NDS:Kreisverband Hameln-Pyrmont/Satzung

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  • zuletzt geändert durch Beschluss vom 04.04.2011.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Hameln-Pyrmont. Die Kurzbezeichnung lautet Piraten Hameln-Pyrmont. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.

(2) Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Hameln-Pyrmont ist der Landkreis Hameln-Pyrmont.

(3) Der Sitz der Piraten Hameln-Pyrmont ist Hameln.

(4) Die im Kreisverband Piraten Hameln-Pyrmont organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piraten Hameln-Pyrmont ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Hameln-Pyrmont.

(2) Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung sollte dem Kreissvorstand der Piraten Hameln-Pyrmont gegenüber unverzüglich angezeigt werden.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Hameln-Pyrmont kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Hameln-Pyrmont anerkennt.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(4) Die Aufnahme setzt voraus, dass die / der BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(6)Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der Piraten Niedersachsen und der Piraten Hameln-Pyrmont zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnort hat.

(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(5) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.

(6) Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Hameln-Pyrmont ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(7) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand der Piraten Hameln-Pyrmont schriftlich anzuzeigen. Dieser meldet die Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich an den Landesvorstand.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der Piraten Niedersachsen und der Piraten Hameln-Pyrmont und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

           – Verwarnung,
           – Verweis,
           – Enthebung von einem Parteiamt,
           – Aberkennung der Fähigkeit ein Parlament zu bekleiden,
           – Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland


(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(4) Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Kreisebene können ebenso vom Kreisvorstand Piraten Niedersachsen ausgesprochen werden.

(5) Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit auf Berufung durch den Bundesverband.

(6) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(7) Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der Piraten Hameln-Pyrmont werden.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

(1) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich:

     – einmalige Verwarnung,
     – Geldbuße,
     – Auflösung,
     – Ausschluss,
     – Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Ortsverbände.

(2) Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des nächst übergeordneten Kreisverbandes.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Kreismitgliederversammlung verstößt.

(4) Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piraten Hameln-Pyrmont einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.

(5) Der übergeordnete Kreisverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitags. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Parteitag.

(6) Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 8 Transparenz

(1) Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.

(2) Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.

(4) Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.

(5) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.

(6) Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Hameln-Pyrmont mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.

(7) Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht. Spenden an den Kreisverband Hameln-Pyrmont in einer Höhe von bis zu 500 € pro Kalenderjahr sind grundsätzlich offenzulegen, es sei denn, der Spender wünscht dies ausdrücklich nicht, Spenden von mehr als 500 € pro Kalenderjahr müssen inkl. ihrer Herkunft im öffentlichen Kassenbuch offengelegt werden.

(8) Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.

(9) Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.

(10) Gäste haben kein Stimmrecht.

(11) Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.

(12) Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.

(13) Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(14) Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.

(15) Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen.

(16) Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

(1) Die Piraten Hameln-Pyrmont sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piraten Hameln-Pyrmont zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piraten Hameln-Pyrmont richtet.

(3) Verletzen den Piraten Hameln-Pyrmont nachgeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand der Piraten Hameln-Pyrmont berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(4) Solange keine Ortsverbände der Piraten Hameln-Pyrmont existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Kreisverband und seinen Organen wahrgenommen.

§ 10 Gliederung

(1) Der Kreisverband Piraten Hameln-Pyrmont gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.

(2) Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.

(3) Die Sitzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Kreisvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist beim Vorstand zu hinterlegen und im Wiki zugänglich zu machen.

(4) Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Ortsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.

(5) Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.

(6) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

§ 11 Organe des Kreisverbands

(1) Organe des Kreisverbandes sind

      – der Kreismitgliederversammlung,
      – der Vorstand und 
      – die Gründungsversammlung.

§ 12 Die Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Hameln-Pyrmont welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(2) Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Versammlungen.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn die Hälfte der Piraten es beantragen.

(4) Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Versammlungen schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

§ 13 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

      – Einem Vorsitzenden,
      – einem stellvertretenden Vorsitzenden.
      – einem Schatzmeister und
      – zwei Beisitzern.

(2) Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig.

(3) Der Kreisvorstand vertritt die Piraten Hameln-Pyrmont nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.

(4) Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs- Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigende Piraten übertragen.

(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.

  1. Ist der Kreisvorstand bei der Tagung der Kreismitgliederversammlung länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
  2. Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.

(6) Der Kreisvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf der entsprechenden Kreismitgliederversammlung.

(7) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(8) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

§ 14 Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter.

(2) Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 15 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den Piraten Hameln-Pyrmont übernommen.

(3) Das Grundsatzprogramm kann durch die Piraten Hameln-Pyrmont um regionale Punkte ergänzt werden. Die Piraten Hameln-Pyrmont können spezielle Schwerpunkte legen.

§ 17 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 18 Finanzordnung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).

(2) Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt.

(3) Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(4) Auf jeder Kreismitgliederversammlung werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf der nächsten Kreismitgliederversammlung.

§ 20 Schiedsgerichtsordnung

(1) Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Auf einer Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden.

(3) Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ 21 Wahlordnung

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Hameln-Pyrmont. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig.

(3) Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

(4) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

(5) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(6) Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.

(7) Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.

(8) Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.

(9) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

(10) Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.

(11) Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

(12) Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.

§ 22 Gründungsversammlung

(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 27.02.2010. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.

(2) Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.