NRW:Arbeitskreis/Innenpolitik/Rechtliche Grundlagen
Bzgl. Melde-, Pass- und Ausweiswesen
Es gibt das Bundes-"Gesetz über Personalausweise" (PersAuswG) sowie das landesrechtliche Ausführungsgesetz (PAuswG NW).
Bundesrecht
- Das PersAuswG sagt in §1 Abs. 4 unter anderem:
- Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden.
- Ferner sagt das PersAuswG in §1 Abs. 5 unter anderem:
- Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt.
- Voraussichtlich ab dem 1.10.2010 tritt ein neues PersAuswG in Kraft, welches die o.g. Artikel nicht mehr enthält. Stattdessen sagt dessen §5 Abs. 5 unter anderem:
- Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden: [...] die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.
- §5 Abs. 9 sagt unter anderem:
- Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der antragstellenden Person gespeichert. Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert.
- Während das alte PersAuswG also im Bereich der biometrischen Daten etwas schwammig ist, ist das neue deutlicher: Fingerabdrücke können freiwillig erhoben werden, nichts sonst.
Landesrecht
- Das derzeitige Ausführungsgesetz des Landes NRW sieht in §14 folgendes vor:
- Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags bedarf, die Daten zu bestimmen, die
- 1. bei der Antragstellung (§ 5 Abs. 4),
- 2. bei der Verlustanzeige (§ 7 Nr. 5)
- anzugeben sind. Für die Angabe der Daten kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden.
- Ich interpretiere dies so, dass der Inneminister mit Zustimmung des Innenausschusses derzeit im Rahmen des o.g. schwammigen Bundesgesetzes bestimmen darf, welche biometrischen Daten er gerne erfasst haben möchte.