NRW:Köln/Kreisverband/Finanzordnung

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Stand des Entwurfs: 19.01.2010

Finanzordnung der Piratenpartei Köln

§ 1 – Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband NRW zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird vom Landesverband NRW aufgeteilt.

(4) Es gilt die in der Satzung des Landesverbandes NRW aufgeführte Regelung zur Verteilung.

§ 3 – Verzug und Mahnung

(1) Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes NRW.

§ 4 – Kassen- und Kontoführung

(1) Eine Barkasse ist zu vermeiden.

(2) Die Kassen- und Kontoführung erfolgt als geordnetes Belegwesen.

(3) Die Kreismitgliederversammlung hat das Recht zur Kassen- und Kontoprüfung. Hierzu werden jährlich zwei oder mehr Kassenprüfer aus den Mitgliedern ausgewählt, die die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und der Hauptversammlung vor Entlastung des Vorstandes berichten.

(4) Den Kassenprüfern sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern Rede und Antwort zu stehen.

(5) Der Kreisvorstand kann jederzeit Einsichtnahme in die Kassen- und Kontoführung beschließen. Der Schatzmeister hat im Falle eines solchen Beschlusses unverzüglich dem Kreisvorstand die Kassen- und Kontoführung offen zu legen.

§ 5 – Jahresabschluss

(1) Es ist ein Jahresabschluss des Kreisverbandes, sowie, durch den für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandes, sowie aller untergeordneten Verbände, zu verfassen. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhängen und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteiengesetzes.

(2) Die Jahresabschlüsse sind spätestens einen Monat nach Ende des Geschäftsjahres zu verfassen.

(3) Jahresabschlüsse sind vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterzeichnen.

§ 6 – Aufbewahrungsfristen

(1) Die Aufbewahrungsfrist für alle die Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, namentlich unter anderem Belege, Bücher, Jahresabschlüsse, beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem die betreffenden Unterlagen verfasst wurden.

§ 7 – Spenden

(1) Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes.

§ 8 – Finanzierung

(1) Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes.

§ 9 – Schlussbestimmungen

(1) Alle nach der Finanzordnung geschehenden Tätigkeiten sind in elektronischer Form zu dokumentieren und nicht in Papierform, sofern dies rechtsgültig möglich ist.