NDS:Kreisverband Diepholz/Satzung

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Die PIRATEN Diepholz haben am 23. März 2012 den Kreisverband Piratenpartei Diepholz gegründet.

Dies ist die beschlussfähige Fassung der Satzung des Kreisverbandes PIRATEN Diepholz, welche am 23. März 2012 durch die Gründungsversammlung verabschiedet wurde.

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Standes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

Der Kreisvorstand PIRATEN Diepholz, Stand vom 23. März 2012

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Diepholz. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Diepholz. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.

2. Das Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Diepholz ist das Gebiet des Kreises Diepholz. Ihre Zuständigkeit umfasst alle politischen und organisatorischen Belange in diesem Gebiet, welche nicht einem übergeordneten Verband durch Satzung und Gesetz übertragen sind.

3. Der Sitz der PIRATEN Diepholz ist Diepholz.

4. Die im Kreisverband PIRATEN Diepholz organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied der PIRATEN Diepholz ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Diepholz.

2. Wer Mitglied in einer anderen politischen Vereinigung ist, wird im Interesse der parteilichen Prinzipien zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, dies dem Kreisvorstand der PIRATEN Diepholz gegenüber unverzüglich anzuzeigen.

3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN Diepholz kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN Diepholz anerkennt und nicht durch einen Richterspruch seine Wählbarkeit oder sein Wahlrecht verloren hat.

2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

3. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich in Textform oder elektronisch per E-Mail durch die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen Kreisverbandes innerhalb von acht Wochen ab Eingangsdatum des Aufnahmeantrages. Ein zuständiger, untergeordneter Verband wird innerhalb dieser Frist angehört. Wird der Aufnahmeantrag der Bewerberin / des Bewerbers nicht innerhalb dieser Frist vom Kreisvorstand abgelehnt, so gilt der Antrag als angenommen. Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss dies der Bewerberin / dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.

4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin / der Bewerber im Bereich des aufnehmenden Verbandes einen Wohnsitz hat. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. Dies muss er dem zuständigen Verband mitteilen, in dem er Pirat sein möchte.

5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Landes-, Kreis- oder Ortsverbandes geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem des neuen Wohnsitzes entsprechenden Verband anzuzeigen.

6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

7. Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat die Bewerberin / der Bewerber das Recht, binnen 14 Tagen ab Zugang Einspruch gegen die Ablehnung einzulegen. Wird Einspruch eingelegt, entscheidet der Landesvorstand über den Antrag.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und der PIRATEN Diepholz zu beteiligen.

2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnort hat. In parlamentarische Vertretungen, Organe und Parteigremien können nur Piraten gewählt werden.

3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Kreisverbandes notwendig.

6. Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der PIRATEN Diepholz ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen, in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes, bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

  1. schriftlich bekundeten Austritt,
  2. Tod,
  3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  4. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder
  5. dem Ausschluss aus der Partei.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und der PIRATEN Diepholz und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von einem Parteiamt,
  4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parlament zu bekleiden,
  5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen oder der PIRATEN Diepholz verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand der Piratenpartei Niedersachsen oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet und gemäß § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) getroffen.

4. Die Ordnungsmaßnahme, Verwarnung und Verweis, sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Kreisebene können vom Kreisvorstand PIRATEN Diepholz, gemäß § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) und Gewährung einer Anhörung, angeordnet werden.

5. Ein Berufungsverfahren durch den übergeordneten Landesverband kann von dem betroffenen Pirat verlangt werden.

6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Kreisvorstands ist eine Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss des Schiedsgerichts der Piratenpartei Niedersachsen.

7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der PIRATEN Diepholz werden.

9. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

10. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

11. Der zuständige Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

12. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand, Landesvorstand oder der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich:

  1. einmalige Verwarnung,
  2. Geldbuße,
  3. Auflösung,
  4. Ausschluss,
  5. Amtsenthebung ganzer Organe untergeordneter Verbände.

2. Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des übergeordneten Kreisverbandes.

3. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.

4. Ordnungsmaßnahmen gegen einen Ortsverband oder seinen Vorstand sind nur zulässig, wenn dieser in schwerwiegender Weise

  1. gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt,
  2. gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt,
  3. sich nicht mehr für die Belange der PIRATEN Diepholz einsetzt,
  4. Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt
  5. und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.

5. Eine Ordnungsmaßnahme gegen einen untergeordneten Verband durch den Vorstand des Kreisverbandes ist nur vorläufiger Natur und bedarf der Bestätigung des nächsten für ihn zuständigen Kreisparteitages. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten zuständigen Kreisparteitag bestätigt wird. Konnte eine Maßnahme aus zeitlichen Gründen nicht durch den zuständigen Kreisparteitag bestätigt oder abgelehnt werden, so wird die Abstimmung darüber auf den nächsten zuständigen Kreisparteitag verschoben und bleibt vorerst in Kraft.

6. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 8 Transparenz

1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss vom Kreisvorstand der PIRATEN Diepholz als Verschlusssache deklariert werden.

  1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutzes bedürfen.
  2. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
  3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit vom Kreisparteitag der PIRATEN Diepholz oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
  4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.

2. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.

3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN Diepholz. Dieses Recht kann durch Absatz 1 eingeschränkt werden.

4. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN Diepholz mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Absatz 1 eingeschränkt werden.

5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, soweit zulässig, zeitnah veröffentlicht.

6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.

  1. Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
  2. Gäste haben kein Stimmrecht.
  3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.

7. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.

  1. Ein Ausschluss von Piraten von der Sitzung muss mit einfacher Mehrheit durch den Kreisparteitag beschlossen werden.
  2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.

8. Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen oder eines bezahlten Amtes sind im Interesse der parteilichen Prinzipien zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, ihre Einkünfte aus diesem Amt und deren Herkunft offen zu legen.

§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis- sowie Ortsverbände

1. Die PIRATEN Diepholz sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

2. Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der PIRATEN Diepholz zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PIRATEN Diepholz richtet.

3. Verletzen den PIRATEN Diepholz untergeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand der PIRATEN Diepholz berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

4. Solange kein Ortsverband der PIRATEN Diepholz existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Kreisverband und seinen Organen wahrgenommen.

§ 10 Gliederung

1. Der Kreisverband PIRATEN Diepholz gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.

2. Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.

3. Die Sitzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Kreisvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Kreisgeschäftsstelle zu hinterlegen.

4. Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.

5. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.

6. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

§ 11 Organe des Kreisverbandes

1. Organe des Kreisverbandes sind

  1. der Kreisparteitag,
  2. der Vorstand,
  3. die Gründungsversammlung und,
  4. sofern gewählt, das Kreisschiedsgericht.

2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. März 2012.

§ 12 Der Kreisparteitag

1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der PIRATEN Diepholz, welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

2. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage des Kreisverbandes.

3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 50 Prozent der PIRATEN Diepholz es beantragen.

4. Die Einladung hat zwei Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Parteitagen schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, zur vorläufigen Tagesordnung und die Angabe auf weitere aktuelle Veröffentlichungen zu enthalten.

5. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisverbandes.

§ 13 Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus

  1. einem Vorsitzenden,
  2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. einem Schatzmeister und
  4. bis zu vier Beisitzern.

2. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig.

3. Der Kreisvorstand vertritt die PIRATEN Diepholz nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.

4. Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen und Aufgaben an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern, kann der Kreisvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren oder ähnliches, an einen Anwalt übertragen.

5. Die Mitglieder des Kreisvorstands werden vom Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden Kreisparteitag gewählt.

6. Der Kreisvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3-Mehrheit auf dem entsprechenden Kreisparteitag. Die Rechenschaft hat schriftlich (Fax oder E-Mail genügt) binnen zehn Werktagen an die Mitglieder des Verbandes zu erfolgen.

7. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

8. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

9. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

10. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
  3. Dokumentation der Sitzungen,
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts und
  6. die genaue Amtsbezeichnung der Beisitzer.

§ 14 Weitere Ämter

Zusätzlich zum Kreisvorstand können folgende Ämter eingerichtet werden, die nicht dem Kreisvorstand angehören:

  • Generalsekretär
  • Politischer Geschäftsführer

§ 15 Parteiämter

Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. Aufwandsentschädigungen können im Einzelfall gewährt werden. Weiteres regelt die Finanzordnung.

§ 16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den PIRATEN Diepholz übernommen.

3. Das Grundsatzprogramm kann durch einfache Mehrheit des Kreisparteitages oder des Kreisvorstandes der PIRATEN Diepholz um regionale Punkte ergänzt werden. Die PIRATEN Diepholz können spezielle Schwerpunkte legen. Regionale Punkte können durch einfache Mehrheit des Kreisparteitages oder des Kreisvorstandes der PIRATEN Diepholz wieder aus dem Programm der Partei genommen werden.

§ 18 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 19 Finanzordnung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).

3. Der Schatzmeister und der Vorstandsvorsitzende sind nur gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt. Weiteres wird durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.

4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

5. Eine Aufwandsentschädigung muss fünf Werktage im Voraus schriftlich beim Schatzmeister des zuständigen Verbandes beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich (Fax oder E-Mail genügt) binnen fünf Werktagen ab Antragseingang.

§ 20 Schiedsgerichtsordnung

1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

2. Auf einem Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden.

3. Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ 21 Wahlordnung

1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN Diepholz. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher schriftlich, per Fax oder per E-Mail zugehen.

3. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

5. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

6. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, außer eine geheime Wahl wird durch einfache Mehrheit gefordert.

7. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.

8. Für die Abberufung aus einem Vorstandsamt reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.

9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.

11. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

12. Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.

§ 22 Gründungsversammlung

1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. März 2012. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.

2. Diese Satzung tritt durch einfache Mehrheit des Plenums der Gründungsversammlung in Kraft.