LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2013.3/Antragsfabrik/Satzungsänderung 012

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Antrag für den Landesparteitag 2013.3.

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Antragstitel

SA12: Ergänzung und Konkretisierung des kommissarischen Vorstandes im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landesvorstandes.

Antragsteller
Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, den § 9a, Abs. 10, Satz 3 der Landessatzung von Sachsen-Anhalt wie folgt zu ergänzen und in Kraft treten zu lassen.

Aktuelle Fassung
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen.
Neue Fassung
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen, welche nicht aus Mitgliedern des handlungsunfähigen Landesvorstandes besteht.
Antragsbegründung

Gemäß der aktuellen Fassung ist es streitig bzw. kann sich auch der handlungsunfähige Vorstand selber zur kommissarischen Vertretung trotz seiner eigenen Handlungsunfähigkeit ernennen, welches, genau genommen, ein Anachronismus und Widerspruch in sich ist.

Denn wenn man einerseits gemäß den Satzungsvorgaben als Mitglied des Landesvorstandes nicht mehr handlungsfähig ist bzw. sein darf, kann man sich nicht andererseits in Personalunion gleichzeitig als kommissarische Vertretung selbst einsetzen, sich somit selber vertreten und sich dadurch bis zur Vorstandsneuwahl wieder handlungsfähig machen.
Denn wenn ein Vertreter sich selber vertreten darf, weil er eigentlich nicht mehr handlungsfähig ist bzw. sein soll, ist er kein Vertreter seiner ursprünglichen eigenen Funktionen, Ämter oder Positionen mehr, sondern handelt nach wie vor in seinem eigenen ursprünglichen Interessen, Ämtern oder Funktionen; es sei denn, man vertritt sich selber aufgrund mehrerer Persönlichkeiten.  ;-)

Außerdem widerspricht das dem Verbot von Ämterkommulation in der Piratenpartei (Bundessatzung § 4, Absatz 1, Satz 4); es sei denn, eine Mitgliederversammlung hat es für den jeweiligen konkret vorliegenden Einzelfall explizit beschlossen, was hier jedoch schon aufgrund der zeitlichen Verfahrensreihenfolge grundsätzlich nicht möglich ist.

Daher bitte ich um die ergänzende Klarstellung und Eindeutigkeit der Satzungsregelung in solchen besonderen und nicht wünschenswerten Fällen, um eventuelle Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden.


Datum der letzten Änderung

17.11.2013


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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Christoph 21:30, 11. Nov. 2013 (CET)
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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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