Kreis Plön KommWahl 2013 - Wahlvorschläge

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Kreiswahl im Kreis Plön am 26. Mai 2013

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung durch die Landrätin Frau Stephanie Ladwig als Kreiswahlleiterin im Kreis Plön am 12.09.2012

Aufgrund des § 22 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) werden wir zur Einreichung von Wahl-vorschlägen für die Kreiswahl am 26. Mai 2013 aufgefordert.

Ausschlussfrist

Die Wahlvorschläge sind bis zum

  • 08. April 2013, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist)

schriftlich bei der Kreiswahlleiterin des Kreises Plön, 24306 Plön, Hamburger Straße 17/18, Kreishaus, einzureichen (§ 19 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes - GKWG -).

Es wird gebeten, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsver-fahren sind insbesondere §§ 6 und 18 bis 27 GKWG in Verbindung mit §§ 22 bis 33 GKWO.

Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist Folgendes zu beachten:

1. Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter

Das Wahlgebiet (Gebiet des Kreises Plön) ist in 23 Wahlkreise eingeteilt (§§ 8, 9 Abs. 3 GKWG).

In jedem Wahlkreis wird eine unmittelbare Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter gewählt. Im Wahl-gebiet werden 22 Listenvertreterinnen und Listenvertreter gewählt.

2. Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Nach § 18 GKWG können Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmittelbare Wahlvorschläge) einreichen:

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),

3. Wahlberechtigte.

Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb des Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahl-vorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt.

Innerhalb des Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.

Keine gemeinsamen Wahlvorschläge

Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.

3. Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber

Als Bewerberin oder Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

• wählbar ist. Wählbar sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitglied-staaten der Europäischen Union - Unionsbürgerinnen und Unionsbürger - (§§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GKWG),

• (sofern sie oder er als Bewerberin oder Bewerber einer politischen Partei oder Wählergruppe vorge-schlagen wird) in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung (vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Ver-sammlung) hierzu gewählt worden ist (§ 20 Abs. 3 GKWG) und

• ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren unmittelbaren Wahlvorschlä-gen oder auf mehreren Listenwahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden (§ 24 Abs. 2 GKWO).

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der unmittelbare Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8 GKWO, der Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 9 GKWO eingereicht werden. Ein unmittelbarer Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.

Der Wahlvorschlag muss enthalten

1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) jeder Be-werberin und jedes Bewerbers,

2. bei Wahlvorschlägen von politischen Parteien oder Wählergruppen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Kreiswahlleiterin einen Zusatz verlangen (§ 20 Abs. 1 GKWG).

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist des Wahlvorschlages ge-genüber der Kreiswahlleiterin nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge und bei der Herstellung der Stimmzettel anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbar-keitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Auf dem Listenwahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzufüh-ren. Fehlt diese Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen und bei gleichen Familiennamen die der Vornamen.

Die Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:

1. von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber die schriftliche Erklä-rung nach dem Muster der Anlage 12 GKWO, in der enthalten sind a.) die Zustimmung zum Wahlvorschlag und b.) Angaben über die berufliche Tätigkeit, soweit sie für die Vereinbarkeit mit dem angestrebten Mandat von Bedeutung ist;

2. für jede vorgeschlagene Bewerberin und jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 14 GKWO; die Bescheinigung wird von der zuständigen Gemeindewahlleiterin oder dem zuständigen Gemeindewahlleiter kostenfrei erteilt;

3. von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber, die oder der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 15 GKWO, dass sie oder er infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtli-chen Entscheidung im Herkunftsmitgliedstaat von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist;

4. im Falle eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 17 GKWO; diese Erklärung kann für mehrere Bewerberinnen und Bewerber gemeinsam in einer Ausfertigung eingereicht werden.

Sofern eine politische Partei oder Wählergruppe nicht mit mindestens einer oder einem für sie im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag oder in der Vertretung des Wahlgebiets vertreten ist, sind ihren Wahl-vorschlägen die Satzung und das Programm dieser Partei oder Wählergruppe beizufügen; ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand der Partei oder Wählergruppe nach demokratischen Grundsätzen ge-wählt ist. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder einer schriftlichen Erklärung mehrerer bei der Wahl anwesender Personen zu führen. Die Unterlagen sind der Kreiswahlleiterin in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie gelten dann als Bei-fügung für alle von der Partei oder Wählergruppe eingereichten Wahlvorschläge. Diese Unterlagen brau-chen nicht beigefügt zu werden, wenn sie dem Innenministerium bereits eingereicht sind und eine Bestäti-gung nach § 26 GKWO hierüber vorliegt.

5. Vordrucke

Die amtlichen Formblätter für Wahlvorschläge und die erforderlichen Anlagen stehen bei der Kreiswahllei-terin des Kreises Plön, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön, Tel.: 04522/743 - 238, E-Mail: ste-fan.sackner@kreis-ploen.de, kostenfrei zur Verfügung. Dort können auch weitere Auskünfte eingeholt werden.