MV:Gründung KV Rostock

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Satzungsentwurf KV Rostock

Entwurf Le Satzung Gold-Kandidat

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband [$Name] der Piratenpartei Deutschland ist gemäß den Satzungen der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern ein nachgeordneter Gebietsverband des Landesverbandes auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband [$Name] der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet ›Piratenpartei Deutschland, Kreisverband [$Name]‹. Die Kurzbezeichnung lautet ›PIRATEN‹. Die Verwendung des verkürzten Namens ›Piratenpartei [$Name]‹ ist zulässig.

(3) Sitz des Kreisverbandes ist Rostock.

(4) Der Kreisverband [$Name] betätigt sich in der kreisfreien Stadt Rostock und im Landkreis Rostock.

(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden entsprechend der Bundessatzung §1 Absatz 1 bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz in der kreisfreien Stadt oder im Landkreis Rostock hat, sofern nicht nach § 3 Abs. 2a Satz 2 bis 4 der Bundessatzung die Zugehörigkeit zu einer anderen Gliederung besteht.

(2) Der Kreisverband [$Name] führt ein Piratenverzeichnis.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Bundesverbandes geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes [$Name] ergeben sich aus der Bundessatzung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland regelt die Satzung des Landesverbands.

(2) Die Mitgliedschaft im Kreisverband [$Name] endet durch den Wechsel des Wohnsitzes in einen Ort außerhalb der kreisfreien Stadt und des Landkreises Rostock oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen der Landessatzung gelten entsprechend.

§ 7 Gliederung

entfällt

§ 8 Bundespartei und Landesverbände

entfällt

§ 9 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes [$Name] sind die Kreismitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9a Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister an.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mindestens jährlich in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie soll unter anderem Regelungen zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder und Dokumentation der Vorstandssitzungen und zur Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes enthalten.

(6) Der Vorstand liefert zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn eines oder mehrere Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(8) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufene Mitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b Die Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene und das oberste Organ des Kreisverbandes [$Name].

(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als Realversammlung. Die Einberufung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der im Kreisverband organisierten Piraten unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand veröffentlicht mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die Einladung in Textform. Zusätzlich soll jedes Mitglied unter Einhaltung der zuvor benannten Frist per E-Mail eingeladen werden. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung und wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und einen Wahlleiter. Der Wahlleiter kann Wahlhelfer bestimmen. Er kann nicht zugleich für ein Parteiamt kandidieren.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über die Mitgliederversammlung, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben und anschließend veröffentlicht wird.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Mitgliederversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der Landessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises, als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerecht eingereichter Anträge können jederzeit gestellt werden.

(3) Die Grundsatzprogramme der übergeordneten Gliederungen werden vom Kreisverband übernommen.

(4) Ein eigenes Wahlprogramm, basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes, kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Dieses Wahlprogramm kann mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Piraten beschlossen und geändert werden.

§ 12 Auflösung und Verschmelzung

Für die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gelten die Regelungen des § 13 der Bundessatzung entsprechend.

§ 13 Parteiämter

Die Regelung des § 15 der Bundessatzung zu den Parteiämtern gilt entsprechend. Über Erstattungen entscheidet der Kreisvorstand.

Abschnitt B: Finanzordnung

§ 14 Beitrags- und Finanzordnung

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen sowie durch sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(3) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile, geregelt von der übergeordneten Gliederung.

(4) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.

(5) Für die Rechnungslegung gilt die Finanzordnung der nächstübergeordneten Gliederung entsprechend.

(6) Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Vorstandes zu gewähren.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

§ 15 Schiedsgericht

Für Schlichtungen und Entscheidungen von Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes ist das Landesschiedsgericht zuständig.

Abschnitt D: Organisatorisches

§ 16 Wahlordnung

Die Landesmitgliederversammlung regelt das Verfahren von Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung.

§ 17 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am $Ort $Zeit in Kraft.

Arbeitstreffen 1 14.06.2012

  • Anwesende
    • Silke
    • Dörte
    • Stefan
    • Klaus
    • Micha
    • Marcus
    • Jan
  • Themen
    • KV Gründung sinnvoll??
    • Ja
    • aus organisatorischen Gründen
    • Material wird selber angeschafft
    • Selbstverwaltung, Mitglieder
    • Gegengewicht, damit finanziell nicht hinten an steht
    • Aufmerksamkeit in Medien
    • Entlastung des Landesvorstand
    • HRO und LRO zusammen?
    • Frage: Was ist die Aufgabe eines Kreisverbandes
    • Kommunale Möglichkeiten: Ausschüsse, spezifische Aufgaben
    • Es kommen Wahlen, dort lokale Vertretung
    • Es ist klar, dass es nicht um die Auslegung des PartG geht, sondern darum, Verantwortung zu übernehmen
    • Ziel: Bei Kommunalwahlen 2014 antreten
    • Angst: zu wenig Aktive, langfristige Verantwortung
    • Angst: Kreisgründung hat Verantwortung - Leute schauen auf die Stadt
    • Aber: Leute sind wichtig, nicht Ämter - das sorgt dafür, dass das Team funktioniert
    • Auch: Die Piratenpartei fragt nicht (mehr) nach Kandidaten - Kandidaten müssen wollen und sich bewerben
    • Plan mit den Aufgaben des Vorstands erstellen - Wenn etwas nicht funktioniert dann liegt es an Manpower, dann muss anderes delegiert werden
    • Diskussion über politische Tätigkeit im Vorstand; Wahrnehmung ist eine andere
    • LQFB auf Kreisebene? und/oder SMV?
    • Diskussion und Erläuterung über Technik, Aufgaben und Verantwortung als Vorstand
  • Vorstand, Leute die Pflichten übernehmen
    • Argumentation: genau 3 Leute? Ungerade Zahl?
    • Erstmal Aufgaben sammeln:
      • #Außenvertretung
      • Mitgliederverwaltung
      • Finanzen
      • Politischer Sprecher (nicht "Geschäftsführer")
      • Materialbeschaffung und Verwaltung
      • Beziehung zum Landesverband
      • #Dokumentationswesen
      • #Kontrolle Finanzen
      • #Finanzen
      • Beziehung zu anderen KVs
      • LQFB auf regionaler Ebene
      • Kommunikation mit Mitgliedern und pflege Kontakte
      • Politische Inhalte
      • Pressesprecher und Verantwortung
      • Rechenschaft und Spendenwesen
      • Innerparteiliche Transparenz
      • Methoden- und Verwaltungsprozesse
      • Wahlen und Vorbereitung
      • #Andere kommunale Parteien und Aktive
    • Meinungen:
      • An HGW orientieren, damit man Orientierung haben
      • Nicht "Beisitzer" wählen: Leute sollten sich konkret zu Aufgaben bewerben
      • Nicht unbedingt "Stellvertreter" wählen - lieber konkrete Aufgabebezeichnung/Amt und dann per GO eine "Abwesenheitsvertretung" klären
      • Man sollte wissen auf was man kandidiert (mit Aufgaben versehene Posten)
    • Frage: gibt es Interessenten für Aufgaben vor Ort
      • Dörte: Mitgliederverwaltung, (Finanzverwaltung?)
      • Christian: Finanzverwaltung
      • Klaus: Außenvertretung, Vorsitz
      • Stefan: Jugendhilfe, Ortsämter (Bürgerbeteiligung); Andere kommunale Parteien und Aktive; Finanzen (?)
      • Silke: am ehesten politischer Sprecher
    • Diskussion über technischen Sachverstand und Mitgliederverwaltung
      • Idee Klaus: Orientieren am Landesvorstand
    • Rolle der Landesgeschäftsstelle
      • Kein Postfach sondern Briefkasten der #L16
      • Mitglieder des KV können wie alle anderen KVs die #L16 auch nutzen
      • Vielleicht den Raum nach Zeitplan blocken (für Sitzung etc)
      • Einen Stahlschrank zur Lagerung hinstellen
      • nicht "Kreisgeschäftsstelle", sondern Fläche in Rostock, die von jedem Pirat genutzt haben sollen
      • Lagerung von Material: Kleinmengen in der LGS, größere Dinge woanders
      • Lagerung von Akten: selbstverständlich in der LGS
      • eher keine Kreisgeschäftsstelle planen, vorerst. Sollte man es je brauchen, anderes Thema
    • Ämterhäufung
      • Interessenkonflikt vs. Kompetenznutzung
      • Andere Verbände machen dies auf anderen Ebenen auch.
      • Mitglieder im Zweifel befragen
      • Klären ist dies nach https://lqpp.de/mv/initiative/show/105.html ausgeschlossen
      • Wenn es Kontrollaufgaben gibt, ist Interessenkonflikt gegeben
      • Ini aufm LPT einbringen die genau das klärt? - sonst evtl. nächste Vorstandswahl davon betroffen
      • Diskussion: wie können Laien in Schatzmeisteraufgaben eingeführt werden?
      • Vorschlag: Mentoring, Wissensweitergabe
        • Diskussion über das Modell HGW mit Finanzen
        • Was für Erfahrungen hat HGW gesammelt, was würden sie tun
        • Werde aber mehr Piraten und mehr Aufwand, Untergliederung sollte an sich den LV entlasten. Abbauen von Last, wo man Last abbauen kann
        • Erstmal in Ruhe rangehen und erst das Modell HGW zu fahren
    • Satzungsentwurf:
    • Konkreter Zeitplan
      • [ToDo] Wer darf KV gründen? [Micha]
      • Wie viel Zeit brauchen wir zum Einladen?
        • 2-4 Wochen?
      • Wie viel Zeit braucht man um die Satzung zu finalisieren?
        • Frühestens 12.August? Vier Wochen ab dem LPT?
      • Brauchen auch einen Raum?
      • Innerhalb der Grenzen des KVs
      • Bedenken was ist wenn die Kombi LRO/HRO nicht gewollt ist
      • Raumgröße ca 50. Räume bekannt von der letzten BTW11
      • Geheime Wahl etc?

Arbeitstreffen 2 26.06.2012

  • Anwesende:
    • Silke
    • Lukas
    • Klaus
    • Marcus
    • Dörte
    • Stefan
  • Mumble
    • Micha
  • Grundsatzfrage brauchen wir nen KV
    • Ja, weil lokal
    • Ja, weil Entlastung des Vorstands
    • Ja, weil ein weiterer KV in MV
    • Haben wir genug Leute? Frage ob 3 oder mehr an Leuten besetzbar?
    • Leute die Verantwortung übernehmen, und auch dabei bleiben
    • Man braucht auch verlässliche Leute, die das bis zu Ende durchziehen
    • haben wir Leute, denen wir es auch zutrauen, dass die Arbeit auch gemacht wird?
    • Wir sollten uns sicher sein, dass wir den KV brauchen und wollen
    • Neupiratige Meinung zur KV Gründung
    • Lokale Themen, Studenten und Piratenkonzentration. Trennung Landeseben von Kreiseben dadurch
    • lokale Themen werden nicht von dem Landesvorstand übernommen, deswegen KV wichtig
    • ML gibt kein Feedback zum KV
    • ob die Mitgliederversammlung einer KV Gründung zustimmt ist unsicher
    • Die Restpiraten des Landes Mecklenburg Vorpommern, namentlich die Stralsunder Piraten, haben scheinbar ein Problem mit der Gründung des KV HRO/LRO und des ersten Satzungentwurf.
  • Satzung ansehen: https://meck-pom.piratenpad.de/348
  • Meta
    • Formale Sache Satzung wird wohl werden aber weiteres
    • Bedenken an explizit ausformulierten Posten im Vorstand
    • Keiner würde im KV allein gelassen, wenn man Fehler hat/erzeugt muss man sich Hilfe suchen können
    • Funktion des Beisitzers, als jemand der dabei ist und hilfe anbietet und flexibel sein
  • Changes am Satzungspad
    • zur Mitgliederversammlung zwei verschiedene Satzungen: einmal nur Rostock und einemal Rostock/Landkreis Rostock / Großkreis Rostock / KV Rostock/Land --> Namensgebung?
    • lesen der einzelnen Absätze §1 fertig
    • § 2
    • § 3 Frage wegen Organ Gründungsversammlung
    • § 3 Abs. 3 Einladungsfrist vier oder drei Wochen
    • § 3 Abs. 3 Muss per Bried eingeladen werden? ToDo Marcus
    • § 3 Abs. 6 Grenze auf 2/3 für Satzungsänderungen
    • § 4
  • Leute werden kommen wenn die Mitgliederversammlung ausgerufen wird.
  • Todo fürs nächste mal:
    • Themenfelder und Bewerbung die $jemand machen will -> ML ankündigen
    • Satzung fummeln
  • Datum des nächsten Treffen
    • 18.07.2012 19 Uhr

Arbeitstreffen 3 18.07.2012

  • Anwesende:
    • Stefan
    • Marcus
    • Niels
    • Klaus
    • Lucas
    • Shadow/Tim
    • Dörte
  • Anzahl der Ämter (Ein weiteres Mal)
    • Der Punkt ist wohl auch wegen mir auf der TO. Ich habe meinen Unmut über eine Vorstandsgröße von 3 Personen geäußert weil ich nicht geglaubt habe, dass das zu wuppen ist. Ich hab daraufhin heute mal das mit den Fakten gemacht und recherchiert. In der PP gibt es ne menge KVs, nach der Prüfung von 8 LVs (mit teilweise 10+ KVs) habe ich 5 KVs mit einer Vorstandsgröße von 3 Personen gefunden. Die durchschnittliche Vorstandsgröße ist gefühlt bei 6-7 Piraten, allerdings bei ganz anderen Mitgliederzahlen. Die oben erwähnten KVs haben Größen die mit HRO Vergleichbar sind. Es geht also und anscheinend wurden die nicht gegen den Baum gefahren. Ich nehme also alles zurück und behaupte das Gegenteil :). Ich würde mir zwar aus $diversen Gründen immer noch einen Größeren Vorstand wünschen um a) mehr zu schaffen b) Rücktritte zu vertragen und c) mehr Mitglieder Erfahrung sammeln zu lassen (eine Begründung für KV war nachzucht von LV Vorständen mit Erfahrung) aber wenn wir nicht genügend fähige Leute haben dann bin ich jetzt auch mit 3 zufrieden.
    • Wenn bei 3 auch nur einer ausfällt muss neu gewählt werden. Bei 5 wäre zwei im Leerlauf da
    • Wenn nur aufgaben für weniger da sind, löst man sie mit weniger. Dann kann man mit weniger planen und ist so flexibler
    • Rechtliche Frage bei Kommissarischer Leitung
    • Beauftragungen um bei Engpässen zu helfen
    • Wenn nicht genug Leute für einen Vorstand da sind, dann lieber gar nicht gründen. J-P sieht 5 als sicherere Möglichkeit sein
      • Ganze kommissarisch lösen bis neue da sind oder delegieren.
    • Manche Aufgaben skalieren auch nicht, da ist es egal wenn man mehr Mitglieder hat
    • GO nach der Wahl vom Vorstand, Namen der Ämter im Satzungsentwurf fest, sollten Standardnamen geben
  • Satzung
  • Mitgliederversammlung
    • vier Wochen vorher laden
    • bedenke wie/wo die nächste LMV ist. (spätestens 21. Oktober ist die rum)
    • Anfang November?
    • Verkehrsschule, Heizhaus im Südstadtbereich, Technologiezentrum in Warnemünde
    • Ende September Anfang Oktober
  • Gespräch in der Gruppe über Aufgaben und Fähigkeiten die jeder sieht und einbringen will
  • Fragen zur politischen Vergangenheit werden erläutert
  • ToDo: