Der Kreisparteitag möge folgende Satzungsänderung beschliessen:
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Nach „dem Schatzmeister“ wird „, dem stellvertretenden Schatzmeister“
eingefügt.
§ 5 Abs. 9 wird durch den folgenden Text ersetzt:
Tritt einer der Vorsitzenden zurück bzw. kann dieser seinen Aufgaben nicht
mehr nachkommen, so wählt der Vorstand einen der Beisitzer für diese
Position, der das Amt kommissarisch bis zum nächsten Kreisparteitag führt,
welcher innerhalb von acht Wochen einzuberufen ist.
Nach § 5 Abs. 9 wird folgender neuer Absatz 10 eingefügt. Die Nummerierung des
bestehenden Absatz 10 ändert sich dabei entsprechend.
Tritt der Schatzmeister zurück bzw. kann dieser seinen Aufgaben nicht mehr
nachkommen, so übernimmt der stellvertretende Schatzmeister diese Position
kommissarisch bis zum nächsten Kreisparteitag. Ist das Amt des
stellvertretenden Schatzmeisters nicht besetzt, wird Abs. 9 sinngemäß
angewendet.
§ 5 Abs. 11 (alt: Abs. 10) wird durch folgenden Text ersetzt:
Tritt ein Beisitzer oder der stellvertretende Schatzmeister zurück oder kann
seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so wird sein Amt erst beim nächsten
KPT neu besetzt, sofern mindestens noch ein Beisitzer oder der
stellvertretende Schatzmeister sein Amt inne hat. Ist kein Beisitzer und der
stellvertretende Schatzmeister nicht mehr im Amt, so muss der Vorstand
binnen acht Wochen einen KPT zur Nachwahl des Beisitzers / der Beisitzer /
des stellvertretenden Schatzmeisters einberufen.