MV:LMV/GO 2014

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Wahl- und Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung

§ 1 Mitglieder der Versammlung

Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten.

§ 2 Versammlungsleitung

Die Versammlungsleitung ruft die Tagesordnungspunkte auf, erteilt und entzieht das Wort, stellt das Ergebnis von offenen Abstimmungen fest und kann bei Verstößen gegen die Ordnung der Mitgliederversammlung Ordnungsmaßnahmen verhängen.

§ 3 Wahlleitung

Die Wahlleitung führt die Wahlen und geheimen Abstimmungen durch und stellt deren Ergebnisse fest.

§ 4 Wahlen

(1) Die Wahlleitung öffnet und schließt die Liste für Kandidaturen. Alle Kandidierenden erhalten Gelegenheit, sich vorzustellen. Die Landesmitgliederversammlung entscheidet, ob und wie lange sie den Kandidierenden Fragen stellen oder Statements zu den Kandidaturen abgeben will.

(2) Bei mehreren Kandidierenden findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Wahl ein Mal wiederholt und danach gelost. Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen, geschieht das in einem Wahlgang. Gewählt sind die Kandidierenden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.

(3) Kandidiert nur ein Pirat, ist er gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.

§ 5 Abstimmungen

(1) Wer einen Antrag an die Versammlung stellt, hat das Recht, diesen vorzustellen. Danach erfolgt eine Aussprache. Bei konkurrierenden Anträgen erfolgt diese gemeinsam.

(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 3. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung für die betroffenen Anträge wiederholt.

(3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zunächst in eine Stichwahl durchgeführt. Der Antrag mit weniger Ja-Stimmen scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Für den verbleibenden Antrag gilt dann das Verfahren nach Absatz 4.

(4) Steht nur (oder nur noch) ein Antrag zur Abstimmung, ist dieser angenommen, wenn er die nach der Satzung erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§ 6 Geschäftsordnungsanträge

(1) Geschäftsordnungsanträge werden durch das Heben beider Hände angekündigt, sofort behandelt und immer offen abgestimmt.

(2) Erhebt sich gegen einen Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede, ist er unmittelbar angenommen. Ein Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes oder auf geheime Wahl ist immer ohne Abstimmung angenommen, ein Antrag auf geheime Abstimmung bei mindestens fünf Ja-Stimmen. Anderenfalls ist ein Antrag zur Geschäftsordnung angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.

(3) Laufende Wahlen, Abstimmungen und Wortbeiträge werden durch einen Geschäftsordnungsantrag nicht unterbrochen.

(4) Folgende Geschäftsordnungsanträge sind zulässig:

a) Auszählung einer Wahl oder Abstimmung durch die Wahlleitung

b) Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung

c) geheime Wahl oder Abstimmung

d) Zulassung von Gastreden

e) Ablehnung der Versammlungsleitung, Wahlleitung oder Protokollführung

f) Schließung der Redeliste

g) Wiedereröffnung der Redeliste

h) Begrenzung der Redezeit

i) Aufhebung der Begrenzung der Redezeit

j) Einholung eines Meinungsbildes

k) Unterbrechung der Sitzung

l) Änderung der Tagesordnung

m) Vertagung eines Tagesordnungspunktes

n) Änderung der Geschäftsordnung

o) Schluss der Versammlung

§ 7 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. September 2014 beschlossen.