LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2010.1/Satzungsänderungsanträge
Diskussionen und Anmerkungen bitte auf der Diskussionsseite, im verlinkten Forenthread oder an den Antragsteller selber. -- SyneX 23:01, 7. Feb. 2010 (CET)
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzungsänderungsanträge
- 1.1
Antrag 1 (zurückgezogen) - 1.2
Antrag 2 (zurückgezogen) - 1.3 Antrag 3 (Aufteilung des Vorstands)
- 1.4 Antrag 4 (außerordentliche Parteitage)
- 1.5 Antrag 5 (Landesparteitag)
- 1.6 Antrag 6 (Crewordnung)
- 1.7 Antrag 7 (Zusammensetzung des Vorstands)
- 1.8 Antrag 8 (Rechenschaftsbericht des Vorstands)
- 1.9 Antrag 9 (Landesgeschäftsstelle)
- 1.10 Antrag 10 (Untergliederungen)
- 1.11 Antrag 11 (Ordnungsmaßnahmen)
- 1.12 Antrag 12 (Ordnungsmaßnahmen)
- 1.13 Antrag 13 (Ehrenmitgliedschaft)
- 1.14 Antrag 14 (Schatzmeistervetorecht)
- 1.15 Antrag 15 (Rechnungsprüfer)
- 1.16 Antrag 16 (Mehrheit für Parteiprogramm)
- 1.17 Antrag 17 (Zusammensetzung des Landesschiedsgerichts)
- 1.1
Satzungsänderungsanträge
Antrag 1 (zurückgezogen)
- Änderungsantrag Nr.
- S 1
- Beantragt von
- Martin Müller
- Betrifft
- Satzung / § 9a (1)
- Beantragte Änderungen
zurückgezogen
- Begründung
Aufgrund neuer Erkenntnisse wurde dieser Antrag zurückgezogen und der Antrag S3 gestellt.
Antrag 2 (zurückgezogen)
- Änderungsantrag Nr.
- S 2
- Beantragt von
- K. Oelze
- Betrifft
- Satzung / § ??
- Beantragte Änderungen
zurückgezogen
Antrag 3 (Aufteilung des Vorstands)
- Änderungsantrag Nr.
- S 3
- Beantragt von
- Martin Müller
- Betrifft
- Satzung / § 9a (1)
- Beantragte Änderungen
Änderung des § 9a (1)
bisheriger Wortlaut: Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Zwei Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Generalsekretär.
vorgeschlagene Änderung: Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Generalsekretär und ein Beisitzer.
- Begründung
Die bisherige Vorstandsstruktur bestand jeweils 2 Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden. Es hat sich gezeigt, dass Überschneidungen bei der Tätigkeit und nicht geklärte Zuständigkeiten zu Problemen führen. Durch die Herausnahme eines Vorsitzenden werden diese Problemen behoben. Da die Anzahl von 7 Piraten im Vorstand als günstig anzusehen ist, soll diese beibehalten werden. Durch Hereinnahme von einem Beisitzer wird die entstandene Lücke aufgefüllt und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird flexibler. Wichtig ist eine größtmögliche Flexibilität der Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes vorallem aufgrund der ungewissen Besetzung der Posten und um die größtmögliche Nähe von Kompetenz und Aufgabe zu erlangen. Zwei stellv. Vorsitzende sind notwendig um das Funktionieren des Vorstandes bzw. der Führung des Landesverbandes zu gewährleisten, falls der Vorsitzende und ein stellv. Vorsitzender das Amt niederlegen sollte (erst bei Rücktritten von drei Vorstandsmitgliedern wird der Vorstand handlungsunfähig).
- Diskussion
- Diskussionsseite
Antrag 4 (außerordentliche Parteitage)
- Änderungsantrag Nr.
- S 4
- Beantragt von
- Martin Müller
- Betrifft
- Satzung / § 9b
- Beantragte Änderungen
Hinzufügen Absatz (8)
Es können außerordentliche Parteitage statt finden. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens aber zehn Piraten es beantragen. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
- Begründung
Außerordentliche Parteitage ohne Vorstandswahl sollten möglich sein um bspw. programmatische Entscheidungen treffen zu können ohne gleich den ganzen Vorstand neu wählen zu müssen. Mit Blick auf den Parteitag zur Wahl von Listen- und Direktkandidaten für die Landtagswahl halte ich es nicht für sinnvoll den Vorstand ohne Not neu zu wählen.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Antrag 5 (Landesparteitag)
- Änderungsantrag Nr.
- S 5
- Beantragt von
- Martin Müller
- Betrifft
- Satzung / § 9b
- Beantragte Änderungen
Änderung des § 9b (2), bei Annahme von S4: Änderung des § 9b (8)
bisheriger Wortlaut § 9b(2): Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens aber zehn Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
vorgeschlagene Änderung § 9b (2): Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens aber zehn Piraten es beim Vorstand beantragen, muss dieser binnen 2 Wochen einen Parteitag einberufen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Bei Annahme von S4:
bisheriger Wortlaut § 9b (8): Es können außerordentliche Parteitage statt finden. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens aber zehn Piraten es beantragen. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
vorgeschlagene Änderung § 9b (8): Es können außerordentliche Parteitage statt finden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens aber zehn Piraten es beim Vorstand beantragen, muss dieser binnen 2 Wochen einen Parteitag einberufen. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
- Begründung
In der bisherigen Formulierung wird impliziert, dass ein Landesparteitag auch durch 10% der Piraten einberufen werden kann. Dazu ist es jedoch faktisch notwendig, dass der Generalsekretär die Zeichner des Antrages auf Piratenzugehörigkeit prüft und dieser Antrag an irgendwen gestellt wird. Durch die neue Regelung würde der Vorstand gezwungen einen solchen Parteitag einzuberufen und gleichzeitig wird die Regelung in Bezug auf Antragsempfänger und -verfahren konkretisiert.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Antrag 6 (Crewordnung)
- Änderungsantrag Nr.
- S 6
- Beantragt von
- Roman Ladig
- Betrifft
- Satzung / Crewordnung
- Beantragte Änderungen
Einbringen der Crewordnung in die Satzung des Landesverbandes
- Begründung
Die bisher ausgearbeitete Crewordnung erhält ihre Gültigkeit durch Abstimmung bei der Mitgliederversammlung und kann so in der Satzung der Piratenpartei Sachsen-Anhalt verankert werden.
- Diskussion
- Projektgruppe Organisationsstruktur
Antrag 7 (Zusammensetzung des Vorstands)
- Änderungsantrag Nr.
- S 7
- Beantragt von
- Roman Ladig
- Betrifft
- Satzung / § 9a (1)
- Beantragte Änderungen
Änderung des § 9a (1)
bisheriger Wortlaut: Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Zwei Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Generalsekretär.
vorgeschlagene Änderung: Der Landesparteitag wählt mindestens sieben Piraten zu Mitgliedern des Vorstands: einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer, einen Beisitzer IT und einen Beisitzer Öffentlichkeitsarbeit. Eine Landesversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um zusätzliche Beisitzer erweitert wird.
- Begründung
Der Mehrwert dieser Veränderung besteht
- in der direkten Einflussnahme durch das Vorstandsstimmrecht der Arbeitsbereiche IT und Öffentlichkeitsarbeit,
- in der direkten Anbindung der Arbeitsbereiche IT und Öffentlichkeitsarbeit an die Vorstandsarbeit,
- in einer klareren Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder,
- in der Einbeziehung möglichst verschiedener die Vorstandsarbeit betreffenden Perspektiven im Zuge der Beschlusskraft des Vorstandes
- Diskussion
- Diskussionsthread im Forum
Antrag 8 (Rechenschaftsbericht des Vorstands)
- Änderungsantrag Nr.
- S 8
- Beantragt von
- Roman Ladig
- Betrifft
- Satzung / § 9a (6)
- Beantragte Änderungen
bisheriger Wortlaut: Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
vorgeschlagene Änderung: Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen begründet und mit Einschätzung der finanziellen Auswirkung innerhalb von zwei Wochen für alle Piraten des Landesverbands veröffentlicht werden.
- Begründung
Dieser Zusatz konkretisiert die Rechenschaftspflicht des Vorstands nach BGB.
Damit die Arbeit des Vorstands auch während der Amtsperiode transparent bleibt, sollte der Vorstand zur zeitnahen Veröffentlichung der Beschlüsse verpflichtet sein. So können Fehlentscheidungen schnell erkannt und notfalls mittels MV aufgehoben werden. Beschlüsse müssen folgende Elemente enthalten:
- Die Begründung soll die Notwendigkeit eines Beschlusses auch für unbeteiligte Piraten deutlich machen. Sie ist formlos und darf im Text des Entschlusses enthalten sein. Oftmals reicht ein Hinweis auf ein Gesetz oder einen anderen Beschluss, z. B. dem eines LPT.
- Die Einschätzung der finanziellen Auswirkung informiert alle Piraten über zukünftige Ausgaben und auch Einnahmen und zeigt auch, dass sich der Vorstand mit den finanziellen Konsequenzen beschäftigt hat. Es handelt sich aber nur um eine informative Einschätzung und ist damit nicht bindend. Kosten stehen oftmals bis zum Einkauf, Abschluss eines Vertrags oder Einholen eines Angebots nicht fest. In solchen Fällen reichen grobe Angaben, ein geschätzter oder gesetzter Maximalwert oder einfach der Hinweis, dass die Auswirkung noch nicht absehbar ist. Auch stark unterschätzte Kosten darf es geben, solange es sich nur um Ausnahmen handelt.
Beispiele:
VSB.2010.001: Werbespot im Fernsehen. Es wird der Fernsehwerbespot "Ich bin Pirat!" beim MDR geschaltet. Begründung: Wahlkampfmaßnahme. Finanzielle Auswirkung: ca. 20.000,- Euro.
VSB.2010.002: Bestätigung als Leiter des Team Presse. Das Mitglied Max M. ist ab sofort als Leiter des Team Presse bestätigt. Begründung: Das Team hatte bisher keinen offiziellen Leiter. Finanzielle Auswirkung: keine.
VSB.2010.003: Hilfskraft für die Landesgeschäftsstelle. Für die Vorstandsarbeit wird unterstützend eine Teilzeitkraft eingestellt. Begründung: Die tägliche Post ist inzwischen nicht mehr von ehrenamtlichen Helfern zu bewältigen. Finanzielle Auswirkung: max. 10.000,- Euro/Jahr.
VSB.2010.004: Anschaffung Drucker für LSA. Für den LV LSA wird der Drucker XYZ des Herstellers ABC angeschafft. Begründung: Der LV LSA benötigt einen Drucker mit Duplexdruck, um Papier zu sparen. Für diesen Drucker können die bisher gekauften Toner weiterverwendet werden. Finanzielle Auswirkung: 259,- Euro.
- Diskussion
- Diskussionsthread im Forum
Antrag 9 (Landesgeschäftsstelle)
- Änderungsantrag Nr.
- S 9
- Beantragt von
- Roman Ladig
- Betrifft
- Satzung / § 9a (8)
- Beantragte Änderungen
bisheriger Wortlaut: Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
vorgeschlagene Änderung: Der Generalsekretär wird mit seiner Wahl vom Landesparteitag mit der Leitung der Landesgeschäftsstelle beauftragt. Er berichtet sowohl dem Vorstand als auch dem Landesparteitag.
- Begründung
Da der LV zwar die Regelung zu einer Landesgeschäftsstelle in seiner Satzung stehen hat, diese bis jetzt jedoch nicht aufgebaut worden ist, soll dem Generalsekretär dieser Auftrag durch die Mitgliederversammlung gegeben werden. Der Generalsekretär, welcher sich um die interne Organisation kümmert, besitzt nun mit der Landesgeschäftsstelle auch das Werkzeug, um in seiner Tätigkeit hinreichend Unterstützung zu bekommen.
- Diskussion
- Diskussionsthread im Forum
Antrag 10 (Untergliederungen)
- Änderungsantrag Nr.
- S 10
- Beantragt von
- Roman Ladig
- Betrifft
- Satzung / § 7 (1)
- Beantragte Änderungen
bisheriger Wortlaut: Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.
vorgeschlagene Änderung:
(1) Die Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, und Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. Untergliederungen abweichend der politischen Grenzen können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden für den Landesverband und seine Untergliederungen folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 30% des Mitgliedsbeitrages. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 30%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 40%.
- Begründung
Die momentan bestehende Regelung zu den Gliederungen des LV besteht in dem Verweis auf die Bundessatzung, welche auch die Möglichkeit der Gründung von Bezirksverbänden aufgrund der politischen Gliederungsgrenzen aufweist. Da Sachsen-Anhalt nicht nach Regierungsbezirken gegliedert ist und eine weitere Untergliederung perspektivisch an die Zahl der Parteimitglieder vor Ort anzupassen ist, muss die Möglichkeit von Zusammenschlüssen von politischen Grenzen zu Gebietsverbänden gegeben werden. Die Bundessatzung erlaubt diese Abweichung aufgrund der Formulierung der Gültigkeit der Satzung unterer Gliederung dem Grundsatz nach. Punkt 2 ist notwendig, da er die Attraktivität der Selbstorganisation auf niederen Ebenen steigert.
Antrag 11 (Ordnungsmaßnahmen)
- Änderungsantrag Nr.
- S 11
- Beantragt von
- Martin Eigmüller
- Betrifft
- Satzung / § 6 (1)
- Beantragte Änderungen
Neuer Text §6:
1) Verstößt ein Pirat des Landesverbandes gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Landesvorstand Ordnungsmaßnahmen verhängen.
2) Vorstand und Schiedsgericht des Landesverbandes behandeln Ordnungsmaßnahmen gemäß Bundessatzung und Bundes-Schiedsgerichtsordnung.
- Begründung
Die bisherige Formulierung hat die Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen nicht ausreichend klargestellt. Bisherige Formulierung:
"(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene."
Der erste Satz der Bundes-Schiedsgerichtsordnung lautet:
"(1) Die vom Bundesparteitag verabschiedete Schiedsgerichtsordnung dient der inneren Ordnung der Schiedsgerichte. Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nicht zulässig. "
Diese Reglung lässt uns inhaltlich keinen Raum, andere Aufgaben für das Schiedsgericht festzuschreiben, als in der bundesweiten Schiedsgerichtsordnung vorgesehen sind. Der vorgeschlagene Satz 2 dient hinsichtlich des Schiedsgerichts somit nur der Klarstellung.
Was die Aufgaben des Vorstandes angeht, ermächtigt §6(3) Bundessatzung die Satzungen niederer Gliederungen, hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesvorstandes für Ordnugsmassnahmen dementsprechende ergänzende Regelungen zu treffen. Eine "dementsprechende ergänzende Regelung" kann IMO nur darin bestehen, dem Gremium, das in der Satzung der niederen Gliederung die Rolle des Bundesvorstandes einnimmt, in unserem Fall also dem Landesvorstand, diese Zuständigkeit für Mitglieder des Landesverbandes zuzusprechen. §14 der Bundessatzung verlangt, dass die Satzungen der Landesverbände mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen müssen.
Antrag 12 (Ordnungsmaßnahmen)
- Änderungsantrag Nr.
- S 12
- Beantragt von
- Thomas Hübner
- Betrifft
- Satzung / § 6 (1)
- Beantragte Änderungen
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.
Neuer Wortlaut:
(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. Disziplinarische Maßnahmen, welche Mitglieder des Landesverbandes betreffen können abweichend vom §6 Absatz 3 der Bundessatzung, vom Vorstand des Landesverbandes getroffen werden. In jedem Fall muß einer disziplinarischen Maßnahme eine ordentliche Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichtes im Sinne der Schiedsgerichtsordnung §1 Absatz 3 vorausgehen. Sollte der Vorstand aufgrund von Befangenheit einzelner Vorstandsmitglieder nicht beschlußfähig sein, tritt die Regelung nach §6 Absatz 3 der Bundessatzung in Kraft.
- Begründung
Um den Vorstand des LSA zu legitimieren disziplinarische Maßnahmen (Rüge, Verweis, etc) auszusprechen empfehle ich, §6 Satzung LV LSA anzupassen.
Antrag 13 (Ehrenmitgliedschaft)
- Änderungsantrag Nr.
- S 13
- Beantragt von
- Thomas Hübner
- Betrifft
- Satzung / § 3a
- Beantragte Änderungen
Ergänzung:
§ 3a - Ehrenmitgliedschaft
1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können unabhängig voneinander, im Rahmen einer Abstimmung, Ehrenmitglieder aufgrund besonderer Leistungen ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit. Eine Ehrenmitgliedschaft wird befristet ausgesprochen. Ein Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Pirat. Nach Ablauf der festgelegten Frist muß der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft erneut aussprechen oder diese läuft stillschweigend aus.
Antrag 14 (Schatzmeistervetorecht)
- Änderungsantrag Nr.
- S 14
- Beantragt von
- ?Andreas Ratanski?
- Betrifft
- Satzung / § xyz
- Beantragte Änderungen
Ergänzung:
...
- Begründung
Übernahme des Schatzmeistervetorechts aus der Go in der Satzung
Antrag 15 (Rechnungsprüfer)
- Änderungsantrag Nr.
- S 15
- Beantragt von
- Michael Müller
- Betrifft
- Satzung / §9b(7)
- Beantragte Änderungen
bisheriger Text: (7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
Vorgeschlagene Änderung: (7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Zwischen den Parteitagen üben die Kassenprüfer eine begleitende Prüfung des Schatzmeisters aus.
- Begründung
Durch eine Regelmäßige Überprüfung der Tätigkeit des Schatzmeisters wird erstens der Prüfaufwand vor Entlastung des Vorstandes auf eine Minimum reduziert. Und zweitens können Fehler in der Buchführung zeitnah richtig gestellt werden. Die Bezeichnung der Hauptaufgabe, den finanziellen Teil des Vorstandberichts zu überprüfen, heißt Kassenprüfung, daher sollte die Position auch Kassenprüfer heißen.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Antrag 16 (Mehrheit für Parteiprogramm)
- Änderungsantrag Nr.
- S 16
- Beantragt von
- K.Oelze
- Betrifft
- Satzung / §11(1)
- Beantragte Änderungen
bisheriger Text: "(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich (Brief, Email oder Fax) einverstanden erklären."
Vorgeschlagene Änderung: "(1) Änderungen der Landessatzung _und des Landesprogramms_ können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich (Brief, Email oder Fax) einverstanden erklären."
- Begründung
Es ist in der Satzung nicht geregelt, wie das Landesprogramm geändert werden kann. Hierbei ist weder die Art, noch die Weise festgelegt. Daher ist es Sinnvoll diese Worte hinzuzufügen.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Antrag 17 (Zusammensetzung des Landesschiedsgerichts)
- Änderungsantrag Nr.
- S 17
- Beantragt von
- Christoph G.
- Betrifft
- Schiedsgerichtsordnung / -
- Beantragte Änderungen
Ergänzung der Schiedsgerichtsordnung:
(2) Das Landesschiedsgericht besteht gemäß § 2 Absatz 3 der Bundesschiedsgerichtsordnung aus drei Richtern und einem Ersatzrichter.
- Begründung
Das Landesschiedsgericht besteht normalerweise aus fünf Richtern mit zwei Ersatzrichtern. §2 Abs. 3 regelt, dass nach Beschluss der Mitgliederversammlung auf drei Richter mit einem Ersatzrichter reduziert werden kann. Da der Beschluss auf der Gründungsversammlung fehlte und wir diesmal wieder zu wenig Kandidaten haben, sehe ich die Änderung als sinnvoll an.
- Diskussion
- Diskussionsseite