LSA:Kreisverbände/Vorstandsgeschäftsordnung/2

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Geschäftordnung

Präambel

Der Vorstand hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Regionalverbandes die selbstständige Arbeit zu ermöglichen. Er ermutigt und motiviert die Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen oder deren Umsetzung zu koordinieren.

§1 Vorstandssitzungen

Der Vorstand hält in der Regel alle zwei Wochen eine Vorstandssitzung ab. In jeder Vorstandssitzung wird ein Termin für die folgende Sitzung festgelegt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Abwesenheit sollen Vorstandsmitglieder sich bis 12 Stunden vor einer Sitzung entschuldigen. Bei einer unentschuldigten Verspätung ab 15 Minuten ist eine Stunde das Wiki aufzuräumen. Zu jeder Vorstandssitzung wird der tagesaktuelle Kontostand, sowie der Stand der Mitgliederanzahl bekannt gegeben.

§2 Versammlungsform

Der Vorstand trifft sich an wechselnden Orten in der Altmark oder zu fernmündlichen Treffen.

§3 Anträge zu einer Vorstandssitzung

Anträge sollen fünf Tage vor der Sitzung eingereicht werden. Die Vertagung eines Antrages darf nicht mehr als drei mal erfolgen. Soll ein Antrag vertraulich behandelt werden, ist dieser entsprechend zu kennzeichnen.

§3a Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist jede natürliche Person. Sie hat den Antrag zu begründen.

§3b Öffentlichkeit und deren Ausschluss

Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit Gäste ausschließen.

§4 Leitung der Vorstandssitzungen

Der Vorstand bestimmt vor jeder Sitzung einen Sitzungsleiter.

§5 Abstimmungen

Stimmberechtigt sind Vorstandsmitglieder des Regionalvorstandes. Falls keine anderen Regeln Vorrang haben, gilt die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Hält der Schatzmeister durch die Auswirkung eines Beschlusses die finanziellen Interessen des Regionalverbandes für gefährdet, so kann er sein Veto einlegen und verlangen, dass der Vorstand, unter Beachtung der Auffassung des Schatzmeisters, erneut behandelt.

§6 Rechtsgeschäfte

Die beiden Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied oder die zweite Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Partei gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder können gemeinsam Rechtsgeschäfte bis zu einer Einzelsumme von 75 EUR selbständig durchführen. Die Gesamtsumme pro Vorstandsmitglied darf die Summe von 75 EUR (Kosten über Laufzeit) nicht überschreiten. Die Gesamtsumme wird bis zur Bestätigung durch einen Vorstandsbeschluss kumuliert. Für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen über 75 EUR ist generell ein Vorstandsbeschluss notwendig.

§7 Protokollführung

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Eine Audioaufzeichnung ist nach Möglichkeit anzufertigen. Protokolle werden an geeigneter Stelle veröffentlicht. Sie werden auf der nächsten Sitzung bestätigt und gelten dann als unterschrieben und genehmigt. Das Recht, Einspruch gegen Beschlüsse zu erheben bleibt davon unberührt.

§8 Aufgabenverteilung

1. Vorsitzende - Jennifer Zeidler

Vertretung des 2. Vorsitzenden, Mitgliederbetreuung, Wahlkoordination SAW

2. Vorsitzender - Christian Glomm

Mitgliederverwaltung, Finanzverwaltung, technische Belange, Dokumentation, Ansprechpartner für die Mitglieder, Kontaktperson für den Landes- und Bundesverband, Pflege der Webseite und der Sozialen Medien, Vertretung des Schatzmeisters, Mitgliederbetreuung, Wahlkoordination

Schatzmeister - Kevin Oelze

Finanzverwaltung, Mitgliederverwaltung, Vertretung der 1. Vorsitzenden

§9 Sonstiges

Jedes Vorstandsmitglied ist angehalten, längere Abwesenheiten möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Sollte die Handlungsfähigkeit einzelner Positionen des Vorstandes beeinträchtigt sein, so geht dessen Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand kann durch Beschluss zeitgebundene Gremien zur organisatorischen Entlastung bilden.

§10 Beschlüsse

Beschlüsse des Vorstandes werden aus dem bestätigten Protokoll entnommen und an geeigneter Stelle veröffentlicht.

§10a Umlauf-Beschlüsse

Umlauf-Beschlüsse, die in Zeiten eines erhöhten Bedarfs nötig sind, werden schnellstmöglich an geeigneter Stelle bekanntgegeben. Diese werden von dort in geeigneter Form aufgenommen und in der nächsten Vorstandssitzung verifiziert.

§10b Überprüfung der Umsetzung von Beschlüssen

Durch eine regelmäßige Wiedervorlage der Protokolle wird eine Überprüfung der Umsetzung von Beschlüssen vergangener Sitzungen durchgeführt.

11. Inkrafttreten und sonstige Regelungen

Diese Geschäftsordnung tritt am 21.12.2014 in Kraft.