NDS:Hildesheim/Satzungsentwurf

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Auf dieser Seite arbeitet der Stammtisch Hildesheim an einer Satzung für die Gründung eines Kreisverbandes Hildesheim. Diese Satzung soll nach Möglichkeit als Vorlage für die Gründung anderer Kreisverbände dienen, oder dafür zummindest eine Diskussionsgrundlage darstellen.


Entwurf für eine Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Hildesheim

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • 1. Der Piratenverband des Kreises Hildesheim ist ein untergeordneter Gebietsverband gemäß der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland.
  • 2. Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: ‘Piratenpartei Deutschland Kreisverband Hildesheim’. Die offizielle Abkürzung des Verbands lautet: ‘Piratenpartei Hildesheim’.
  • 3. Der Sitz des Verbands ist Hildesheim. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle.
  • 4. Die Tätigkeitsgebiete des Kreisverbandes Hildesheim umfasst den Kreis Hildesheim. Untergliederungen können gemäß Bundes- und Landessatzung entstehen.
  • 5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten” bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied des Verbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Hildesheim.
  • 2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch die Bundessatzung geregelt, sofern nicht im Kreisverband Hildesheim anderweitig geregelt

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Hildesheim anzuzeigen.
  • 2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. §2.2 vor) oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Kreisverband Hildesheim, sofern nicht im Kreisverband Hildesheim anderweitig geregelt.

§ 7 Gliederung

Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.


§ 8 Verhältnis von Gliederungen

Der Kreisverband Hildesheim sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten.


§ 9 – Organe des Verbands

  • 1. Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und ein bis 4 Beisitzer.
  • 2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisversammlung.
  • 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Kreisversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen) für ein Jahr. Erreicht kein Pirat diese einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt. Bei der Beisitzerwahl hat jeder Pirat 4 nicht kumulierbare Stimmen.
  • 4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
  • 5. Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  • 6. Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt werden.
  • 7.Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreisversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt.G
  • 8. Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten und mindestens 50% Unterstützern muss der gesamte Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne Mitglieder neu gewählt werden. Dazu wird eine außerordentliche Kreisversammlung einberufen.
  • 9. Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern nicht anders durch den Kreisverband geregelt.

§ 9.2 – Die Kreisversammlung

  • 1. Die Kreisversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene des Kreises Hildesheim
  • 2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  • 3. Die ordentliche Kreisversammlung tagt einmal halbjährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen
  • 4. Die Einberufung einer außerordentlichen Kreisversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller Mitglieder 25 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen.
  • 5. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt die Kreisversammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
  • 6. Über eine Kreisversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
  • 7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von der ordentliche Kreisversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird der ordentlichen Kreisversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  • 1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. der Nds. Kom. Wahlgesetz / Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Verband sein.
  • 2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 – Satzungsänderung

  • 1. Bei Satzungsänderungen ist Beschlussfähigkeit gegeben, solange 75 % der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind
  • 2. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  • 3. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreisversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Kreisversammlunug schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

§ 12 – Auflösung, Teilung- und Verschmelzung

Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt