NDS:Mitgliederversammlungen/AVNDS17/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung für Aufstellungsversammlungen


§1 Akkreditierung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Landesvorstand verantwortlich. Er kann dafür Piraten beauftragen.
(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Akkreditiertenliste, kontrollieren die Wahlberechtigung der Mitglieder und teilen die Abstimmungsunterlagen aus.
(3) Wahl- und stimmberechtigt auf der Versammlung sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  • Mitglied in der Piratenpartei Deutschland sind,
  • die deutsche Staatbürgerschaft besitzen,
  • volljährig sind,
  • ihre Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innerhalb des Bundeslandes Niedersachsen habe. 
    • Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im fraglichen Gebiet wahlberechtigt sind.
  • nicht durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht aberkannt bekommen haben.

(4) Die Akkreditierung beginnt eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Während eines Wahlganges findet keine Akkreditierung statt.


§2 Versammlung

(1) Die Versammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Landesvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Die Versammlung wird vom Landesvorsitzenden oder einem Vertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters auf Basis der vorläufigen Tagesordnung geleitet.
(3) Nach der Abstimmung über Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen, Gästen und Presse wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter, stellvertretende Versammlungsleiter, einen Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiter, Protokollanten und stellvertretenden Protokollanten sowie zwei Zeugen, die am Ende der Versammlung den ordnungsgemäßen Ablauf bestätigen.
(4) Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.
(5) Nach Beendigung der Wahl und vor dem Ende der Veranstaltung bestimmt die Versammlung zwei Vertrauenspersonen für alle Angelegenheiten die Landesliste betreffend.


§3 Versammlungsämter

(1) Die Wahl der Versammlungsämter erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine Person kann jederzeit von ihrem Amt zurücktreten, falls vorhanden übernimmt ein Stellvertreter dieses Amt bis eine Neuwahl möglich ist. Die Abwahl einer Person kann jederzeit mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden, wenn ein neuer Kandidat für das Amt zur Verfügung steht. Personen, die als Bewerber für die Landesliste zur Wahl stehen, dürfen kein Versammlungsamt übernehmen. 

(2) Die Versammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung. Sie besteht aus einem Versammlungsleiter und bis zu zwei stellvertretenden Versammlungsleitern.

  • Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung, befindet über die Zulässigkeit von Anträgen, führt eine Redeliste und erteilt sowie entzieht das Wort. 
  • Die Versammlungsleitung ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Landesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Versammlungsleiter die Beratung für geschlossen. Die Versammlungsleitung kann bei Bedarf einzelnen Personen ein außerordentliches Rederecht einräumen.
  • Die Versammlungsleitung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
  • Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder auf den nächsten Versammlungstag vertagen
  • Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an einen seiner Stellvertreter übergeben. Zu jeder Zeit leitet jeweils nur eine Person aktiv die Versammlung, ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.
  • Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, vorübergehend oder dauerhaft von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
  • Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
  • Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein stellvertretender Versammlungsleiter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann kein stellvertretender Versammlungsleiter diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis zu dessen Neuwahl.

(3) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Sie besteht aus einem Wahlleiter und bis zu zwei stellvertretenden Wahlleitern.

  • Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
  • Der Wahlleiter kann jederzeit Wahlhelfer nachträglich ernennen oder entlassen.
  • Der Wahlleiter und die stellvertretenden Wahlleiter koordinieren die Tätigkeiten der Wahlhelfer, welche sich verpflichten, nach den Vorgaben und Weisungen der Wahlleitung zu handeln. 
  • Der Wahlleiter öffnet die Bewerberliste sobald eine ordentliche Erfassung der Bewerber gewährleistet ist. Von jedem vorgeschlagenen Bewerber wird daraufhin die Wählbarkeit durch die Wahlleitung und -helfer geprüft und dem Bewerber eine Bewerbernummer zugelost. Der Wahlleiter schließt die Bewerberliste bevor die Vorstellung der Bewerber beginnt. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.
  • Fallen der Wahlleitung Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihr solche zugetragen, so muss sie der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
  • Tritt der Wahlleiter zurück, vertritt ihn bis zu einer Neuwahl einer der stellvertretenden Wahlleiter. Treten auch beide stellvertretende Wahlleiter zurück, übernimmt bis zur Neuwahl der Versammlungsleiter oder einer der stellvertretende Versammlungsleiter die Wahlleitung. 
  • Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll an, das der Niederschrift der Versammlung beigefügt wird. 

(4) Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten (Schriftführer) und einen stellvertretenden Protokollanten, die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen. Die gewählten Protokollanten können weitere Helfer ernennen, die sie in ihrer Arbeit unterstützen. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.


§4 Wahlen und Abstimmungen

(1) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, außer mindestens ein Zehntel der akkreditierten Piraten will geheim abstimmen. Die mit den Wahlen der Kandidaten zur Landesliste im Zusammenhang stehenden Wahlen finden geheim statt.
(2) Es gelten die Regelungen der Satzung und die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Alle Personen, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahlen in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung oder der Versammlungsleitung bekannt zu machen.
(4) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung des Wahlgangs oder der Wahlgänge statt.
(5) Alles weitere bestimmt die Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen als Teil dieser Geschäftsordnung.


§5 Geschäftsordnungsanträge

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Anträge zur Geschäftsordnung, die eine Neuwahl eines Versammlungsamtes, eine Änderung der Geschäftsordnung oder eine Änderung der Tagesordnung beinhalten, müssen schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. Während eines Redebeitrages,einer Abstimmung oder einer Wahl sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

  • 1. Antrag auf Meinungsbild
  • 2. Antrag auf Schließen der Rednerliste,
  • 3. Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste,
  • 4. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
  • 5. Antrag auf Unterbrechung,
  • 6. Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag,
  • 7. Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes,
  • 8. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung,
  • 9. Antrag auf Änderung der Tagesordnung, 
  • 10. Antrag auf geheime Abstimmung
  • 11. Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung

(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
(4) Der Antrag stellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal einer Minute. Eine Gegenrede von maximal einer Minute ist zulässig. Die Versammlungsleitung kann nach eigenem Ermessen jeweils mehr Redezeit zugestehen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden.
(5) Wird ein Geschäftsordnungsantrag gestellt, so hat jeder Versammlungsteilnehmer das Recht einen Alternativantrag zu stellen. Dieser wird zusammen mit dem aktuellen Geschäftsordnungsantrag behandelt.


§6 Anträge

(1) Antragsberechtigt sind alle Piraten des Landesverband Niedersachsen.
(2) Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.
(3) Anträge können bis zwei Tage vor Beginn der Aufstellungsversammlung eingereicht werden. Eine spätere Annahme ist nur durch Änderung der Tagesordnung möglich. Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge sind immer möglich.
(4) Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das gleiche Thema, so soll der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden. Alternativ kann auch über "Wahl durch Zustimmung" oder durch andere geeignete Verfahren abgestimmt werden.


§7 Protokoll und Niederschrift

(1) Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift gemäß BWO Anlage 23 anzufertigen. 


Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen


§1 Anwendungsbereich

1. Diese Wahlordnung gilt als Anlage zur Geschäftsordnung zu Aufstellungsversammlungen der Piratenpartei Niedersachsen. 2. Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellung von Landeswahlvorschlägen.


§2 Vorstellung der Bewerber

(1) Nachdem der Wahlleiter die Bewerberliste geschlossen hat, stellen sich die Bewerber in der Reihenfolge der ihnen zugelosten Nummern vor. Der Wahlleiter hat das Recht, aus gewichtigen Gründen die Reihenfolge der Bewerber anzupassen. Dieser Änderung muss von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zugestimmt werden.
(2) Jeder Bewerber bekommt angemessen Zeit, sich und sein Programm vorzustellen. Als angemessen werden bis zu 10 Minuten Redezeit angesehen.
(3) Nach jeder Vorstellung erhält die Versammlung die Möglichkeit zur Aussprache und Befragung des Bewerbers. Nach der Beantwortung von jeweils fünf Fragen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit über die Fortsetzung der Befragung.
(4) Jeder Kandidat entscheidet selber, ob er Fragen, die seine datenschutzrechtlich relevanten Informationen betreffen, beantwortet.


§3 Wahlverfahren

(1) Die Aufstellung findet in zwei Schritten statt

  • 1. Wahl der Kandidaten für den Landeswahlvorschlag durch Erreichen eines 50%-Qourums nach dem Prinzip der Akzeptanzwahl, auch bekannt als Approval-Voting.
  • 2. Bestimmung der Reihenfolge der im vorherigen Schritt gewählten Kandidaten nach dem Prinzip der Akzeptanzwahl, auch bekannt als Approval-Voting.

(2) Wahl der Kandidaten

  • 1. Die Wahl der Kandidaten findet durch ein Zustimmungswahlverfahren statt, auch bekannt als Akzeptanzwahl oder Approval-Voting.
  • 2. Die Bewerber werden in der Reihenfolge der Vorstellung auf einem Wahlzettel vermerkt
  • 3. Für jeden einzelnen Bewerber kann eine Stimme abgegeben werden. Das bedeutet, jeder Wähler kann beliebig vielen Bewerbern als Listenkandidat zustimmen oder sie ablehnen. Die Stimme kann durch Ankreuzen von 'Ja' zustimmend oder 'Nein' ablehnend ausgedrückt werden.
  • 4. Der Wähler hat zudem die Möglichkeit sich der Stimme zu enthalten, indem er bei einem Bewerber die Option 'Enthaltung' ankreuzt oder kein Kreuz setzt.
  • 5. Wird mehr als ein Kreuz pro Bewerber gesetzt, so zählt diese eine Stimme als ungültig. Die restlichen Stimmen auf dem Stimmzettel behalten ihre Gültigkeit.
  • 6. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
  • 7. Als Kandidat gewählt sind die Bewerber mit mehr Ja- als Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  • 8. Nach der Auszählung der Stimmzettel entscheidet die Versammlung, ob sie die Ergebnisse im Detail erfahren möchte, d.h. mit Anzahl der Ja-, Nein- und ungültigen Stimmen sowie Enthaltungen, oder ob sie lediglich wissen möchte, wer als Kandidat gewählt ist.
  • 9. Danach entscheidet die Versammlung, ob sie noch einen weiteren Wahlgang zur Wahl von weiteren Kandidaten durchführen möchte, oder ob die Anzahl der Kandidaten ausreichend ist.

(3) Bestimmung der Reihenfolge der gewählten Kandidaten

  • 1. Die Bestimmung der Reihenfolge erfolgt nach dem vorgenannten Verfahren der Akzeptanzwahl, auch bekannt als Approval-Voting.
  • 2. Die Abstimmung über die Reihenfolge erfolgt in zwei Blöcken. Dabei sind im ersten Wahlgang die Kandidaten für die Plätze 1 - 4 zu wählen, in einem zweiten Wahlgang die restlichen Plätze.
  • 3. Die Listenplätze werden in absteigender Reihenfolge an die Kandidaten vergeben, die die größte positive Differenz zwischen Ja- und Nein-Stimmen aufweisen.
  • 4. Die Vergabe von Plätzen für den ersten Block endet mit dem Platz 4.
  • 5. Weisen Ergebnisse ein negative Differenz auf, ist der Kandidat für den jeweiligen Block nicht gewählt.
  • 6. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl durch Zustimmungswahl. Die zur Wahl stehenden Kandidaten können sich auf eine Entscheidung durch das Los einigen.
  • 7. Nehmen Kandidaten die Wahl nicht an oder treten während der Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, dann rücken alle auf nachfolgend gewählten Listenplätzen entsprechend einen Platz weiter.