NRW:2012-11-27 - Protokoll Crew Crew-Bacca
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Eckdaten
Ort: Jägerhof, Urdenbach Datum: 27.11.2012 Uhrzeit: 20:00 bis 24:00
Anwesend
Crew Bacca
Han Solo
Gäste
keine
Abwesend
Crew Bacca
Han Solo
Besprechung des letzten Protokolls
Das letze Protokoll wird akzeptiert.
Themen
Allgemeines
Die Runde stellte fest, dass alle Anwesenden mindestens einen Tag beim BPT in Bochum anwesend waren. Düsseldorf bewirbt sich für den Tag der politischen Arbeit im Februar. Die Entscheidung darüber wird in der nächsten Woche erwartet. (Anm.: Mittlerweile wurde positiv entschieden. Der TdpA findet am 16.02.2013 in Düsseldorf statt). Der nächste anstehende Termin in Düsseldorf wird die Kreismitgliederversammlung mit Vorstandswahlen sein. Leider darf unser Crew-Mitglied Wako sich nicht zur Wahl aufstellen lassen, weil der beantragte Wechsel in den KV Düsseldorf erst zum Jahreswechsel erfolgen kann. Es wurden Möglichkeiten diskutiert, wie eine schnelle Neuwahl im Jahr 2013 erzwungen werden kann. Ka'imi wird sich für den Posten als Schatzmeister zur Wahl stellen, um bei erfolgreicher Wahl sofort zurück zu treten. Das würde Neuwahlen im Januar erzwingen. Im Anschluss entbrannte eine Diskussion, die sich im weitesten Sinne mit den Rechten des Bürgers gegen staatliche Organe befasste. Den kompletten Gesprächsverlauf wiederzugeben, würde zu weit führen, deshalb werde ich hier einige Punkte exemplarisch aufführen:
Rechtmäßigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen
Grundsätzlich hat der Bürger ein nachvollziehbares Interesse zu erfahren, warum eine polizeiliche Maßnahme seine Rechte einschränkt. Im Idealfall kann der Polizeibeamte eine präzise Erklärung nebst juristischer Begründung liefern. In der Praxis würde dies jedoch bedeuten, dass jeder betroffene Bürger umfassend aufgeklärt werden müsste, was a) die polizeiliche Arbeit behindern würde und b) unter Umständen schon daran scheitert, das der ausführende Beamte nicht über alle Fakten unterrichtet ist, sondern lediglich eine Dienstanweisung befolgt.
Es wurde der Wunsch nach Beurteilung durch einen Richter im Vorfeld der Maßnahme geäußert. Tatsächlich sieht das deutsche Recht bei besonders schwerwiegenden oder missbrauchsgefährdeten Eingriffen den Richtervorbehalt vor. Ein prinzipieller Richtervorbehalt bei allen die Bürgerrechte einschränkenden Maßnahmen des Staates würde die Exekutive in ihrer Handlungsfähigkeit nicht unerheblich behindern. Nun ist diese Handlungsfähigkeit aber Voraussetzung dafür, dass die Exekutive ihrem Schutzauftrag nachkommen kann. Hier empfiehlt es sich, die Interessenslagen der Beteiligten gesondert wahrzunehmen. Dem in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränktem Bürger steht ein potentiell gefährdeter anderer Bürger gegenüber. Die Polizei soll nun den einen so wenig wie möglich in seinen Rechten beschneiden, mit dem Ziel, die Rechte des anderen zu schützen. Außerdem hat die Polizei den Auftrag, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bewahren. Dabei darf die Polizei laut Polizeigesetz ausdrücklich Grundrechte einschränken. Sollte sich der Bürger unrechtmäßig behandelt wähnen, steht ihm der Rechtsweg offen; das öffentliche Recht - namentlich das Verwaltungsrecht als Ausgestaltung des Verfassungsrechts - schützt hier den Bürger vor rechtswidrigen Eingriffen oder rechtsunwirksamen Rechtsfolgen.
Natürlich kommt es in der Praxis immer wieder zu Fällen, in denen die an sich wohldurchdachte Rechtsordnung nicht greift. So kommt es vor, dass Polizeikräfte bei Demonstrationen die zur Identifikation vorgeschriebenen Nummern entfernen, um sich nicht der Gefahr einer Beschwerde auszusetzen. Die Gründe sind unter Umständen in der Erfahrung von wiederholtem Missbrauch von Seiten der Demonstranten zu suchen, eine Rechtfertigung ist das nicht. Die Möglichkeit des Bürgers sich gegen Maßnahmen dieser Beamten zu wehren, wird dadurch erschwert ggf. sogar verhindert. Nun aber den Rückschluss zu ziehen, das jegliches Fehlverhalten eines Polizeibeamten mit Berufsverbot zu ahnden sei, wie vorgetragen wurde, entbehrt m.E. jeglichem gebotenen Maß. Der Polizist ist als Beklagter auch Bürger und hat als solcher wiederum das Recht auf eine verhältnismäßige Strafe.
Abwägung Grundrechte am Beispiel Art. 2 vs. Art 13 GG
Fallbeispiel: Die Polizei erhält einen Anruf. A scheint in eine lebensbedrohende Situation geraten zu sein. Sie schildert, dass sie in der Wohnung von T festgehalten wird und sich nicht selber befreien kann. A fleht um Hilfe. Zwei Polizeibeamte suchen die Wohnung des T auf. T öffnet, behauptet aber, allein in seiner Wohnung zu sein und verweigert den Zutritt zu seiner Wohnung unter Bezugnahme auf sein Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG und besteht auf einem Durchsuchungsanordnung.
Darf die Polizei die Mithilfe des (unbescholtenen) Bürgers erwarten? Fest steht, dass T im konkreten Fall auf ein Grundrecht verzichten müsste, an dessen Einschränkung das BVerfG hohe Maßstäbe gesetzt hat. Insofern kann die Polizei auch bei Gefahr im Verzug grundsätzlich nur auf Anordnung eingreifen. Im Beispiel ist ein Anruf der einzige Anhaltspunkt. Die Frau kann eine falsche Wohnung genannt haben, vermeintlich ist sie gar nicht in Gefahr. Das können die Beamten aber nicht wissen. Auch kann von Polizisten m.E. nicht erwartet werden, dass sie erkennen können, ob ihr Gegenüber lügt. Zumal das an der Rechtslage nichts ändern würde. Bis zum Vorliegen einer Durchsuchungsanordnung durch einen Richter oder im Falle von Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft können die Beamten nur an das Verständnis des Bürgers appellieren, dass seine Mithilfe Leben retten könnte. Wie man sich in der fraglichen Situation als Bürger oder Polizist zu verhalten habe, blieb bis zum Ende des Crew-Treffens streitig. Deutlich wurde aber, wie diffizil der Abwägungsprozess bei Grundrechtseingriffen mitunter sein kann.
Nächstes Crew-Treffen
Ort: Weihnachtsmarkt Datum: 11.12.2012 Uhrzeit: 20:00 bis 23:00
So, das war’s. Rechtschreibfehler dürfen gerne berichtigt werden, wenn inhaltlich Essentielles fehlt, bitte ergänzen. Bei Unklarheiten bitte die Diskussionsseite für Nachfragen nutzen.
Protokoll erstellt von: Ariane
Protokoll abgezeichnet von: wako 22:12, 10. Dez. 2012 (CET)