BW:Kreisverband Reutlingen-Tübingen/Satzung

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Satzung des Kreisverbandes Reutlingen-Tübingen der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)

I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • (1) Der Kreisverband Reutlingen-Tübingen (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
  • (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Reutlingen-Tübingen. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.
  • (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Reutlingen (Baden-Württemberg).
  • (4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Reutlingen oder Tübingen, sowie Mitglieder, die sich durch einen gesonderten Wechsel dem Kreisverband anschließen wollen.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden allein durch die Bundessatzung geregelt.

§ 5 - Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
    • 1. Tod,
    • 2. Austritt,
    • 3. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    • 4. Ausschluss nach der Landessatzung.
  • (2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam.
  • (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
  • (4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten aus diesen ausschließen.

§ 7 - Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

II. Gliederung

§ 8 - gestrichen

§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes

  • (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 - Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. Kreisparteitag
  2. Kreisvorstand

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 6.11.2010

§ 11 - Kreisparteitag

  • (1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
  • (2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
  • (3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
  • (4) Der Kreisparteitag findet mindestens einmal jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden einzuberufen.
  • (5) Kreisparteitage werden einberufen
    • 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
    • 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder
    • 3. auf Antrag einer Gemeinderats- oder Kreistagsfraktion im Tätigkeitsgebiet.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform.
  • (6) Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer

Einberufungsfrist von 14 Tagen den Kreisparteitag per Brief oder E-Mail einberufen (je Präferenz). Zusätzlich wird die Einladung auf der Homepage veröffentlicht. Für die Frist gilt das Versanddatum der Mail / Stempel der Post.

  • (7) Anträge (Satzung und Programm) sind bis zu 4 Tage zum Kreisparteitag an den

Kreisvorstand zu stellen, der diese prüft und an entsprechender Stelle veröffentlicht. Ausgenommen sind sonstige Anträge, die jederzeit gestellt werden können.

§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages

  • (1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  • (2) Die Tagesordnung des Kreisparteitages hat in jedem Jahr zumindest einmal vorzusehen:
    • a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    • b) Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion (soweit vorhanden),
    • c) Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    • d) Antragsberatungen und Beschlussfassungen:
      • I. Entlastung des Kreisvorstandes
      • II. Wahl des Kreisvorstandes und
      • III. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
  • (7) Die Wahlen zu Abs. 2 Nummer 4 Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs. 2 Nummer 4 Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
  • (8) Kreisparteitage sind immer öffentlich. Während geheimer Wahlen sind Aufnahmeverbote auszusprechen um das Wahlgeheimnis zu wahren

§ 13 - gestrichen

§ 14 - Der Kreisvorstand

  • (1) Der Kreisvorstand besteht aus:
    • 1. dem Kreisvorsitzenden
    • 2. einem oder mehreren stellvertretenden Kreisvorsitzenden
    • 3. dem Kreisschatzmeister
  • (2) Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  • (3) Der Kreisparteitag kann zusätzlich zum Vorstand eine beliebige Anzahl von Nachrückenden für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen.
  • (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird innerhalb von zwei Wochen die in der Reihe der Nachrückenden höchstgereihte Person Mitglied des Vorstands und vertritt dann die den Vorsitz führende Person. Die höchstgereihte Person kann auf das ihr dadurch übertragene Vorstandsamt zugunsten einer anderen Person auf der Nachrückliste verzichten, ohne ihren Anspruch auf ein mögliches künftiges Nachrücken oder ihre Reihung in der Liste der Nachrücker aufzugeben.

§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes

  • (1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
  • (2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.
  • (3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Wobei der Vorsitzende, der stellv. Vorsitz und der Schatzmeister den Vorstand allein vertreten dürfen.
  • (4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandmitglied einberufen. Die Häufigkeit regelt die GO des Vorstandes, der Zeitabstand der Sitzungen darf aber höchstens drei Monate betragen. Die Sitzungen können auch nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung: 1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes 2. von einem Ortsverband (so vorhanden) einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Tage.

§ 17 - gestrichen

IV. Beitrags- und Finanzordnung

V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 20 - Landesverband und Kreisverbände

  • (1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
  • (2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Verbindung zu setzen.
  • (3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
  • (4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 21 - Amtsdauer

  • (1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von 18 Monaten. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum nächsten Kreisparteitag.

§ 22 - gestrichen

§ 23 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

  • (1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Reutlingen-Tübingen verbindlich.
  • (2) Die Satzung , die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Reutlingen-Tübingen und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 24 - Auflösung und Verschmelzung

  • (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  • (2) Die Verschmelzung mit anderen Kreisverbänden kann ebenfalls durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 25 - Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung jener übergeordneten Satzung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen.

§ 26 - Inkrafttreten

  • Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 06.11.2010 in Tübingen/Baden-Württemberg beschlossen und tritt ab dem 01.01.2011 in Kraft.
  • Die Satzung wurde auf dem dritten Kreisparteitag am 21.01.2012 ergänzt.
  • §18 und §19 wurden auf der Kreismitgliederversammmlung 2014.1 am 08.02.2014 gestrichen.
  • Änderung der Satzung nach Beschlüssen des KPT 2016.1; §11(3), §11(4), §12(3). §20(2) und §21(1)
  • Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 22. März 2018 in Reutlingen beschlossen und tritt umgehend in Kraft (§1(3)(5), §2, §6(4), §8 (ersatzlos gestrichen), §9(2 ersatzlos gestrichen), §10(1), §11(4)(5)(6)(7 SÄA001 Modul 14 ehem. Abschnitt 6), §12(3)(4)(5)(6)(8), §13(ersatzlos gestrichen), §14(4), §17(ersatzlos gestrichen), §21(2ff ersatzlos gestrichen), §22(ersatzlos gestrichen))