NDS:Nordost/mv141/satzung
Amtszeit unseres Vorstandes
Die Amtszeit unseres Vorstandes wird in der Satzung §13 Absatz 5 geregelt. Dort heißt es: Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgen den Kreisparteitag gewählt, frühestens jedoch nach 11 Monaten.
Dies, vor allem der letzte Satz ist unglücklich formuliert und besagt, dass der Vorstand mindestens 11 Monate zusammen arbeiten muss. Wir alle arbeiten ehrenamtlich, es kann immer Situationen geben in denen ein Mitglied aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr sein Vorstandsamt tätigen kann. Auch ist es möglich dass ein Vorstand nach kurzer Zeit feststellt dass eine Zusammenarbeit aus Gründen nicht vernünftig möglich ist. Genau so kann es sein dass ein Vorstand so gut zusammen arbeitet dass es sinnvoll erscheint die Amtszeit zu verlängern.
Auf der letzten LMV in Gifhorn wurde der entsprechende Passus in der Landessatzung an das Parteiengesetz angepasst.
Ich beantrage dies auch auf Kreisebene genau so umzusetzen und §13 Absatz 5 durch nachfolgende Regelung zu ersetzen:
Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Kreisparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
1. Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
2. Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluß Neuwahlen auf dem jeweils nächsten Kreisparteitag ansetzen
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Regelung ist der Vorstand flexibler und kann sich so den aktuellen Gegebenheiten anpassen. Mit der neuen Regelung ist es nicht mehr zwingend geboten, wie schon geschehen, kurz vor einer Wahl den Vorstand neu zu besetzen. Auch hat ein Vorstand die Möglichkeit anstehende Wahlen ohne Zeitdruck zu organisieren, eine Einarbeitungszeit kann in weniger problematische Zeiträume gelegt werden.
Wenn ein Vorstandsmitglied nur ein Jahr machen möchte, tritt er einfach zum entsprechenden Parteitag zurück, der Posten wird dort nach gewählt.
Antragssteller: Rolf Tischer
Ablehnung von Aufnahmeanträgen
§3 Absatz 3, der letzte Absatz "Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss dies der Bewerberin / dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden" sollte ersatzlos gestrichen werden.
Eine Begründung ist gem Parteiengesetz §10, Absatz 1, Satz 2: nicht erforderlich.
Aus der Landessatzung wurde der Passus bei der letzten LMV gestrichen
Antragssteller: Rolf Tischer
Wohnsitz im Bereich des des Kreisverbands
Nach unserer Satzung ist es nur möglich, Mitglied des Kreisverbands zu sein, wenn man seinen Wohnsitz im Bereich des Kreisverbands hat. Auch die Bundessatzung ermöglicht dieses in §3 Abs. 2a. , die niedersächsische in §3, Abs. 3.1 Dort heißt es wortgleich: "Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden."
Ich beantrage, alle Passagen, die eine Mitgliedschaft vom Wohnsitz des Piraten abhängig machen, aus unserer Satzung zu streichen um mit der Bundes und Landessatzung konform zu gehen.
Im einzelnen ist das: §2 Abs. 1 ändern zu: "Mitglied der PIRATEN Niedersachsen-Nordost ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im in §1 Absatz 2 genannten Tätigkeitsgebiet oder durch Willensäußerung, sofern er nicht Mitglied eines anderen Gebietsverbands ist. Streichung §3, Abs. 4, Streichung §3, Abs. 5, Umbenennung von §3, Abs. 6 zu Absatz 4 Umbenennung von §3, Abs. 7 zu Absatz 5 Änderung des §4 Abs. 2, Satz 2 zu "Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbands gewählt werden, dessen Mitglied er ist." Änderung des §4 Abs. 4 zu "Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbands und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist."
Antragssteller: Benutzer:T'horse10, Robert Geislinger
Kreismitgliederversammlung
Ich beantrage, unseren Kreisparteitag in "Kreismitgliederversammlung" umzubenennen. Dieses entspricht eher dem basisdemokratischen Charakter dieser Versammlung. Auch der niedersächsische Parteitag heißt Landesmitgliederversammlung. Dazu gehört auch eine Änderung des §12, Abs. 1 analog der niedersächsischen Satzung zu : "Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Heidepiraten, welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene und entspricht dem Parteitag gemäß §9 des Gesetzes über die politischen Parteien."
( Im übrigen wird z.B. in §13, Abs. 9 schon eine außerordentliche Mitgliederversammlung benannt, während es in §13 Abs. 8 noch ein außerordentlicher Parteitag ist)
Umbenennungen des Kreisparteitags in Landesmitgliederversammlung sind mindestens notwendig in: §7 Abs. 5 ( 3 x ) §8 Abs. 1 Punkt 3 §8 Abs. 7 Punkt 1 §12 Abs. 2 §13 Abs. 5, 6, 8 §17 Abs. 3 §18 §20
Antragssteller: Benutzer:T'horse10