NRW:2012-12-29 - NRW Vorstand

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Zurück zu den Protokollen Protokoll PIRATEN NRW außerordentlichen Vorstandssitzung am 29.12.2012


Organisatorisches

  • Datum: 29.12.2012
  • Sitzungsbeginn: 19.30 Uhr
  • Ort: NRW-Mumble
  • Versammlungsleiter: keiner, da keine reguläre Sitzung
  • Protokollant: Claudia
  • Arbeitspad: Link zum Piratenpad

Anwesende

Beschlussfähigkeit

  • Der Vorstand ist beschlussfähig.
  • Abstimmungsergebnisse werden im Format Zustimmung:Ablehnung:Enthaltung angegeben.

Anträge an den LVor

Sonstiger Antrag - #71689 / Eilantrag AV Meinerzhagen

Datum:

  • 29. Dezember 2012

Antragsteller:


Antrag:

Der Vorstand möge beschließen, sich heute bis 21:00 Uhr zu einer außerordentlichen beschlussfähigen Mumblesitzung zusammen zu finden, um die berechtigten Zweifel einer fristgerechten Einladung zu AV in Meinerzhagen entweder aus dem Weg zu räumen oder noch heute zwingende Maßnahmen zu treffen, damit eine AV in Meinerzhagen in welcher Form auch immer stattfinden kann und der Landesverband NRW nicht mit € 2.000 ( zweitausend) Stornokosten einer nicht benötigten Halle belastet wird. Begründung: NRW Mailinglist /Titel des Threats "Houston" LG Andrea


Beschluss des Vorstands

Antrag behandelt und erledigt.


Anmerkung des Vorstands

s. unten unter AV Meinerzhagen

Einladungen Av Meinerzhagen

  • Die Einladungen wurden gestern versandt, sind bei einigen Piraten erst nach 0:00 Uhr angekommen. Daher entstand die Frage, ob diese noch fristgerecht sind. Es gab bei Alex für 2 Stunden technische Probleme, die ein Versenden der Mails verhindert haben. Das ist unglücklich gelaufen, allerdings glaubt Alex nicht, dass einem Piraten durch die Verzögerung von zwei Stunden die Teilnahme oder die Kandidatur unmöglich gemacht wurde.
  • Thema Fristversäumnis: Alex bezweifelt, dass es hier eine zu beachtende Frist gibt. Verweis auf Bundeswahlgesetz §27 und §21 Abs. 1 Wahlgesetz. Dort wird geregelt, was eine AV ist. Dort wird auch klar geregelt, wer wahlberechtigt ist und wer wählbar ist. Mit diesem Verweis ist §7 unserer Satzung eigentlich ein Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz. Zieht man noch die Bundessatzung hinzu, so wird auch hier eine unzulässige Einschränkung bzgl. des Wahlrechts deutlich. Wenn man diese Punkte bedenkt, so wird klar, dass eine AV kein regulärer LPT ist und somit keine Fristen einzuhalten sind. Alex schlägt dem LaVor vor, eine Feststellungsklage vor dem Schiedsgericht anzustreben, um das vorher abzuklären.
  • Fizz hat hier zu auch mit dem stellv. Vorsitzenden von NDS telefoniert und folgende Info erhalten:

Aus der NRW-Satzung § 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein. (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt. Damit ist die Aufstellungsversammlung geregelt. "Im Rahmen" ist aber so nicht zulässig, da die Schnittmenge Aufstellungsversammlung und Landesparteitag ungleich ist. AV = Mitglieder, die ihren Wohnsitz (hier) in NRW haben. MGV = Mitglieder des LV NRW (unabhängig wo diese Wohnen) Damit ist die Einladung insofern "fehlerhaft" da die AV falsch benannt ist. Das lässt sich korrigieren.

  • Die AV ist auch nach der Satzung nicht an Fristen gebunden. (So in

meiner Lesart) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Und da ist nichts wirklich geregelt. Somit muß eine "angemessene" Frist bei der Einladung eingehalten sein. Und das ist mit der Einladung wohl gewährleistet. (Den Versandkreis sollte man nochmal überprüfen)

  • Ralf schließt sich den Ausführungen von Alex und Fizz an. Selbst wenn die Frist gelten würde, wäre sie durch den technischen Fehler begründbar und daher wäre die Verzögerung nicht relevant. Er würde die Rechtmäßigkeit der AV aber ebenfalls gerne klären lassen.
  • Fizz: Eine Klärung würde vorraussetzen, dass ein Geschädigter klagt. Stephy verweist auf das Parteiengesetz, welches klar die Aufgaben eines LPT definiert und demnach gehört eine AV nicht zu den Aufgaben eines LPT.
  • Ausführungen Udo Vetter: Er schließt sich den bisherigen Ausführungen an, dass unsere Satzung an dieser Stelle fehlerhaft ist. Es hat in NDS die gleiche Problematik gegeben, dass feste Fristen bzgl. der Einladungen zu LPT`s sich nicht auf die AV`s übertragen lassen. An dieser Stelle bricht die Gesetzgebung die Satzung der Parteien. Im übrigen wird das auch in den anderen Parteien so gehandhabt. Aus seiner Sicht spricht alles dafür, dass die Frist hier in NRW nicht notwendig ist. Zum einen ist die Überschreitung marginal, zum anderen auch an dieser Stelle der Verweis auf die technischen Probleme.

Frage aus dem Zuhörerraum, ob für die Anfechtbarkeit nicht ein Schaden entstanden sein muss? Das ist korrekt. Bzgl. der Festtellungsklage gäbe es wohl Probleme, wenn der LaVor auf Rechtmäßigkeit klagen würde. Das würde das Landesschiedsgericht vermutlich ablehnen, da es nicht die Aufgabe des Landesschiedsgerichts sein kann, evtl. Fehler des LaVor zu rechtfertigen.

  • Carsten: Es geht hier um einen technischen Fehler. Es sind auch Mails vor Mitternacht angekommen, bevor die Internetverbindung abgeraucht ist. Muss so etwas sein? Können wir nicht an einem Strang ziehen? Wir sollten hier zusammenarbeiten, anstatt die Fehler der anderen zu suchen.
  • Seymour: Dass Fehler passieren können, keine Frage. Warum wurden die Mails nicht schon vor zwei Wochen geschickt? Ralf: Zum einen war es kein Fehler von Alex, sondern ein technisches Problem, zum anderen ist der LaVor davon ausgegangen, dass hier eben keine Frist einzuhalten ist.
  • Frage, warum die Mails just gestern geschickt wurden, obwohl es keine 4-Wochen Frist gibt? Weil Alex gestern auch die Einladungen für die AV Direktkandidaten und die postalischen Einladungen rausgeschickt wurden. Da gestern auch mehrfach beim LaVor nachgefragt wurde, war das ein zusätzlicher Grund die Einladungen gestern zu verschicken, um eben diese Diskussion zu unterbinden.
  • ThomasG (aus NDS): Die Klage in NDS ist bis hin zum Bundesschiedsgericht hin durchgefallen. Es ist kein LPT sondern eine AV. Da das in unserer Satzung nicht anders geregelt ist und in der Einladung von einer AV gesprochen wird, gilt hier das Bundesparteiengesetz. Das Problem liegt in der unglücklichen Formulierung in der Landessatzung NRW §7, Abs. 2 (U. Vetter). Auch die LWL in NDS hat klar gesagt, dass eine AV kein LPT ist.
  • Infosocke: Die Aufstellung von Landeslisten finden im Rahmen eines LPT statt und für einen LPT gelten Fristen von vier Wochen. Anmerkung aus dem Zuhörerraum: Das wäre eine Vermengung mit der anderen Landespolitik, die nicht zulässig ist. Fizz: Es wurde zu einer AV eingeladen. Auch, wenn unsere Satzung das anders sieht, wird das durch das Parteiengesetz anders geregelt. Der LPT ist ausschließlich für Vorstands- und Schiedsgerichtswahlen bzw. für programmatische Themen vorgesehen. AV`s fallen da nicht drunter, auch wenn es noch so oft in der Satzung steht. Gesetz bricht Satzung.
  • Michele: Befürchtet, dass sich jemand auf den Schlips getreten fühlt und die bestehende Unsicherheit nutzt, um hier Klage einrichten würde. Die Satzung ist hier nicht eindeutig genug. Er schließt sich den Bedenken von Infosocke an.

Udo Vetter: Die Problematik ist folgende: Es ist richtig, dass wir in der Satzung die Formulierung "im Rahmen eines LPT stattzufinden haben". Dies kollidiert aber komplett mit allen anderen Regelungen. Die Satzung ist an dieser Stelle aus seiner Sicht falsch. Es wird vermutlich auch Anfechtungen wegen der AV an sich selber geben. Die Frage ist, wie groß bewertet man jeweils das rechtliche Risiko? An dieser Stelle schätzt er das Risiko eher als gering ein. Ein Laie könnte die Satzung ggf. falsch interpretieren, die Frage ist aber nur, in wieweit das hier relevant ist. Frage, ob man das nicht vorher abklären kann.? s.o.

  • Frage: Wie kann es sein, dass andere Parteien auch Delegierte aus anderen LV haben? Ist ebenfalls geregelt in §21, Abs. 3, Satz 1

Michele bittet darum, hier bitte nicht in eine Satzungsdiskussion einzusteigen.

  • Alios: Was wäre der worst-case? Wielange würde so ein Verfahren dauern? Antwort Thomas: Dank mangelnder Regelungen konnte in NDS bis zwei Monate nach der AV geklagt werden. Die Dauer des Verfahrens liegt dann in der Hand des Landesschiedsgerichts.
  • Frage: Wann müsste die Einladung erfolgen, wenn die Frist nur einen Tag dauern würde? Wird durch das BGB geregelt. Wenn man vom genannten Datum 28 Tage rückwärts zählt, endet die Frist erst heute und nicht schon gestern. Wo ist also das Problem? Antwort: Weil der Sonnabend nicht mitgezählt (BGB §191-193).
  • Frage: Was spricht dagegen, wenn man zu einem außerordentlichen LPT lädt? Hier gilt eine Frist von 8 Tagen. Antwort: Die Dringlichkeit muss begründet sein. Die Dringlichkeit ist in der Satzung nicht näher definiert, könnte man die Dringlichkeit nicht mit der bestehenden Rechtsunsicherheit begründen.

Fragen

  • Eine ganz andere Frage: Würde die 4-Wochen-Frist nicht erst heute Abend anstatt gestern beginnen? Bitte mal den Udo Vetter explizit dazu befragen. Antwort s. oben
  • Stonepirate:Verstehe ich das Parteingesetz richtig, dass nach §17 es der Partei bzw. deren Satzung überlassen ist Aufstellungsversammlungen zuregeln? Und da in §9 geregelt ist ziemlich genau regelt, was ein Parteitag machen darf und was nicht, Aufstellungsversammlungen werden dort glaube ich nicht benannt. Somit ist der §7 Satz 2 ein Fail, oder?

http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/pg_pdf.pdf Alex: Der Paragraph in der Satzung ist nicht eindeutig und daher nicht anwendbar. Gegenteilige Meinung von Infosocke.

  • Peter: Der Vorstand soll seine Handlungsunfähigkeit erklären (ist objektiv ohnehin erfüllt) und in Meinerzhagen auf einem aoLPT Neuwahlen des Vorstands anberaumen, um den Termin zu retten und den Kostenschaden sowie auch den politischen Schaden für die Partei zu verringern. AV dann an einem anderen Tag und Ort, regulär geladen durch einen neuen Vorstand. Stimmt der Vorstand dieser Option zu? Ich bitte um Meinungsbild. +1+1

Alex: Findet den Vorschlag wenig konstruktiv, zumal wie bereits festgestellt, die AV kein LPT ist. Fizz sieht den LaVor jetzt nicht handlungsunfähig. Der Vorstand spricht sich auch gegen den Rücktritt von Stephy aus, um einen außerordentlichen LPT zu generieren. Das würde auch das eventuelle Problem nicht lösen.

  • Was ist den mit den Mitgliedern die zwar um 00:29 Uhr die Einladung zur Aufstellungsversammlung für Direktkandidaten für den Wahlkreis erhalten haben aber bis jetzt Keine für die Aufstellungsversammlung in Meinerzhagen so wie ich zum Beispiel Gib mal bitte Deinen Namen anFrank Knott - Wer davon Kenntnis erhält, ist damit nicht ausgeschlossen. #MGV usw. Dinge.

Alex: Bitte den Spamordner kontrollieren. Da die Mail für die Direktkandidatenwahl angekommen ist, muss die für die AV eigentlich auch angekommen sein. im spamordner habe ich geschaut nix aber egal klagen werde ich nicht

  • Ich bitte darum, das Thema vorab zu klären um die mögliche Negativpresse im Nachhinein zu vermeiden!Frage, ob die AV jetzt stattfindet? Ja, wird sie.
  • Fizz: Klartext: Es gibt Unmut, weil die Mails so spät rausgegangen sind. Die Daten, die für die Versendeung der Einladungen benutzt wurden, sind zum Teil aus der Bundesdatenbank und aus der Landesdatenbank entnommen. Es wurden 193 postalische Einladungen verschickt. Die Aufteilung der Wahlreise ist nicht nach PLZ sortiert, dazu kamen noch technische Probleme mit einem Padserver in Aachen.
  • Infosocke: Es sind schon einige angep****. Fehler können passieren, kritisiert wird die Art und Weise, wie man damit umgegangen ist. Die Einladungen hätten auch einige Tage eher verschickt werden können. Einige haben die Einladung erst in den frühen Morgenstunden erhalten. Wenn der Vorstand das Risiko eingehen möchte, was ist dann mit den Kosten z.B. für Anreise etc.
  • Mike Nolte: Entweder hält man sich an die Satzung oder an die geltende Gesetzeslage. Nach der Gesetzeslage ist die Einladung form- und fristgerecht erfolgt. Wer meint, er will dagegen klagen, der soll sich bei den Gerichten eine blutige Nase holen.
  • Frage: Der §7,1 der Satzung ist nicht rechtskonform? Dort steht, dass Bewerber nur sein darf, wer Mitglied im LV ist, obwohl bei einer BTW die Gesetzeslage anders ist? Alex: Da hat der Frager recht, auch dieser Satz ist nicht gesetzeskonform. Wenn ein Bewerber sich für die NRW Liste aufstellen lassen will, so kann er seinen Hut in den Ring werfen.
  • Wann gingen die postalischen Einladungen raus? Gestern. mit gestrigem Poststempel. Alle für die AV Meinerzhagen und für die Direktkandidaten.
  • Fazit: Die AV Pampa wird stattfinden. Wer dagegen klagen will, soll das bitte am besten vorher tun.Dank des Vorstands an die Basis für das konstruktive Feedback.
  • [21:05:01] (Baum) TschaeggyWasa: §21 Absatz 5 BWahlG

(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen. Das sind Vertreterversammlungen, die für uns keine Relevanz haben, da wir keine Delegierten haben.

Nächster Termin

  • 09.01.2013 - 20:30 Uhr

Ende der Sitzung

  • 21:08 Uhr

Arbeitspad: Link zum Piratenpad

Aufzeichnung der Sitzung im Krähennest

Aufzeichnung