Kategorie:Wappen
Hinweise und Regelungen
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei („public domain“).
Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht, und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung. Manche Bundesländer und Städte verbieten die Nutzung ihrer Wappen und Insignien durch Parteien. Unter Umständen sogar auch im Wiki. Hier Vorsicht walten lassen! |
Amtliche Wappen sind als amtliche Werke stets nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Sie können auch nicht markenrechtlich geschützt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG). Der unbefugte Gebrauch von hoheitlichen Kennzeichen (Bundes- und Landeswappen) ist nach § 124 OWiG verboten. Für kommunale Wappen ist ein entsprechender Schutz meist landesrechtlich vorgesehen (für Baden-Württemberg: § 8 Abs. 1 Nr. 1 LOWiG).
Namensrechtlich erfolgt die Abgrenzung dagegen negativ: Jedes verwendete Werk, das geeignet ist, eine Verwechslung mit dem amtlichen Wappen herbeizuführen, fällt unter namensrechtliche Abwehrrechte der öffentlichen Körperschaft aus § 12 BGB. Dabei ist immer auf den Unterschied einer schlichten Darstellung dieses Werkes und der Verwendung im Sinne des Führens abzuheben. Während die Darstellung unabhängig vom urheberrechtlichen Status des Wappens zulässig bleibt, ist das Führen stets rechtswidrig.
Auszug Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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