KommWahl-Recht SH
Inhaltsverzeichnis
- 1 Kommunalwahlrecht in Schleswig-Holstein
- 1.1 Wahlsystem
- 1.2 Besonderheiten
- 1.3 Abgeordnetenzahl
- 1.4 Die Anzahl der Vertreter beträgt:
- 1.5 Wahlperiode
- 1.6 Aktiv
- 1.7 Passiv
- 1.8 Einteilung des Wahlgebiets
- 1.9 Stimmenzahl
- 1.10 5-Prozent-Hürde
- 1.11 Sitzzuteilungsverfahren - Sainte-Laguë
- 1.12 Überhangmandate und Ausgleichsmandate
- 1.13 Ansprechpartner
- 1.14 Zurück
Kommunalwahlrecht in Schleswig-Holstein
Wahlsystem
- Personalisierte Verhältniswahl
Besonderheiten
- Mehrpersonenwahlkreise in kleineren Gemeinden
Abgeordnetenzahl
- In Gemeinden mit bis zu 100 Einwohnern wird keine Gemeindevertretung gewählt.
Die Anzahl der Vertreter beträgt:
Einwohnerzahl | Gesamt | unmittelbare Vertreter | Listenvertreter |
1. in kreisangehörigen Gemeinden | |||
mehr als 70 bis zu 200 | 7 | 4 | 3 |
mehr als 200 bis zu 750 | 9 | 5 | 4 |
mehr als 750 bis zu 1.250 | 11 | 6 | 5 |
mehr als 1.250 bis zu 2.500 | 13 | 7 | 6 |
mehr als 2.500 bis zu 5.000 | 17 | 9 | 8 |
mehr als 5.000 bis zu 10.000 | 19 | 10 | 9 |
mehr als 10.000 bis zu 15.000 | 23 | 12 | 11 |
mehr als 15.000 bis zu 25.000 | 27 | 14 | 13 |
mehr als 25.000 bis zu 35.000 | 31 | 16 | 15 |
mehr als 35.000 bis zu 45.000 | 35 | 18 | 17 |
mehr als 45.000 | 39 | 20 | 19 |
2. in kreisfreien Städten | |||
bis zu 150.000 | 43 | 22 | 21 |
mehr als 150.000 | 49 | 25 | 24 |
3. in Kreisen | |||
bis zu 200.000 | 45 | 23 | 22 |
mehr als 200.000 | 49 | 25 | 24 |
Wahlperiode
Die Legislaturperiode beträgt 5 Jahre
Aktiv
- Wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat.
Passiv
- Wählbar ist jeder volljährige Wahlberechtigte, der seit mindestens 3 Monaten in Schleswig-Holstein wohnt.
Einteilung des Wahlgebiets
Bei der Wahl der Vertretungen in den Gemeinden und Kreisen wird das Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt, in denen jeweils eine bestimmte Zahl der unmittelbaren Vertreter zu wählen ist:
Einwohnerzahl – Gemeinden mit ... | Wahlkreise | Zu wählende unmittelbare Vertreter je Wahlkreis |
mehr als 100 bis zu 2.500 | 1 | = Gesamtzahl der unmittelbaren Vertreter |
mehr als 2.500 bis zu 5.000 | 3 | je 3 |
mehr als 5.000 bis zu 10.000 | 5 | je 2 |
mehr als 10.000 und in den Kreisen | = Gesamtzahl der unmittelbaren Vertreter | je 1 |
Stimmenzahl
Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Für einen Bewerber kann er nur eine Stimme abgeben.
5-Prozent-Hürde
Am 13. Februar 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem Organstreitverfahren der schleswig-holsteinischen Landesverbände der Parteien GRÜNE und DIE LINKE gegen die 5-Prozent-Hürde im Kommunalwahlgesetz des Bundeslandes diese für verfassungswidrig. Der Schleswig-Holsteinische Landtag strich daraufhin am 29. Februar 2008 die Sperrklausel bei Kommunalwahlen.
Sitzzuteilungsverfahren - Sainte-Laguë
Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt.
In den Wahlkreisen sind diejenigen unmittelbaren Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Alle Stimmen der unmittelbaren Bewerber eines Wahlvorschlags werden zusammengezählt. Die Sitze einer Partei oder Wählergruppe ergibt sich nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë). Die noch nicht durch unmittelbar gewählte Bewerber besetzten Sitze einer Partei werden durch den Listenwahlvorschlag besetzt.
Überhangmandate und Ausgleichsmandate
Ist die Zahl der unmittelbar gewählten Bewerber größer, als der Partei dem Verhältnis nach zusteht (Überhangmandat), verbleiben der Partei diese Mehrsitze. In diesem Fall sind auf die noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Sainte-Laguëschen Höchstzahlen so lange weitere Sitze zu verteilen, bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist.
Ansprechpartner
Folgende Piraten stellen sich als Ansprechpartner zur Verfügung und sind regelmäßige Besucher von Stammtischen: