss steht die Wahl des/der Versammlungsleiter(s), des/der Wahlleiter(s) und mindestens zweier Wahlhelfer an. Desweiteren werden pro Wahkreis eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, sowie zwei Personen die die Versicherung an Eides statt abgeben, gewählt. Diese Aufgaben können auch für mehrere Wahlkreise zeitgleich übernommen werden. Deren Aufgaben werden weiter unten definiert. (siehe 2.2 und folgende)
(3) Jeder Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügung oder Streichung von Tagesordnungspunkten vor Änderungswünschen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen wird über diese abgestimmt.
(4) Jeder Versammlungsleiter leitet die jeweilige Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.
(5) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die jeweilige Versammlung.
2.2 Versammlungsleiter
(1) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für den ordentlichen Ablauf.
(2) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.
(3) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen, die sich freiwillig melden. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.
2.3 Wahlleiter
(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betraut. Er darf kein Kandidat in einer Wahl sein, die er durchführt. Die Wahlhelfer unterstützen ihn bei seinen Aufgaben.
(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
- Hinweis auf die Modalitäten der Wahl,
- Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes,
- Eröffnung und Beendigung der Wahl,
- Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen und Abstimmungen der Geschäftsordnung,
- Entgegennahme der Wahlzettel,
- Auszählung der Stimmen,
- Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
- Feststellung des Wahlergebnisses,
- Nachfrage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt,
- Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Er hat ein Wahlprotokoll anzufertigen, das zum Protokoll der Versammlung gehört. Dieses enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnis.
(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
2.4 Vertrauenspersonen
(1) Die von der Versammlung gewählte Vertrauensperson und deren Vertreter halten die Kommunikation mit dem Kreiswahlbüro. Sie haben das Recht gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiter beim Kreiswahlbüro Einspruch zu erheben und müssen angehört werden.
(2) Die Vertrauenspersonen werden darüber hinaus zum Kreiswahlausschuss eingeladen und dürfen dort für die Partei sprechen.
(3) Sie haben das Recht Entscheidungen zu den Kreiswahlvorschlägen zu treffen.
2.5 zusätzlich benötigte Unterschriften
(1) Es werden 2 Personen von der Versammlung gewählt.
(2) Diese beiden, von der Versammlung gewählten Personen geben ihre Versicherung an Eides statt ab, daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
3 Wahlen und Abstimmungen
3.1 Grundsätze
(1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen im Rahmen der Akkreditierung eine Stimmkarte ausgehändigt wurde.
(2) Sofern nichts anders geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit getroffen. Einfache Mehrheit bedeutet dabei, daß die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt und nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind.
(3) Zwei-Drittel-Mehrheit bedeutet, daß die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens 2/3 der ausgegebenen Stimmkarten entspricht.
(4) Wahlen von Direktkandidaten haben geheim zu erfolgen.
(5) Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist auch sonst geheim abzustimmen.
(6) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, entscheidet der Versammlungsleiter über eine erneute Abstimmung in gleicher Art und Weise.
3.2 Besonderheit der Direktkandidatenwahl für die Landtagswahl in Nordrheinwestfalen
(1) Schneiden die Wahlkreise nicht die Grenze der kreisfreien Stadt, besteht nach Landeswahlgesetz die Möglichkeit in einer Stadt, welche aus mehreren Wahlkreisen besteht, nicht jeden Kandidaten von den Wahlberechtigten seines Wahlkreises wählen zu lassen, sondern alle Wahlberechtigten der Stadt alle Direktkandidaten der Stadt bestimmen zu lassen. Darüber wird im Vorfeld vor Beginn der eigentlichen Versammlung(en) abgestimmt.
3.3 Aufstellung von Direktkandidaten
(1) Die Aufstellung von Direktkandidaten erfolgt in mehreren Schritten:
(a) Sammelphase: Von der Versammlung werden Kandidaten vorgeschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in einem zeitlichen Rahmen von 5 Minuten vorzustellen. Die Wahlphase (b) beginnt erst nachdem sich alle Kandidaten vorgestellt haben.
(b) Wahlphase: Jeder stimmberechtigte Pirat hat eine Stimme, der Kandidat mit der absoluten Mehrheit wird Direktkandidat.
(c) Stichwahlphase: Sollte bei der ersten Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl. Die beiden Kandidat mit den meisten Stimmen nehmen an der Stichwahl teil. Gibt es mehr als zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen (Stimmengleichheit) so findet zwischen diesen eine weitere Wahl statt. Dies geschieht so lange bis nur noch zwei Kandidaten fuer die Stichwahl übrig sind. In der Stichwahl erhält derjenige Kandidat mit den meisten Stimmen die Direktkandidatur.
4 Anträge zur Geschäftsordnung
4.1 Grundsätze
(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden.
(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist sofort zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.
(3) Gibt es keinen Widerspruch gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt.
4.2 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
(a) der Antrag auf Vertagung der Sitzung,
(b) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum,
(c) der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
(d) der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunkt,
(e) der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
(f) der Antrag auf Schluss der Rednerliste,
(g) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf zwei Minuten bzw. deren Aufhebung,
(h) der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung.