NRW:Bielefeld/Arbeitsgruppen/AK Kommunalpolitik/Satzung

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Satzung des AK Kommunalpolitik Bielefeld

§ 1 Namen

(1) Der Arbeitskreis nennt sich „AK Kommunalpolitik Bielefeld NRW“ im folgenden AK genannt.
(2) Der AK ist eine Organisationseinheit im Sinne der aktuellen Satzung der Piratenpartei Deutschland, Landesverband NRW

§ 2 Aufgaben

(1) Der AK beschäftigt sich inhaltlich mit der Kommunalpolitik in Bielefeld und soweit von kommunalpolitischem Belang mit der Politik übergeordneten Gebietskörperschaften.
(2) Ziel des Arbeitskreises soll es neben der "normalen" kommunalpolitischen Arbeit sein, für die Bielefelder Ratsmitglieder und Bezirksvertreter der Piratenpartei, Themen fachmännisch auszuarbeiten, zu recherchieren und zur Verfügung zu stellen, oder quasi in Form einer "Service-Group" ihnen zuzuarbeiten.

§ 3 Kommunikation

(1) Die Kommunikation findet außerhalb der Treffen auf der eigenen öffentlichen Mailingliste unter der Adresse "ak-kommunalpolitik-bielefeld@lists.piratenpartei-nrw.de" statt. Eine abweichende Kommunikationsplattform oder Mailingliste kann in der Geschäftsordnung benannt werden. Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen Schreibrechte erhalten.
(2) Den Mitgliedern steht ein Passwortgeschütztes Arbeits-Pad unter der Adresse "https://ak_komm_bi.piratenpad.de/" zur Verfügung. Es werden drei Administratoren benannt. (3) Weitere Kommunikationsschnittstellen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 4 Koordinatoren / Sprecher

(1) Der AK wählt mindestens einen Koordinator.
(2) Die Koordinatoren bereiten die Arbeit des AK organisatorisch vor und nach. Sie sind verantwortlich für den Informationsfluss innerhalb der Partei, als auch zum Landesverband.
(3) Die Koordinatoren müssen nicht die Versammlung leiten. Versammlungsleitung und Ergebnisprotokoll sind in der Geschäftsordnung organisiert.

§ 5 Mitgliedschaft / Stimmrecht

(1) a) Mitglied des Arbeitskreises ist jeder Pirat, welcher im Rahmen der Gründung dem Arbeitskreis beigetreten ist.
b) Dem AK kann jedes Mitglied der Piratenpartei beitreten. Dieser Wunsch ist zu Beginn eines AK-Treffen zu bekunden. Sofern keine formelle Gegenrede bis zum folgenden AK-Treffen vorgebracht wird, gilt die Person als aufgenommen. Wird eine Gegenrede vorgebracht, so ist der Beitritt mit einfacher Mehrheitsentscheidung der Anwesenden zu bestätigen oder zurückzuweisen.
(2) Die Koordinatoren führen eine offene Mitgliederliste.
(3) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des AK. (4) Beschlussfähig ist der AK wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind

§ 6 Treffen

(1) Die Treffen des AK sollen soweit möglich eine Woche im Voraus bekannt gemacht werden. Bei der Bekanntgabe sind die bereits bekannten Themen kenntlich zu machen. Bei Themen, die nicht im Voraus bekannt gemacht wurden, entscheiden die Sitzungsteilnehmer mit einfacher Mehrheit über die Dringlichkeit.
(2) Alle Sitzungen des AK sind öffentlich. Das Rederecht wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Auf Antrag finden nichtöffentliche Sitzungen statt. (3) Ergebnisse des Treffens sollen im Wiki der Piratenpartei Deutschland auf der Seite des AK veröffentlicht werden.
(4) Reale Treffen sollten mindestens einmal pro drei Monate angestrebt werden, sind jedoch nicht zwingend.

§ 7 Beschlüsse

(1) Anträge über Satzungsänderungen müssen mit einer Frist von 2 Wochen öffentlich über die Mailingliste bekannt gegeben werden und bedürfen einem Zweidrittelmehrheits-Beschluss.
(2) Mitglieder des AK können mit einer Mehrheit von 2/3 der beschlussfähigen Anwesenden Mitglieder aus dem AK ausgeschlossen werden.
(3) Sollten Mitglieder des AK mehr als 6 mal innerhalb von sechs Monaten keinem Treffen des AK beiwohnen und sich von diesen Treffen auch nicht entschuldigen, dann kann eine Bereinigung der Mitgliederliste mit einfacher Mehrheitsentscheidung durch die Stimmberechtigten beschlossen werden.
(4) Sonstige Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des AK.

§ 8 Auflösung

(1) Der AK kann sich auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auflösen. Der Antrag hierzu muss mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung öffentlich über die Mailingliste bekannt gemacht werden.
(2) Der AK löst sich automatisch auf, wenn in fünf aufeinander folgenden Monaten keine Sitzung zustande gekommen ist.

§ 9 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Punkte der Satzung ungültig sein, so bleibt die Satzung in den anderen Punkten davon unabhängig bestehen.

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