MV:Schiedsgericht/Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts
§ 1 Bezeichnungen
Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden als Schiedsrichter, die Parteien des Verfahrens unabhängig von ihrer Stellung als Beteiligte bezeichnet.
§ 2 Kommunikation
(1) Anrufung des Schiedsgerichts und sämtliche Kommunikation im Verfahren erfolgt in Textform, nach Möglichkeit durch E-Mail an die Adresse schiedsgericht@piraten-mv.de. Postanschrift des Schiedsgerichts ist die Landesgeschäftsstelle.
(2) Alle Schriftsätze werden vom Schiedsgericht von Amts wegen an die jeweils anderen Beteiligten verteilt. Sämtliche Schreiben, Vermerke, Protokolle und Entscheidungen des Schiedsgerichts sind allen Beteiligten zu übersenden.
(3) Die Beteiligten haben im Verfahren jederzeit Anspruch auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien aller Unterlagen.
§ 3 Aktenzeichen
Jedes Verfahren erhält ein Aktenzeichen, bestehend aus SGMV für Schiedsgericht Mecklenburg-Vorpommern, der auf das laufende Kalenderjahr bezogenen Ordnungsnummer des Verfahrens und den letzten beiden Ziffern des Kalenderjahrs. Das Aktenzeichen soll von allen Beteiligten verwendet werden.
§ 4 Beratungen und Abstimmungen
(1) Die Beratungen und Abstimmungen des Schiedsgerichts sind nicht-öffentlich und vertraulich. Das Beratungsgeheimnis ist zu wahren.
(2) An den Beratungen und Abstimmungen nehmen nur die Schiedsrichter teil, die zur Entscheidung über das Verfahren berufen sind. Angelegenheiten, die das Schiedsgericht insgesamt betreffen, werden von allen Schiedsrichtern beraten und abgestimmt.
§ 5 Berichterstatter
Berichterstatter ist der Vorsitzende Richter. Er kann einen anderen Schiedsrichter zum Berichterstatter bestimmen.
§ 6 Verhandlungen
Mündliche und fernmündliche Verhandlungen werden auf der Wikiseite des Schiedsgerichts angekündigt. Die Beteiligten werden durch E-Mail bzw. einfachen Brief geladen.
§ 7 Dokumentation
(1) Die Verfahrensdokumentation erfolgt nach Abschluss des Verfahrens in der Landesgeschäftsstelle.
(2) Urteile werden auf der Wikiseite des Schiedsgerichts veröffentlicht.
§ 8 Geltung der Schiedsgerichtsordnung
Im Übrigen gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei, die im Zweifel dieser Geschäftsordnung vorgeht.
Beschlossen am 26. September 2014