NDS:Osterholz/KMVOHZVERSatzung

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Anmerkungen:


Satzung angepasst wie abgestimmt auf der ausßerordentlichen Kreismitgliederversammlung vom 17.03.2017 --Kai Rosebrock

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Verden-Osterholz-Rotenburg der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland "Piraten Kreisverband Verden Osterholz Rotenburg" und die Kurzbezeichnung "PIRATEN VOR".

(3) Der Sitz des Kreisverbandes sind die Landkreise Osterholz, Rotenburg und Verden.

(4) Bei der Aufstellung zu Wahlen sind die Bezeichnungen "Piraten Kreis Verden", Kurzbezeichnung "PIRATEN Verden", "Piraten Kreis Osterholz", Kurzbezeichnung "PIRATEN Osterholz" und "Piraten Kreis Rotenburg/ Wümme", Kurzbezeichnung "PIRATEN Rotenburg" zulässig.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in den Landkreisen Osterholz, Rotenburg oder Verden.

(2) Gemäß Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes werden.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der Antragsteller/in gegenüber schriftlich begründet werden.

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten” bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Verden-Osterholz-Rotenburg anzuzeigen.

(2) Durch Wechsel des Wohnsitzes ausserhalb der Landkreise Osterholz, Rotenburg oder Verden erfolgt eine Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband (Ausnahmen siehe § 2.2).

§ 4 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 5 Der Kreisvorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und bis zu vier Beisitzer.

(2) Sollten im gewählten Vorstand nicht alle Landkreise vertreten sein, bestimmt die Kreismitgliederversammlung einen regionalen Ansprechpartner, welcher zusammen mit dem Vorstand seine Region Betreffendes bespricht. Die Anwesenheit bei der Vorstandssitzung ist erwünscht, jedoch besitzt der regionale Ansprechpartner dort kein Stimmrecht.

(3) Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisversammlung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl gewählt. Bedingung ist dabei, dass eine Person von mehr als der Hälfte der Teilnehmer gewählt wird bzw. Ja-Stimmen erhält. Alles Weitere bestimmt jeweils die Versammlung.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(6) Der Vorstand liefert spätestens zu einer Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht in Textform ab, in Ausnahmefällen, die durch die Kreismitgliederversammlung genehmigt wurde, kann dies auch mündlich erfolgen. . Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt werden.

(7) Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreisversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt.

(8) Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine Befragung aller Mitglieder über die Neuwahl des Vorstandes durchführen. Wünschen dabei mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder die Neuwahl, so muss der gesamte Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne Mitglieder neu gewählt werden. Dazu wird eine außerordentliche Kreismitgleiderversammlung einberufen.

(8). Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern nicht anders durch den Kreisverband geregelt.

(9) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Zum Ablauf der Amtszeit beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die innerhalb von acht Wochen nach Ende der Amtszeit stattfinden muss. Der Vorstand bleibt bis zu dieser kommissarisch im Amt.

§ 6 Die Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene der Landkreise Osterholz, Rotenburg und Verden.

(2) Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

(3) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Die Einladung muss einen Verweis auf vorliegende Satzungsänderungsanträge und Anträge auf Neuwahlen enthalten. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben.

(4) Die Kreismitgliederversammlung beschließt die Satzung, den Haushalt und die politische Positionierung des Kreisverbandes. Beschlossene Positionen dürfen dem Programm der übergeordneten Verbände nicht widersprechen. Die Kreismitgliedergliederversammlung wählt den Kreisvorstand und die Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen, gemäß § 7 der Kreisverbandssatzung.

(5) Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen.

(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.

(7) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(8) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Kreismitgliederversammlung kann Gästen auf Beschluss das Rederecht entziehen. Auf Beschluss der Versammlung kann Gästen das Antragsrecht verliehen werden. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

(9) Der Vorstand stellt Ausgaben, Einnahmen und den Kontostand dar. Die Darstellung kann mündlich erfolgen, ein schriftlicher Bericht wird veröffentlicht. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(10) Die Kreismitgliederversammlung wählt jährlich mindestens einen Rechnungsprüfer. Das Ergebnis der Prüfung wird der Kreismitgliederversammlung vor der Entlastung des Kreisvorstandes verkündet und zu Protokoll genommen.

(11) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter dem Ergebnisprotokoll beigefügt.

(12) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin alle Mitglieder einlädt. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 8 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung oder des Wahlprogramms können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landes- und Bundesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.

(3) Die Frist für das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen und Programmanträgen beträgt drei Tage und muss in Textform erfolgen.

§ 9 Finanzen

(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.

(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung nach dem Zufluss- und Abflussprinzip gemäß der Landes- und Bundessatzung verpflichtet.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse ohne gesonderte Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf der nächsten Kreismitgliederversammlung.

(4) Der Schatzmeister ist verpflichtet regelmäßig die vom Landesverband Niedersachsen angeforderten Unterlagen zeitnah einzureichen.

§ 10 Auflösung, Teilung und Verschmelzung

(1) Auf die Absicht, den Kreisverband aufzulösen, ist schriftlich hinzuweisen. Der Antrag auf Auflösung bedarf der Unterschriften von mindestens fünf Mitgliedern. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Verden-Osterholz-Rotenburg dem Landesverband Niedersachsen zu.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Nach Beschluss durch die Gründungsversammlung tritt diese Satzung sofort in Kraft.

(2) Änderungen treten sofort in Kraft.