HH:Landesparteitag/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung für den Landesparteitag der Piratenpartei Hamburg

Allgemeines

  1. Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf und die Durchführung der Landesparteitage der Piratenpartei Hamburg.
  2. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. Über das Ende der Versammlung hinausreichende Pflichten der Versammlungsamtsträger – wie bspw. das Fertigstellen und Unterschreiben notwendiger Protokolle – bleiben unberührt.
  3. Das Protokoll der Versammlung muss mindesten folgendes enthalten:
    • Feststellung der ordentlichen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
    • gestellte Anträge und Beschlüsse im Wortlaut
    • Beginn, Ende und Pausen der Versammlung,
    • bei Übernahme eines Versammlungsamtes den vollständigen Namen
    • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,
    • Ergebnisse von Wahlen und
    • das angehängte Wahlprotokoll des Wahlleiters, sofern Wahlen stattgefunden haben.
  4. Nimmt ein Pirat nicht oder nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  5. Das Protokoll ist den Piraten binnen vier Wochen nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen.

Akkreditierung

  1. Die Akkreditierung obliegt dem Landesvorstand oder von ihm Beauftragten.
  2. Auf Anforderung des Landesvorstands kann eine Liste der zur Versammlung akkreditierten Piraten geführt werden.
  3. Akkreditiert werden nur stimm- bzw. zur Versammlung wahlberechtigte Piraten.
  4. Vom Vorstand mit der Akkreditierung Beauftragte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet sein.
  5. Die Anwesenheitsliste, falls geführt, wird nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Vorstand für mindestens ein Jahr archiviert.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

  1. Zu Beginn der Versammlung wird anhand der Anzahl der akkreditierten Mitglieder und der zum Versammlungstag stimmberechtigten Mitglieder die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt.

Zulassung von Gästen

  1. Die Zulassung von Gästen wird durch die Satzung geregelt.
  2. Der Versammlungsleiter kann Gästen Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtige Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

  1. Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert ein Mitglied des Landesvorstands oder ein von diesem Beauftragter als vorläufiger Versammlungsleiter.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt es, die Einhaltung der Tagesordnung und des Zeitplans soweit möglich zu gewährleisten. Dazu erteilt er Rederecht bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Piraten ist eine angemessene Redezeit einzuräumen.
  3. Der Versammlungsleiter kann (bspw. während Wahlauszählungen) Tagesordnungspunkte vorziehen, sofern niemand Widerspruch erhebt.
  4. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
  5. Der Versammlungsleiter kann Freiwillige dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung sofort bekannt zu machen.
  6. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
  7. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Wahlen oder Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung der Ergebnisse zu unterstützen.

Protokollant

  1. Die Versammlung wählt zum Erstellen des Protokolls der Versammlung einen Protokollanten.
  2. Der Protokollant kann Freiwillige dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung sofort bekannt zu machen.
  3. Der Protokollant und seine Assistenten unterliegen der Weisung der Versammlungsleitung.

Wahlleiter

  1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von geheimen Wahlen und Abstimmungen einen Wahlleiter. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung umfasst
    • die Ankündigung einer Wahl/Abstimmung
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl/Abstimmung
    • die Eröffnung und die Beendigung des Wahl-/Abstimmvorganges
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung, der Satzung und des Wahlgeheimnisses
    • das Austeilen und Entgegennehmen der Stimmzettel
    • das Auszählen der Stimmen
    • die Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl
    • die Verkündung des Ergebnisses der Wahl/Abstimmung
    • die Frage an die jeweiligen gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen
    • die Erstellung eines Wahlprotokolls
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Die Wahlhelfer dürfen ebenfalls für kein Amt kandidieren, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle geheimen Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist.

Kandidatur für Parteiämter und die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Das aktive und passive Wahlrecht für Parteiämter und die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen wird durch die Landeswahlordnung (Abschnitt B der Satzung) und durch die Wahlgesetze geregelt.
  2. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
  3. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein weiterer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

Wahl- und Abstimmungsordnung

  1. Für Wahlen gilt die Landeswahlordnung (Abschnitt B der Satzung).
  2. Alle Abstimmungen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht ein Beschluss, die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
  3. Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, sofern die Versammlung dies beschließt oder die Satzung oder ein Gesetz dies vorschreibt. Über Geschäftsordnungsanträge wird immer öffentlich abgestimmt.
  4. Wird geheim abgestimmt, so wird das Ergebnis der Versammlung nach Abschluss der Auszählung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Die Bekanntgabe umfasst die Anzahl der abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen, der Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
  5. Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind dem Wahlleiter unverzüglich bekannt zu machen.
  6. Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.
  7. Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen bei mindestens 90% der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis gilt. Wird dieses Quorum nicht erreicht, gilt das ursprüngliche Ergebnis.

Änderungsanträge

  1. Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zu einem vorliegenden Antrag stellen. Diese können einzelne Wörter, Absätze oder den gesamten Wortlaut ergänzen, ersetzen oder entfernen. Dabei ist § 8a (6) der Landessatzung zu beachten.
  2. Der Änderungsantrag muss schriftlich vorliegen und allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Darstellung auf einer Leinwand ist hierfür ausreichend.
  3. Dem Antragsteller wird die Möglichkeit für eine begründende Fürrede und dem Antragsteller des zu ändernden Antrags die Möglichkeit für eine Stellungnahme gegeben.
  4. Änderungsanträge können bis zur Abstimmung des jeweiligen zu änderenden Antrags gestellt werden.
  5. Änderungsanträge können vom Antragssteller des ursprünglichen Antrags direkt übernommen werden und gelten somit als angenommen. Andernfalls wird erst über diese abgestimmt, und dann über den Antrag in endgültiger Fassung.

Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Versammlungsteilnehmer kann jederzeit durch Heben beider Hände in Verbindung mit seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Versammlungsteilnehmer entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen.
  3. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag bzw. bis zu dessen Rücknahme nicht zulässig.
  4. Ein GO-Antrag muss eindeutig bezeichnet werden. Dazu kann optional eine kurze Begründung gegeben werden.
  5. Neben einer formellen Gegenrede ist eine begründete Gegenrede gestattet.
  6. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
  7. Überschneiden sich ein GO-Antrag und ein oder mehrere Alternativanträge inhaltlich, so lässt der Versammlungsleiter nacheinander über alle Anträge abstimmen, so dass die Ablehnung aller Anträge möglich ist. Über den weitreichenderen Antrag ist zuerst abzustimmen. Wird einer der Anträge angenommen, gelten damit unvereinbare Alternativanträge automatisch als abgelehnt.
  8. Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
    1. Antrag auf Rederecht für einen Gastredner
      Neben der Einräumung von Rederecht für einen Gast kann auch beantragt werden, einem Gast dieses wieder zu entziehen.
    2. Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers
    3. Antrag auf geheime Abstimmung
      Der Antrag ist angenommen, wenn er von mindestens 10% der akkreditierten Piraten unterstützt wird.
    4. Antrag auf Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung
    5. Antrag auf Auszählung einer offenen Abstimmung oder Wahl
      Der Antrag ist angenommen, wenn er von mindestens 2 akkreditierten Piraten unterstützt wird.
    6. Antrag auf getrennte sowie Änderung der Reihenfolge von Wahlgängen oder Abstimmungen bzw. Anwendung eines bestimmten Abstimmungsverfahrens, auch zur gemeinsamen Abstimmung über mehrere Anträge
    7. Antrag auf Schließung der Rednerliste
      • Dieser Antrag darf nur von einem Teilnehmer gestellt werden, der sich bisher nicht an der Diskussion beteiligt hat
      • Falls der Antrag angenommen wird:
        • müssen sich alle Redner unverzüglich melden. Danach wird die Rednerliste geschlossen.
        • darf der Antragsteller selbst nicht mehr zum Thema reden.
    8. Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
    9. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
      • Der Antrag muss die gewünschte Zeit enthalten.
      • Der Antrag muss die Angabe machen, wie lange die Begrenzung gelten soll. (Z.B. für die Behandlung des aktuellen Antrags oder Tagesordnungspunktes.)
      • Der Antrag kann zwischen unterschiedlichen Arten von Redebeiträgen differenzieren (z.B. Kandidaten-, Antragsvorstellungen, Wortmeldungen)
      • Eine Begrenzung auf weniger als 30 Sekunden ist nicht zulässig.
    10. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
      • Der Antrag muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage sein, die einen Bezug zum aktuellen Tagesordnungspunkt aufweist.
      • Dem Antrag wird ohne Gegenrede oder Abstimmung sofort stattgegeben. Meinungsbilder werden nicht ausgezählt.
    11. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
      • Der Antrag sollte die Dauer der Unterbrechung enthalten.
      • Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.
    12. Antrag auf Vertagung der Sitzung
      • Der Antrag muss Ort und Datum der Fortsetzung enthalten.
    13. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
      • Der Antrag muss in genauem Wortlaut schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.
    14. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
      • Dies kann eine Hinzufügung, Streichung oder Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten sein. Der Antrag muss die zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte exakt benennen.
    15. Alternativantrag zum aktuellen GO-Antrag
  9. Wurde ein Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung oder der Tagesordnung gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.
  10. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
  11. Der Versammlungsleiter kann die Behandlung eines GO-Antrags ablehnen, sofern dieser offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde; insbesondere wenn
    a. der Antrag inhaltlich einem während der Behandlung des aktuellen Tagesordnungspunktes bereits behandelten gleicht.
    b. der Antrag eine bloße Wiederholung darstellt (z.B. Anträge auf Einholung eines Meinungsbilds in kurzer Folge).
    c. der Antrag bei Annahme folgenlos bleibt.