NRW:Arbeitskreis/Arbeit und Soziales/Arbeitsstände
Hier diskutieren Mitglieder des AK Arbeit und Soziales. Dieser Artikel ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei.
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Arbeitsmarktpolitik/ SGB III Arbeitsförderung, ALG ITransparenz in ArbeitsagenturenWerde diesbzgl. Kontakt zu Arbeitslosenzentren, etc. aufnehmen, um ggf. an genauere Informationen über Inhalt von internen Dienstanweisungen zu gelangen und dann eine Vorgehensweise zum Abschaffen oder Offenlegen überlegen. Termine für außer-/überparteiliche AK-Treffen daher sinnvoll. Arbeitsmarkt-PolitikAbschaffung von Zeitverträgen im Öffentlichen DienstWir fordern die Abschaffung bzw. sofortige Aussetzung von Zeitverträgen im öffentlichen Dienst. In den Arbeitsagenturen und ARGEn sowie in weiteren Bereichen der öffentlichen Hand werden ehemalige Arbeitslose als Mitarbeiter mit Zeitverträgen eingesetzt. Diese Mitarbeiter werden kurzfristig für ihre Aufgabe geschult und leben ständig in der Angst spätestens nach zwei Jahren wieder arbeitslos zu sein. Durch diesen emotionalen Druck und die immerwährende Zukunftsangst, sind dauerhafte Motivation, erhöhte Leistungsbereitschaft und Corporate Identity nahezu unmöglich. Für den Staat sollte es möglich sein eine mittel- bis langfristige Personalplanung zu realisieren, die den neu eingestellten Mitarbeitern eine Perspektive ohne Zeitverträge ermöglicht. Es kann im öffentlichen Dienst nicht die gleichen Grundlagen wie im freien Unternehmertum geben. Die in der freien Wirtschaft gängige Argumentation, Zeitverträge wären Voraussetzung um flexibel auf die Wirtschaftslage reagieren zu können, kann für Kommunen, Land und Staat nicht gelten. Einziges Kriterium für die Nutzung von Zeitverträgen ist scheinbar die Umgehung des Personalvertretungsgesetzes und die Möglichkeit den Druck auf die Mitarbeiter für betriebsinterne Regelungen auszunutzen. In §5 Abs.1 Satz 2 LPVG-NW heißt es: „Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits-oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht.“ Damit unterliegt auch die Leih- oder Zeitarbeit in der Regel der Mitbestimmung. Eine personalrechtliche Vertretung dieser Beschäftigten als solche sollte jedoch in den entsendenden Firmen verbleiben. Mitarbeiter der Leih- und Zeitarbeit sollen in ihrem gewerkschaftlichen Engagement unterstützt werden. Eine Einflußnahme auf Werkverträge mit Leiharbeitern ist derzeit nicht möglich und muß umgehend personalrechtlich ermöglicht werden. Eine kontinuierliche und wirklich wirkungsvolle Beschäftigungspolitik kann so nicht funktionieren. Gerade der Staat, der es sich zur Aufgabe machen sollte Zukunftsperspektiven für seine Bürger zu erarbeiten, darf nicht Instrumente nutzen, die die Angst der Menschen vor der Zukunft schüren. Abschaffung von 1-Euro-JobsWir fordern die Abschaffung der 1-Euro-Jobs und die Einführung von wirklich qualifizierenden Maßnahmen, die zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt führen. Begründung: Beschäftigung ohne LohnLaut §16d SGB II kann eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung Hilfebedürftigen mit ALG II-Bezug zugewiesen werden. Zwischen der ARGE und dem ALG II-Bezieher wird zu diesem Zweck eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Bei der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einer Behörde und einem Hilfebedürftigen. Dabei werden die Grundlagen des Vertragsrechts sowohl nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VvVfG) als auch nach dem BGB eindeutig nicht eingehalten. Beide Gesetze besagen sinngemäß: „Entscheidend für die Handlungsform des Vertrages ist, dass sich beide Parteien als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Beide müssen die Möglichkeit haben, auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen.“ Der Hilfebedürftige hat aber weder auf die Dauer der Maßnahme noch auf die Höhe der Mehraufwandsentschädigung noch auf weitere Daten der Eingliederungsvereinbarung auch nur einen geringen Einfluss. Im Rahmen des Vertrags wird dem Hilfebedürftigen eine Arbeitsgelegenheit angeboten. Während des Zeitraumes dieser Arbeitsgelegenheit (3 bis 12 Monate) erhält der Hilfebedürftige weiterhin den ihm zustehenden Regelhilfesatz nach Arbeitlosengeld II. Diesen kann er jedoch nach SGB II nur ohne eigenes Einkommen beziehen. Daraus ist zu folgern, dass die tatsächliche Arbeitsleistung nicht entlohnt wird. Lediglich für die Mehraufwendungen im Rahmen dieser Beschäftigung wird eine zusätzliche Entschädigung gezahlt. Ausdrücklich gelten weder ALG II noch die Mehraufwandsentschädigung als Arbeitsentgelt. Inwieweit ein Vertrag sittenwidrig ist, der eine Arbeitsleistung ohne tatsächliche Entlohnung verlangt (und womöglich sanktioniert wird) muss abschließend noch geklärt werden. Eingliederung in den „ersten Arbeitsmarkt“Die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung können nur dann dem Hilfebedürftigen auferlegt werden, wenn sie der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen. Sie müssen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, um die Alg-II-Bezieher in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Diese Arbeitsgelegenheiten führen jedoch in nahezu keinem Fall zur Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis. Schon die Grundlage, dass Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach dem Gesetz im öffentlichen Interesse und zusätzlich sein müssen, widerspricht im Grundsatz der allgemeinen Möglichkeit zur Übernahme. Eine Arbeit die zusätzlich zur normal durchgeführten Arbeit sein muss, wird in kaum einem Fall in eine zusätzliche Arbeitstelle münden. Dies würde voraussetzen, dass die zusätzliche Arbeit die Notwendigkeit einer Betriebserweiterung bedingt hätte, was kaum vorstellbar ist. Wenn es darüber hinaus Stellen gäbe, die mit solchen Bewerbern besetzt werden könnten, dann hätten diese vorrangig vor der Maßnahme besetzt werden müssen. Fazit: die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung sind zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt völlig ungeeignet. Ungleichbehandlung der HilfebedüftigenLeistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen können in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung vermittelt werden. Zusätzlich besagt §3 Abs. 2a SGB II: Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Das heißt ab 58J besteht ein Anspruch auf mindestens einen 1-Euro-Job. Dem entgegen steht dass einem Antrag auf Förderung einer Arbeitsgelegenheit nicht entsprochen werden muss. Es entscheidet der persönliche Ansprechpartner (oft auch Fallmanager oder Arbeitsvermittler genannt) in pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit der Förderung. Das heißt es liegt im Ermessen eines Sachbearbeiters eine Eingliederungsvereinbarung anzubieten, sie zu verlangen oder auch nicht. Damit ist der Hilfebedürftige allein der Willkür eines einzelnen Mitarbeiters ausgesetzt. Inwieweit hier auch noch Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegen könnten muss ebenfalls noch geklärt werden. Steigerung der Lebensqualität durch ArbeitIn § 30 SGB II werden die Teile eines Einkommens aus Arbeit genauer spezifiziert, die auf das ALG II/Hartz4 angerechnet werden sollen. Dabei wird von der allgemeinen Annahme ausgegangen, dass eine Beschäftigung auch eine Erhöhung des Selbstwertgefühls und des Lebensstandards zur Folge haben muss. Diese Annahme führt im genannten Paragraphen zu einer Abstufung der anrechenbaren Beträge, um die aus der Beschäftigung resultierenden Einkünfte nicht vollständig anzurechnen und damit die erarbeitete Erhöhung des Lebensstandards zu gewährleisten. Da es bei der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zu keinem höheren Einkommen kommt, wird hier erwartet, dass eine Arbeit ohne die nötige Steigerung des Selbstwertgefühls und des Lebensstandards durchgeführt wird. Abgesehen davon, dass eine solche Arbeit, wie bereits im Volksmund zu hören ist, eher als Strafarbeit und Sanktionsmaßnahme verstanden werden kann, wird der Sinn von Arbeit im Allgemeinen auch mit einem negativen Stigma belegt. Arbeit wird damit nicht mehr zu einem erstrebenswerten Ziel. Gesetzmäßigkeit der Stellen nicht gewährleistetNach § 16d SGB II müssen Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung im öffentlichen Interesse liegen, zusätzlich sein und der Eingliederung ind Erwerbsleben dienen. Dies ist in der weitaus größten Mehrheit der Fälle nicht gegeben. Der Bundesrechnungshof eröffnete in einem Bericht im April 2008, dass acht von 10 Arbeitsgelegenheiten nicht zusätzlich seien, 50% der Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse lägen und in drei Viertel der Fälle keine Hinführung in den ersten Arbeitsmarkt bewirken könnten. Zu ähnlichen Zahlen kam das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), eine Anstalt der Agentur für Arbeit, im Rahmen einer dazu durchgeführten Studie. Diese Studie veröffentlichte der DGB im Mai 2008. Wider besseres Wissen wird also seitens der Arbeitsagenturen an den 1-Euro-Jobs festgehalten. Gleichzeitig finden nahezu keine Kontrollen statt. Befragungen bei den ARGEn haben ergeben, dass die meisten der Sachbearbeiter von den genauen Umständen der Arbeitsgelegenheiten keine Kenntnisse haben. ABM statt 1-Euro-JobDie Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung werden in der Mehrheit der Fälle im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 16d SGB II wie bereits oben ausgeführt nicht zusätzlich angeboten. Das bedeutet, dass es für den regulären Arbeitsmarkt einen Bedarf an Mitarbeitern gibt, der widerrechtlich besetzt wird. Um diesen Bedarf zu decken, könnten die Stellen mit qualifizierten Arbeitslosen besetzt werden und der Unternehmer erhält einen Zuschuss in Höhe des bisherigen ALG II plus Mehraufwandentschädigung für einen Zeitraum von 12 Monaten. Da die Arbeiten in 1-Euro-Jobs schon bisher im öffentlichen Interesse liegen sollten, können diese Stellen als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Grundlage der Arbeitsförderung ist es u.a. nach § 1 SGB 3 ..... den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Der Bedarf (die Nachfrage) ergibt sich aus der hohen Zahl der beantragten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung, die zudem meist nicht zusätzlich belegt werden. Qualifizierung von Arbeitslosen für Bildung und AusbildungForderung, Grundlagen, MassnahmenWir fordern, Arbeitslose mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Berufserfahrung durch geeignete Maßnahmen für den Einsatz in Bildung und Ausbildung zu qualifizieren sofern sie persönlich geeignet sind. In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Arbeitslosen, die aufgrund Ihres Alters nicht mehr vermittelt werden. Die meisten dieser Menschen haben eine Ausbildung als Fachkraft und eine langjährige Berufserfahrung. In der heute praktizierten Behandlung der Menschen durch Arbeitsagentur und ARGEn wird ihre hohe Fachkompetenz nicht mehr berücksichtigt, sobald sie ihren Arbeitsplatz verloren haben. Da es in der Regel für diese Menschen keine geeigneten, ihrer Erfahrung und ihres Wissens entsprechenden, Arbeitsplätze mehr gibt, werden sie in stupiden „Bewerbungstrainings“ und weiteren scheinbaren „Förderungsmaßnahmen“ nicht wirklich gefördert. Manche Umschulungsmaßnahmen werden „angeordnet“ und das Fachwissen der Menschen in ihrem bisherigen Beruf dabei völlig ausser acht gelassen. Fachkompetenz sowie Lebens- und Berufserfahrung dieser Menschen könnten jedoch gezielt in Bildung und Ausbildung eingesetzt werden, wenn es hierfür eine sinnvolle Fortbildung gäbe. Die folgende Fortbildung/Qualifizierungsmaßnahme wird dem Arbeitslosen auf freiwilliger Basis angeboten, da sich nicht jeder Mensch zutraut pädagogische Aufgaben auszuführen. Die Qualifizierungsmaßnahme6 Monate Ausbildung nach Richtlinien der Ausbildereignungsverordnung und des Berufsbildungsgesetzes Prüfung Ausbildereignungsprüfung vor der zuständigen Kammer (IHK oder HWK) 6 Monate Praktikum als Ausbilder/Ausbilder im Lehramt in einer der unten genannten Einsatzmöglichkeiten
EinsatzmöglichkeitenAusbilder betriebliche BerufsausbildungWie schon bisher gibt es die Möglichkeit zum Einsatz für den Ausbilder in Betrieben. Dabei ist sowohl der zusätzliche Einsatz in der Ausbildungswerkstatt eines Großbetriebes möglich, wie auch der Einsatz in einem mittelständischen oder Kleinbetrieb. In Absprache mit den HWK und IHK könnten die Ausbilder von diesen Organisationen eingestellt werden, um von dort aus mehrere Kleinbetriebe oder mittelständische Unternehmen zu betreuen, denen bisher keine Möglichkeit zur Ausbildung gegeben war. Auf diese Weise könnte die Zahl der Ausbildungsplätze erheblich gesteigert werden. (möglicherweise Änderung der Ausbildungsordnungen nötig) Ausbilder überbetriebliche BerufsausbildungAuch der Einsatz in überbetrieblichen Ausbildungsstellen der HWK oder IHK kommt für die neuen Ausbilder in Frage. Zur Steigerung der Ausbildungsstellen könnten die Richtlinien für überbetriebliche Ausbildungen angepasst werden. Hier ist es möglich die erfahrenen Fachkräfte mit Ausbildereignungsprüfung gezielt in überbetrieblichen Ausbildungszentren einzusetzen, die ohne Betriebe auskommen, um die entsprechende Ausbildung durchzuführen. Ebenso ist der Einsatz in der Erwachsenenbildung im Bereich Fortbildung und Umschulung möglich. Ausbilder im Lehramt BerufsschuleNach der Ausbildereignungsprüfung kann der neue Ausbilder in der Berufsschule als Lehrer eingesetzt werden. Dabei ist ein Einsatz zu bestimmten fachbezogenen Unterrichtsthemen, ein zusätzlicher Einsatz zu den bestehenden Lehrern, ein Einsatz zur intensiven Betreuung einzelner Schüler mit Lernproblemen und/oder ein Einsatz im Nachhilfe-/Freistunden-Unterricht möglich. Ausbilder im Lehramt allgemeinbildende SchulenZur Eindämmung der Bildungsmisere in Schulen in NRW, können die neuen Ausbilder auch im Unterricht allgemeinbildender Schulen eingesetzt werden. Hier ist ein zusätzlicher Einsatz als Ausbilder im Lehramt zu den bestehenden Lehrern, ein Einsatz zur intensiven Betreuung einzelner Schüler mit Lernproblemen und/oder ein Einsatz im Nachhilfe-/Freistunden-Unterricht möglich. Durch ihre Berufserfahrung in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung sind sie in der Lage den Schülern den Lehrstoff allgemeinverständlich und praxisbezogen darzustellen. Für viele Schüler ist eine Aufgabe einfacher zu verstehen, wenn Ihnen z.B. an einem Praxisbeispiel von einem Maurer erklärt wird, wo in seinem Beruf auch Winkelfunktionen eine Rolle spielen. Die Notwendigkeit für literarische Interpretationen lässt sich für die beruflichen Praxis verständlicher erklären, wenn sie von einem Kaufmann erklärt wird, der mit Briefen und Ausarbeitungen hantieren muss. Die neuen Ausbilder im Lehramt haben die Möglichkeit durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung den Kindern und Jugendlichen den direkten Bezug des theoretischen Lehrstoffs zur Lebenswirklichkeit darzustellen und damit dem Lernen einen neuen be-greifbaren Sinn zu geben. Die Lernwilligkeit und die Lernmöglichkeit der Schüler wird durch diese zusätzlichen Angebote verstärkt. Rechtliche GrundlagenSGB 3 § 1 Ziele der Arbeitsförderung(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen. (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere 1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen, 2. die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, 3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Fähigkeiten fördern, 4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und 5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs- und Infrastruktur beitragen. Ausbildereignungsverordnung in der Fassung vom 01.08.2009http://www.bmbf.de/pub/aevo_banz.pdf Ergänzende und zu ändernde Teile werden noch nachgereicht. Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 01.08.2009http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/BJNR093110005.html §§ 28 bis 31 (Eignung von Ausbildungspersonal) §§ 53 bis 57 (Berufliche Fortbildung) §§ 58 bis 63 (Berufliche Umschulung) §§ 68 bis 70 (Berufsausbildungsvorbereitung) Schulgesetz NRW in der Fassung vom 01.07.2009§ 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern §§ 57 und 58 Schulpersonal Stärkung der Arbeitslosen-Selbsthilfegruppen mit LandesmittelnHintergründeDer Bürokratie-Apparat der Arbeitsagenturen im Land fordern einen wahren Formular-Wald von den Hilfsbedürftigen, es werden haufenweise Nachweise verlangt und der Hilfesuchende muss dies alles allein und in kürzester Zeit verstehen und erbringen. Oftmals wird ihm eine Eingliederungsvereinbarung nach §15 SGB 2 vorgelegt, die dieser ohne die Möglichkeit einer fachlichen Prüfung unterschreiben soll. Somit befindet sich der Hilfsbedürftige nicht in einer angemessenen, den Grundsätzen des Vertragsrechtes entsprechenden gleichberechtigten Verhandlungsposition. Überschneidung mit piratigen GrundsätzenDiese Forderung entspricht folgendem Grundsatz: Freiheit ist die Möglichkeit sein Leben nach eigenem Willen zu gestalten. Dabei endet diese Freiheit dort, wo die Freiheit des Nächsten anfängt. Eigenverantwortung, gegenseitiger Respekt und Kooperation sind wichtige Grundsätze zum leben dieser Freiheit. Unnötige und anmaßende Eingriffe des Staates lehnen wir ab. Da es auf Landesebene keine Einflussmöglichkeit auf ein Bundesgesetz gibt (SGB), sollte diesem Misstand auf anderem Wege entgegengewirkt werden: ForderungWir fordern, das ein Finanztopf geschaffen wird um lokale Arbeitslosen-Selbsthilfegruppen wie z.b. den Tacheles e.V. für Beratungsgespräche zu stärken. Desweiteren muss dem Hilfsempfänger die Möglichkeit gegeben sein, etwaige Verträge vor Unterschrift dort prüfen zu lassen. BildungspolitikLehrmittelfreiheit für ALG II EmpfängerAussagen im Parteiprogramm zu Lehrmittelfreiheit und sozialen Fragen der BildungBildung in einer freiheitlich-demokratischen GesellschaftJeder Mensch hat das Recht auf freien Zugang zu Information und Bildung. Dies ist in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft essentiell, um jedem Menschen, unabhängig von seiner sozialen Herkunft, ein größtmögliches Maß an gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen. Mit diesem Ziel ist das Hauptanliegen institutioneller Bildung die Unterstützung bei der Entwicklung zur mündigen, kritischen und sozialen Person. Der freie Zugang zu Information und Bildung ist jedoch nicht nur im Hinblick auf die gesellschaftliche Entwicklung notwendig, sondern auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung unserer Gesellschaft. Bildung ist eine der wichtigsten Ressourcen der deutschen Volkswirtschaft, da nur durch den Erhalt, die Weitergabe und die Vermehrung von Wissen Fortschritt und gesellschaftlicher Wohlstand auf Dauer gesichert werden können. Investitionen in Bildung sind Investitionen in die Zukunft. Die öffentliche BildungsinfrastrukturDer freie Zugang zu Bildungseinrichtungen ist im Interesse aller. Deshalb ist es Aufgabe der gesamten Gesellschaft, in Form des Staates, eine leistungsfähige und ihrem Zwecke angemessene Bildungsinfrastruktur zu finanzieren und frei zur Verfügung zu stellen. Private Finanzierung öffentlicher Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich zu begrüßen, solange sie keinen Einfluss auf die bestehenden Lehrinhalte hat. Bildungsgebühren jeglicher Art schränken den Zugang zu Bildung ein und sind deshalb kategorisch abzulehnen. Aus diesem Grund ist auch die Lehrmittelfreiheit zu befürworten. Diese ist am besten dadurch herzustellen, dass die Verwendung und das Schaffen von freien Werken zur Vermittlung von Wissen unterstützt und ausgebaut wird. Diese freien Werke sind nicht nur kostenfrei im Unterricht einsetzbar, sondern ermöglichen dazu dem Lehrenden ohne rechtliche Hürden die Lernmittel auf seinen Unterricht anzupassen. Trotz des staatlichen Bildungsauftrages soll die Erziehung in Bildungseinrichtungen die Erziehung durch die Eltern nicht ersetzen. Zur umfassenden Bildung gehört, dass sich beide Formen der Erziehung gegenseitig ergänzen und fördern. Vorschläge: Ergänzungen/Erweiterungen/Konkretisierungen/Forderungen/usw.Änderung des SchulG NRW §96 Lermittelfreiheit & §97 Schülerfahrkosten, jeweils Absatz 3,Vorschlag:Aktuelle Version: SchulG §96 - Lermittelfreiheit, Absatz 3 Geforderte Version: SchulG §96 - Lermittelfreiheit, Absatz 3 Aktuelle Version: SchulG §97 - Schülerfahrkosten, Absatz 3 Geforderte Version: SchulG §97 - Schülerfahrkosten, Absatz 3 Begründung:Das derzeitige Gesetzt steht klar im Wiederspruch zu den folgenden Kernaussagen der Piraten:
Denn nach §§ 96, 97 Schulgesetz NRW vom 27.1.2005 gilt, dass nur Schüler, die Leistungen nach SGB XII beziehen, von den Zuzahlungen zu Lehrmitteln und Schülerfahrkosten. Arbeitslosengeld II -Bezieher (SGB II), in deren Haushalten nahezu alle der betroffenen Kinder wohnen, sollen diese Kosten aus dem Existenzminimum übernehmen [keine Lehrmittelfreiheit], obwohl ihre Kinder nach SGB II keine höheren Regelleistungen bekommen als nach SGB XII [Ungleichbehandlung]. Egal wie schlecht unser derzeitiges Schulgesetz in NRW ist und somit einer Generalüberholung bedarf, bin ich der Meinung, dass solche groben Fehler bis dahin ad hoc behoben und deshalb von uns Piraten ganz konkret gefordert werden sollten. Kinder und Jugendliche/ SGB VIII/ JuGSch/ BKGG KindergeldBetreuungsrechtBei Trennungen wird das Bestimmungsrecht über Kinder meistens den Müttern zugesprochen. Bei unverheirateten Paaren verstöst das deutsche Gesetz § 1626 a Absatz 2 BGB, gegen EU-Recht indem es die Väter diskriminiert. Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Was gedenken Sie gegen die Diskriminierung von Vätern zu unternehmen? Wie kann Vätern mehr Rechte auf Erziehung der Kinder ermöglicht werden? Klaus Hammer Ferienjobs und Hartz 4Kinder aus Hartz-4-Familien leben in jeder Hinsicht am Rande der Gesellschaft. Und dort werden sie von einer Kontrollbürokratie mit Allmachtsfantasien auch gehalten: Wenn ältere Kinder von H-4-empfängern in den Ferien das tun, was Kinder in den Ferien gerne mal tun, ein bisschen jobben, für ein Fahrrad, Turnschuhe oder ein LapTop, werden sie von der Arge gleich zur Belohnung für ihren Einsatz enteignet. Hartz-4-Kindern wird der Ertrag ihrer Ferienjobs auf den familiären Regelsatz angerechnet, so, dass 12-jährige Zeitungsjungen sich plotzlich in der Rolle des Familienernährers wiederfinden. Das mag in Burma oder Peru als normal empfunden werden, für Deutschland ist eine solche Regelung schlicht eine Schande. Die Piraten sollten, zumindest im NRW-Wahlkampf, aber natürlich auch bundesweit, dafür eintreten, dass dieser abartige Unfug ein Ende findet. Artikel zum Thema => [1] Antwort zum VorschlagIch werde mich dem Thema annnehmen, allerdings kommen wir mit Polemik auch in diesem Bereich nicht weiter. Einem 12jährigen ist jegliche Arbeit nach deutschen Gesetzen, wegen des Verbots von Kinderarbeit, grundsätzlich nicht erlaubt, auch nicht Zeitung austragen. Auch ist in dem genannten Artikel von einem 16jährigen die Rede. Also bitte bei aller Berechtigung zu dringendem Handlungsbedarf sachlich bleiben. Ich arbeite an dem Thema. hpweyer SGB X/ Verwaltung, SozialdatenschutzEinrichtung von SozialschiedsstellenHintergründeDurch die Möglichkeit des Abschließens von Eingliederungsvereinbarungen nach §15 SGB 2 und der Absenkung oder gar Wegfall der Grundsicherung nach §31 SGB 2 sowie den unverhältnismäßigen Wegfall von Krankenversicherungen für unverheiratete Paare (Bedarfsgemeinschaft nach §7.6 SGB 2 im Widerspruch mit Familienversicherung, §10 SGB 5), welche unserer Meinung nach in der Art und Weise ihrer Durchführung nicht Grundgesetzeskonform ist (GG Art 1.1 Die Würde des Menschen ist Unantastbar, Art 2.2 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art 6.4 Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, Art 12.1 Recht auf freie Berufswahl, 12.2 + 12.3 Verbot von Zwangsarbeit, siehe Grundgesetz), haben die Sozialgerichte derzeit einen enormen Engpass, der betroffene Hilfsbedürftige teilweise in ernsthafte Notsituationen bringt. Davon ab werden Hilfsbedürftigen, die einen Gutschein für Rechtsberatung bei der ARGE beantragen, diese teilweise verweigert und dem Betroffenen damit jede Chance sich gegen Ungerechtigkeiten zu wehren genommen. ForderungWir fordern daher, für zügige Bearbeitung von Einsprüchen, durch das Land einzurichtende, unabhängige Schiedsstellen, die verbindliche Schiedssprüche für beide Vertragspartner erwirken kann, ohne den normalen Gerichtsweg zu beeinflussen. Sozialversicherung, SGB IV-VII, XI/ Gesundheitsversorgung bis AltersarmutPatienten-Selbstbestimmung bei Krankenkassen-RabattverträgeHintergründeIn Deutschland dürfen Krankenkassen mit Pharmaunternehmen, Rabattverträge vereinbaren, die dazu führen, dass diese Unternehmen bei der Vergabe von Medikamenten bevorzugt werden. Unabhängig von dem, was der Arzt verschreibt, sind die Apotheken fortan verpflichtet (sofern ein Medikament mit gleichem Wirkstoff unter den Rabattvertrag fällt), das Alternativmedikament, welches unter den Rabattvertrag fällt, an den Kunden weiterzugeben. So werden nicht nur, andere Unternehmen benachteiligt, sondern auch dem Kunden die Freiheit genommen, das Medikament zu erhalten, welches er verschrieben bekam. Umgehen kann man dies nur, wenn der Arzt gesondert vermerkt, dass die Apotheke das Medikament des anderen Unternehmens abzugeben hat. Andernfalls verweigert die Krankenkasse die Kostenübernahme, sodass der Patient das Medikament selbst zahlen müsste, sofern er auf das verschriebene Medikament besteht. RechtsgrundlageProblematisch wird dies nun bzgl. der Rechtsgrundlage. So wird diese Vorgehensweise vom deutschen SGB V gedeckt, verstößt jedoch gegen EU-Recht. Ein Auszug aus dem SGB V, §130a Abs. 8:
Dieser Auszug aus dem SGB V ist allerdings nicht mit dem EG-Vergaberecht vereinbar, welches vorschreibt, die Rabattverträge, EU-weit auszuschreiben. Dies sollte allerdings noch nicht unsere Forderung sein, dazu später mehr... ProblematikenDurch die Rabattverträge entstehen natürlich auch Problematiken, die sich u.a. auf die Gesundheit der Patienten auswirken können. Zitat vom IDW:
Eine weitere Problematik mag sein, dass die Rabattverträge immer wieder mit der Wirtschaftlichkeit rechtfertigt werden. So sollen sie den Wettbewerb zwischen den Pharmaunternehmen stärken und den Krankenkassen mehr Handlungsmöglichkeiten geben. Auf die Freiheit und das Recht der Patienten, sowie auf die Transparenz wird hier fast nie geachtet. So auch einer PDF des Bundestages zu entnehmen:
Auch hier wird lediglich die wirtschaftliche Seite betrachtet, kein Wort über die (negativen) Auswirkungen für den Patienten. ForderungenWir fordern daher, das SGB V zum Wohle des Patienten dahingehend zu ändern, dass Rabattverträge nicht mehr gesetzlich gestattet werden. Der Patient sollte grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, selbst darüber zu entscheiden, von welchem Unternehmen er sein Medikament erhalten möchte. Darüber hinaus sollten Ärzte und Apotheker zur Transparenz verpflicht werden und den Patienten über die Gegebenheiten aufklären. So sollte der Patient grundsätzlich über die unterschiedlichen Hersteller in Kenntniss gesetzt und über die genauen Unterschiede (die oftmals bei den einzelnen Bestandteilen geringfügig vorhanden sind) aufgeklärt werden. So soll der Patient eine bessere Möglichkeit haben, über sein gesundheitliches Wohl selbst zu entscheiden. Ebenso soll so die Transparenz gegenüber dem Patienten bzgl. der Medikamentenvergabe und Pharmaindustrie gestärkt werden. Ferner fordern wir, beim Verkauf von Medikamenten einen an die jeweiligen Produktionskosten angepassten Maximalpreis einzuführen, um zu verhindern, dass Pharmaunternehmen den Preis beliebig hochtreiben und so sowohl den Wettbewerb schaden, als auch dem Patienten einen erhöhten Kostenaufwand zufügen können. |