NRW:2012-06-04 - Protokoll Arbeitskreis Kommunalpolitik Bochum Satzung

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Satzung des AK Kommunalpolitik Bochum NRW

Zuletzt geändert am: 14.06.2012

Präambel

Im Wissen um die Bedeutung kommunalpolitischer Kompetenz vereinigen sich interessierte Bochumer Piraten zu einem Arbeitskreis, der Bochumer Themen aufgreift, sich in Kenntnis über sie setzt und sich eine Meinung bildet, die er dem Kreisverband als Position anbietet.

Konstruktive Zusammenarbeit ist die Basis eines jeden Erfolgs. Integration von interessierten Bürgern und Piraten in die kommunalpolitische Arbeit hat einen hohen Stellenwert für den Arbeitskreis.

§ 1 Namen

(1) Der Arbeitskreis nennt sich „Arbeitskreis Kommunalpolitik Bochum“, im Folgenden AK genannt.

(2) Im Landesverband NRW trägt der AK den Namen "AK Kommunalpolitik Bochum NRW".

§ 2 Aufgaben

(1) Der AK beschäftigt sich inhaltlich mit der Kommunalpolitik in Bochum und, soweit von kommunalpolitischem Belang, mit der Politik übergeordneter Gebietskörperschaften.

(2) Der AK strebt die enge Kooperation und Vernetzung mit kommunal arbeitenden Piraten und Akteuren in Bochum und den Nachbarkommunen an.

§ 3 Kommunikation

(1) Die Kommunikation findet außerhalb der Treffen auf der öffentlichen Mailingliste des KV Bochum statt. Sollte das Kommunikationsaufkommen zu stark ansteigen, wird eine gesonderte Mailingliste eingerichtet.

(2) Der Kontakt zu, und die Kommunikation mit den Bürgern der Stadt Bochum erfolgt über eine gesonderte E-Mail-Adresse und durch öffentliche, reale Sitzungen des AK.

(3) Bei Bedarf führt der AK themenbezogene Stammtische / Informationsabende durch.

§ 4 Sprecher / Koordinatoren

(1) Der AK wählt für die Dauer von einem Jahr jeweils einen oder mehrere Sprecher und Koordinatoren.

(2) Die Mitglieder des AKs können mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Sprecher die Aufgaben der Koordinatoren übernehmen. Die Positionen der Koordinatoren werden in diesem Fall nicht besetzt.

(3) Die Sprecher moderieren die Sitzungen des AK und vertreten ihn nach außen. Sie stellen die erarbeiteten Positionen auf den KMVs vor.

(4) Die Koordinatoren bereiten die Arbeit des AK organisatorisch vor und nach. Sie sind verantwortlich für den Informationsfluss innerhalb der Partei. Wenn alle Sprecher ausfallen, übernehmen die Koordinatoren, soweit vorhanden, die Vertretung.

(5) Die vorgenannten Aufgaben können durch die Mitglieder des AKs mit einfacher Mehrheit auf ein anderes AK-Mitglied und mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf ein Nichtmitglied übertragen werden. Diese Übertragung gilt nur für eine Sitzung bzw. für ein spezifisches Thema und kann mit den gleichen Mehrheiten wieder aufgehoben werden.

(6) Die vorzeitige Neuwahl der Sprecher erfolgt

(a) falls mindestens ein Sprecher zurücktritt oder

(b) auf Antrag von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Arbeitskreises.Der Antrag muss mindestens sieben Tage vor Beginn einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben worden sein.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Arbeitskreis ist jeder, der im Rahmen der Gründung dem Arbeitskreis beigetreten ist.

(2) Weitere Mitglieder können durch Beschluss aufgenommen werden

(a) bei weniger als 8 Mitgliedern mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des AK aufgenommen werden.

(b) ab 8 Mitgleider mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des AK aufgenommen werden.

(3) Die Mitgliederliste wird öffentlich geführt.

(4) Das Mitglied kann jederzeit aus dem AK austreten. Über den Austritt sind die Koordinatoren schriftlich (E-Mail ist ausreichend) zu informieren.

(5) Ein Mitglied verliert automatisch seine Mitgliedschaft, wenn es auf vier aufeinanderfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlungen unentschuldigt fehlt.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des AK beschlossen werden.

(7) Der Antrag auf Ausschluss muss mindestens sieben Tage vor Beginn einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben worden sein.

§ 6 Stimmrecht

(1) Die Mitgliederversammlung des AK führt Abstimmungen zu inhaltlichen und organisatorischen Fragen sowie Wahlen von Sprechern und Koordinatoren durch.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des AK. Über die Mittel und Methoden der Wahl entscheidet der AK gemeinschaftlich, elektronische netzbasierte Abstimmungen können eingesetzt werden. Ausgeschlossen sind Abstimmungen per E-Mail.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des AK, es sei denn, in dieser Satzung ist dies an anderer Stelle abweichend geregelt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Internetkonferenzen oder vor Ort abgehalten werden. Mitgliederversammlungen finden regelmäßig statt, der Turnus wird auf der Piratenwiki-Seite des AKs bekannt gegeben.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen von einem Koordinator des AK mindestens eine Woche vorher über die Mailingliste bekannt gegeben werden. Jedes Mitglied kann bei einem Koordinator die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen.

(3) Alle Sitzungen des AK sind öffentlich. Das Rederecht kann nur vom jeweiligen Moderator oder von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des AK entzogen werden.

(4) Ergebnisse der Treffen werden im Wiki der Piratenpartei Deutschland auf der Seite des AKs als Protokollpads veröffentlicht.


(5) Als Vorbereitungspad für die nächste Sitzung dient das Mailboxpad: https://akkbo.piratenpad.de/3

§ 8 Änderung der Satzung, Gültigkeit

(1) Für eine Änderung dieser Satzung ist die Zustimmung von mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder nötig.

(2) Diese Satzung ist mit ihrem Inkrafttreten unbefristet gültig. Für ihre Außerkraftsetzung gelten die gleichen Regeln wie für ihre Änderung.

§ 9 Auflösung

(1) Der AK kann sich auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auflösen. Der Antrag hierzu muss mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Der AK löst sich automatisch auf, wenn in fünf aufeinander folgenden Monaten keine Sitzung zustande gekommen ist.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Verkündet wird die Satzung durch Bekanntgabe im Wiki der Piratenpartei Deutschland auf der Seite des AKs.