Kreisverband/Bonn/Satzung (Minimalfassung)

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§1 Name und Sitz

  1. Die Piratenpartei Bonn ist ein Kreisverband (KV) der Bundespartei Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. Dieser Kreisverband nennt sich im folgenden Piratenpartei Bonn.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Bonn ist die kreisfreie Stadt Bonn.
  3. Sitz und Gerichtsstand ist die kreisfreie Stadt Bonn.
  4. Aufgabe der Piratenpartei Bonn ist die politische Willensbildung der Piraten auf kommunaler Ebene, sowie die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen gemäß den Bundes- und Landeswahlgesetzen.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Piratenpartei Bonn ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Bonn.
  2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz in Bonn nach schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
    1. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und auf die vorgesehenen Widerspruchsverfahren hinzuweisen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung (im weiteren kurz MV) und/oder bei dem Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    2. Der Kreisvorstand hat sich darüber mit dem Landesvorstand ins Benehmen zu setzen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
  4. Mitglieder leisten Beiträge gemäß der Bundessatzung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. schriftlichen Austritt,
    2. Ausschluss entweder durch das Schiedsgericht der nächst höheren Instanz (SG) oder gemäß der Landes- oder Bundessatzung,
    3. Tod.

§3 Organe und Öffentlichkeit

Organe der Piratenpartei Bonn sind:

  1. Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 10. April 2010.
  2. Die Mitgliederversammlung (MV). Die MV tagt öffentlich. Die anwesenden Mitglieder können einen Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen notwendig ist.
  3. Der Vorstand. Der Vorstand tagt allgemein öffentlich. Er kann nach Begründung die Mitgliederöffentlichkeit herstellen.
  4. Fachsprecher sprechen für die Piratenpartei Bonn zu fachspezifischen Themen der Bonner Lokalpolitik.
  5. Ein Entsandter der Piraten Hochschulgruppen Bonn, hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.
  6. Ein Entsandter der jungen Piraten hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.

§4 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ der Piratenpartei Bonn.
  2. Die MV muss mindestens einmal jährlich einberufen werden und soll im zweiten Quartal durchgeführt werden
  3. Die Einberufung der MV erfolgt zwei Wochen vor dem angesetzten Termin durch Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
    1. Die Einladung erfolgt, sofern nicht anders beantragt, elektronisch. Jedes Mitglied kann beantragen, seine Einladung schriftlich per Post zu bekommen.
    2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder eine MV einzuberufen.
  4. Zu den Aufgaben der MV gehören:
    1. Die Wahl des Vorstands und seine Entlastung.
    2. Die Wahl aller Kandidaten und deren Vertreter für Wahlen zu politischen Gremien.
    3. Die Entscheidung zur Enthebung von Ämtern.
    4. Beschlussfassung über Satzung mit Zweidrittelmehrheit.
    5. Beschlussfassung über Wahl- und Grundsatzprogramme mit einfacher Mehrheit.
    6. Beschlussfassung zu Weisungen an den Vorstand und die Fachsprecher.
    7. Wahl eines Kassenprüfers findet sinngemäß Anwendung.
  5. Die Ergebnisse der MV werden schriftlich festgehalten.
  6. Sämtliche Wahlverfahren werden von der Wahlordnung im Anhang der Satzung geregelt.

§5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
  2. Er vertritt die Partei nach außen und leistet Koordinierungsarbeit. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand seine und die Initiative der Mitglieder um, bis die MV ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.
  3. Der Vorstand besteht aus dem 1. Kreisvorsitzenden, dem 2. Kreisvorsitzenden, dem Schatzmeister und ein bis vier Besitzern. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Kreisvorsitzender oder der Schatzmeister.
  4. Der 1. und 2. Kreisvorsitzende sind gleichberechtigt
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, und mindestens der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister anwesend ist.
  6. Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Vorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
  7. Die Führung der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  8. Tritt einer der Vorsitzenden oder der Schatzmeister zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so muss der Vorstand binnen acht Wochen eine MV zur Nachwahl eines Vorstandsmitglieds einberufen.
  9. Tritt ein Beisitzer zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so wird sein Amt erst bei der nächsten MV neu besetzt, sofern mindestens noch ein Besitzer sein Amt inne hat. Ist kein Beisitzer mehr im Amt, so muss der Vorstand binnen acht Wochen eine MV zur Nachwahl des Beisitzers / der Beisitzer einberufen.

§5.1 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von den an der MV teilnehmenden Mitgliedern des Kreisverbandes auf ein Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.
  2. Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch eine satzungsgemäß einberufene MV abgewählt werden.
  3. Die Wahl findet nach Wahlordnung statt.
  4. Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

§5.2 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zur:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. Abhaltung von Vorstandssitzungen, die auch virtuell oder fernmündlich stattfinden können
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

§5.3 Misstrauensklausel

  1. Fünf Mitglieder haben zusammen das Recht auf einer MV ein Misstrauensvotum zu fordern. Dabei sind die selben Fristen wie für einen Satzungsänderungsantrag einzuhalten.

§5.4 Handlungsunfähigkeit

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,

  1. wenn mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand das Misstrauen aussprechen, oder
  2. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche MV zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung der MV beauftragt ist.

§5.5 Rechenschaft

  1. Der Vorstand publiziert jeden Monat einen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese Berichte in Eigenverantwortung der Einzelnen / des Einzelnen erstellt werden. Dieser Bericht ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.
  2. Die Tätigkeitsberichte bilden die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
  3. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

§6 Fachsprecher

  1. Es kann zu jedem abgegrenzten Themengebiet der Kommunalpolitik Bonns einen Fachsprecher geben. Er kann im Namen der Piratenpartei Bonn zu den Diskussionen, Entscheidungen und Antragsentwürfen innerhalb seines Auschusses Stellung nehmen und Forderungen an diesen Ausschuss stellen.
  2. Auch der Pressesprecher zählt zu den Fachsprechern.
  3. Themengebiete werden von der MV oder dem Vorstand benannt und deren Umfang umrissen.
  4. Die Fachsprecher
    1. werden vom Vorstand ernannt. Sie müssen bei jeder MV bestätigt werden.
    2. werden von der MV gewählt. Sie müssen bei jeder MV bestätigt werden.
  5. Die Tätigkeit des Fachsprechers kann vom Vorstand in einer Vorstandssitzung bis zur nächsten MV ausgesetzt werden. Die Entscheidung muss begründet werden.
  6. Auf begründeten Antrag von drei Piraten muss der Vorstand über die Entlassung eines Fachsprechers debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller sowie der Fachsprecher präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun.

§7 Rechenschaftsbericht über Finanzen

  1. Die Piratenpartei Bonn legt dem Landesverband NRW jährlich bis zum 31.03. Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen des § 24 des Parteiengesetzes ab.
  2. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung der Piratenpartei Bonn verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 f PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
  3. Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassenführung des Vorstands und legen der MV gegenüber Rechenschaft ab. Es ist mindestens vierteljährlich ein regelmässiger Finanzbericht des Schatzmeisters den Mitgliedern in Schriftform vorzulegen. Dieser muss ebenso von den Kassenprüfern geprüft werden.

§8 Urabstimmung

In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.

§9 Auflösung

Über die Auflösung der Piratenpartei Bonn entscheidet die satzungsgemäß einberufene MV mit Zweidrittelmehrheit.

§10 Ortsverbände

  1. Ortsverbände können auf Initiative von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
  2. Die Ortsverbände werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt.

§11 Finanzen

  1. Die MV kann beliebig über Ausgabe der vorhandenen Mittel entscheiden.
  2. Fasst die MV keinen gegenteiligen Beschluss, so verfügt der Vorstand über 60% der übriggebliebenen Mittel.

§12 Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt am 10.04.2010 in Kraft.

§13 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der MV geändert werden, diese muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
  2. Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann die MV nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.
  3. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

§14 Verbindlichkeit dieser Satzung

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.
  2. Die Bestimmungen der Satzungen für ihre Untergliederungen des Bundesverbandes der Piratenpartei sowie des Landesverbandes NRW der Piratenpartei sind für die Piratenpartei Bonn verbindlich.
  3. Sollte eine geänderte Satzung der Piratenpartei Bonn nicht der Zustimmung des Wahlleiters entsprechen, und dadurch die ganze Satzung ungültig werden, so tritt dann die letzte gültige Fassung in kraft.