NDS:Schaumburg-Lippe/Stammtisch/Gründungsversammlung/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung der Piratenpartei Deutschland
- 1.1 Kreisverband Schaumburg
- 1.1.1 § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.1.2 § 2 – Mitgliedschaft
- 1.1.3 § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- 1.1.4 § 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
- 1.1.5 § 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- 1.1.6 § 6 – Ordnungsmaßnahmen
- 1.1.7 § 7 – Gliederung
- 1.1.8 § 8 – Verhältnis von Gliederungen
- 1.1.9 § 9 – Organe des Verbands
- 1.1.10 § 9.1 – Der Vorstand
- 1.1.11 § 9.2 – Der Kreisparteitag
- 1.1.12 § 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.1.13 § 11 – Satzungsänderung
- 1.1.14 § 12 – Auflösung, Teilung und Verschmelzung
- 1.1 Kreisverband Schaumburg
Satzung der Piratenpartei Deutschland
Kreisverband Schaumburg
In der Fassung vom 24.04.2012
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
1. Der Piratenverband des Kreises Schaumburg ist ein untergeordneter Gebietsverband gemäß der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland.
2. Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: ‘Piratenpartei Deutschland Kreisverband Schaumburg’. Die offizielle Abkürzung des Verbands lautet: ‘PIRATEN Schaumburg’.
3. Der Sitz des Verbands ist Stadthagen.
4. Die Tätigkeitsgebiete des Kreisverbandes Schaumburg umfasst den Kreis Schaumburg. Untergliederungen können gemäß Bundes- und Landessatzung entstehen.
5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten” bezeichnet.
§ 2 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Schaumburg.
2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes werden.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch die Bundessatzung geregelt, sofern nicht im Kreisverband Schaumburg anderweitig geregelt.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Schaumburg anzuzeigen.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. §2.2 vor) oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Kreisverband Schaumburg, sofern nicht im Kreisverband Schaumburg anderweitig geregelt.
§ 7 – Gliederung
Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.
§ 8 – Verhältnis von Gliederungen
Der Kreisverband Schaumburg sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten.
§ 9 – Organe des Verbands
1. Organe sind der Vorstand, der ordentliche und außerordentliche Kreisparteitag sowie die Gründungsversammlung.
2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 24. April 2012.
§ 9.1 – Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören mindestens fünf Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und zwei bis vier Beisitzer.
2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Kreisparteitages.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von dem ordentlichen Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen) für ein Jahr gewählt. Erreicht kein Pirat diese einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt. Bei der Beisitzerwahl hat jeder Pirat vier nicht kumulierbare Stimmen.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
5. Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
6. Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelne Vorstandsmitgliedes erstellt werden.
7. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf dem nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreisparteitag ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt. 8. Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten und mindestens 50% Unterstützern muss der gesamte Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne Mitglieder neu gewählt werden. Dazu wird ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen.
9. Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern nicht anders durch den Kreisverband geregelt.
§ 9.2 – Der Kreisparteitag
1. Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Ebene des Kreises Schaumburg
2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
3. Der ordentliche Kreisparteitag tagt einmal halbjährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen
4. Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller Mitglieder 25 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen.
5. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt der Kreisparteitag den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
6. Über einen Kreisparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von dem ordentliche Kreisparteitag gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem ordentlichen Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen.
§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. des Nds. Kom. Wahlgesetz / der Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Verband sein.
2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 11 – Satzungsänderung
1. Bei Satzungsänderungen ist Beschlussfähigkeit gegeben, solange 75 % der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind
2. Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3- Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
3. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
§ 12 – Auflösung, Teilung und Verschmelzung
Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt