BW:Arbeitsgruppen/Landespolitik/Finanzielles/Kirchen

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Staatsleistungen an Kirchen beenden

  • Titel: Staatsleistungen an Kirchen beenden
  • SortKey: GDK
  • Status: Angenommen2010.2
  • Ansprechpartner: NineBerry
  • Sub-AG: Finanzielles
  • Dieser Vorschlag ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.
Offizielle Aussage der Piratenpartei

Dieser Text ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg, abgestimmt auf dem Landesparteitag. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.

Textvorschlag

Staatsleistungen an Kirchen beenden

Das Land zahlt jährlich mehr als 100 Millionen EUR an die Kirchen, hauptsächlich für die Gehälter von Bischöfen und anderen Geistlichen. Viele Kommunen in Baden-Württemberg müssen aufgrund jahrhundertealter Verträge eigene Zahlungen an Kirchengemeinden leisten. Wir möchten diese Zahlungsverpflichtungen von Land und Kommunen gesetzlich beenden und die Mittel in anderen Bereichen einsetzen.


 

Kurzfassung

Zahlungen des Landes an Kirchen und andere Religionsgemeinschaften sollen eingestellt werden. Das Land soll den Kommunen gesetzlich ermöglichen, ihrerseits Zahlungen an Kirchengemeinden einzustellen.

Bearbeiter

Vorschlag

Ist-Zustand

Das Land zahlt jährlich über 100 Millionen EUR an Leistungen direkt an Kirchen. Dazu gehören die Gehälter von Bischöfen und teilweise Priestern genauso wie die Finanzierung von rein kirchlichen Bildungseinrichtungen und allgemeine Pauschalleistungen für die Gemeinschaften. Empfänger sind hauptsächlich die katholische Kirche in Baden-Württemberg und die evangelischen Kirchen von Baden und Württemberg. Kleinere christliche Religionsgemeinschaften und jüdische Gemeinschaften erhalten im Vergleich vernachlässigbare Zahlungen.

Einzelne Kommunen müssen aufgrund von Verträgen aus dem 19. Jahrhundert ebenfalls jährliche Zahlungen an Kirchengemeinden entrichten. Aus diesen Verträgen kommen die Kommunen nur heraus, wenn das Land (nach Art 138 der Weimarer Reichsverfassung) eine gesetzliche Grundlage schafft.

Damit das Land aktiv werden kann, ist es unter Umständen notwendig, vorher auf Bundesebene eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Diese Frage ist aber rechtlich umstritten und muss zuerst geklärt werden. Ggf. muss sich das Land dann im Bundesrat für die Schaffung dieser Grundlagen einsetzen.

Warum die Änderung notwendig ist

Es widerspricht einer strikten Trennung von Staat und Kirche, wenn alle Steuerzahler (unabhängig von ihrem Glauben) einzelne Religionsgemeinschaften fördern. Die Kirchen erhalten von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und sollten sich allein daraus finanzieren. Das Geld kann besser in anderen Bereichen wie der Bildung angelegt werden.

Soll-Zustand

Der Staat sollte keine Zahlungen an Religionsgemeinschaften mehr leisten. Diese sollten sich stattdessen selbst finanzieren. Ausnahmen die nach Art 141 WRV vorgeschriebenen Seelsorger beispielsweise in Strafanstalten und die Finanzierung von Lehrstühlen, die der Ausbildung von Religionslehrern dienen.

Kosten

Für das Land entstehen Einsparungen in Höhe von mindestens 100 Millionen EUR jährlich. Für einzelne Kommunen entstehen ebenfalls hohe Einsparungen. Die Kirchen sind zur Eigenfinanzierung eventuell gezwungen, die erhobenen Kirchensteuern für ihre Mitglieder zu erhöhen oder bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit höhere Gewinne zu verfolgen.

Alternativen

Weiter zahlen

Quellen

Haltungen anderer Parteien

  • Landesregierung (CDU, FDP) hat erst vor wenigen Jahren in neuen Vereinbarungen mit den Kirchen die jährlichen Zahlungen erhöht.

Historie

Jedes Mal, wenn der Status geändert wird, hier bitte Eintragen.

Datum Status Begründung
2010-05-26 In Arbeit Erster Entwurf veröffentlicht
2010-06-02 Himmelfahrt Abstimmung mit der AG
2010-06-13 Angenommen2010.2 Auf LPT 2010.2 abgestimmt