NRW:2012-08-02 - NRW Vorstand/Brief Steuerberater

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Anhang an das Protokoll vom 02.08.2012

Sehr geehrter Herr Levedag!

Ich nehme Bezug auf unser persönliches Gespräch vom 31.07.2012.

In diesem Gespräch haben wir uns am Rande über die Frage ausgetauscht, ob die Gründung eines Fanshops in der Partei oder ausgelagert in einer GmbH oder UG vollzogen werden sollte.

Grundsätzlich ist zunachst einmal zu klären, ob die Partei nach der Satzung überhaupt wirtschaftliche Aktivitäten entfalten kann. Ist dies nicht der Fall, bleibt ohnehin nur die Gründung einer eigenständigen GmbH oder UG.

Für den Fall, dass die Satzung dies zulässt, kann die Partei einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der als unselbständiger Teil der Partei der Besteuerung unterliegt, da gem. § 5 Abs. 1 Ziff 7 Körperschaftsteuergesetz die Steuerbefreiung hierfür nicht zur Anwendung kommt.

Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegt auch der Umsatzsteuerpflicht, da gem. § 2 Umsatzsteuergesetz eine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt wird. Bei Einnahmen bis zu 17.500 € kann von der Kleinunternehmerregelung gebraucht gemacht werden, die zur Foige hat, dass Umsatzsteuer nicht abgeführt werden muss, sofern sie nicht gesondert in Rechnungen ausgewiesen wird.

Dieser gesondert geführte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss, wie jedes andere Unternehmen auch, eine eigene Buchführung unterhalten und entsprechende Unterlagen in Form von Gewinnermittlungen und Steuererklärungen dem Finanzamt einreichen.

Die Alternative zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist die Ausgliederung in Form einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt.

Die Vorteile liegen hier eher im aussersteuerlichen Bereich. Neben einer klaren Abgrenzung von den politischen Zielen der Partei und einer Haftungsbeschränkung (für wirtschaftliche Risiken eines Geschäftsbetriebs innerhalb der Partei haftet die Partei unbeschränkt) kann dieses eigenständige Unternehmen wirtschaftliche Aktivitäten jedweder Art entfalten, ohne Gefahr zu laufen, mit der Satzung der Partei oder den modifizierten Zielen der Partei in Konflikt zu geraten.

Aus gutem Grund haben die „großen Parteien" derartige Aktivitäten in eigenständigen Marketingfirmen ausgegliedert.

Keinesfalls sollte man die Verantwortung für diesen Bereich, der nach meiner Einschätzung gerade für die Piratenpartei ein großes Potential verspricht, auf ehrenamtlich tätige Mitglieder übertragen. Die Verantwortung für eine derartige wirtschaftliche Betätigung muss in den Händen eines/oder mehrerer Mitarbeiter mit entsprechendem Know-how liegen. Eine steuerliche, detaillierte Betrachtung kann ich Ihnen auf Wunsch gern kurzfristig zur Verfügung stellen. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die steuerlichen Belastungen einer selbständigen GmbH oder UG nicht anders zu beurteilen sind, als die eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

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