KV CW-FDS Plakatierungsauflagen

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Die Antworten der Städte und Gemeinden sind möglichst alphabetisch geordnet.

A


  • Althengstett

Sehr geehrte Damen und Herren, in der Gemeinde Althengstett ist das Aufstellen von Plakattafeln für die Bundestagswahl allgemein erlaubt und bedarf keiner Genehmigung seitens der Gemeindeverwaltung. Eine Begrenzung der Anzahl für die Plakate ist nicht vorgesehen und eine Gebühr wird nicht erhoben. Mit der Wahlwerbung kann frühestens 2 Monate vor dem Wahltermin (22.09.2013) begonnen werden, also ab dem 22.07.2013 kann plakatiert werden. Allerdings müssen die Plakattafeln schnellstmöglich (bis zu 4 Werktage) nach dem Wahltermin inklusive der Befestigung wieder entfernt werden. Die beigefügten Kriterien für das Aufstellen von Wahlplakaten des Landratsamts Calw sind zu beachten, außerdem ist die Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen Umkreis von 20m untersagt. Eine öffentliche Stelltafel ist nicht vorhanden. Mit freundlichen Grüßen Sabine Frick

Von: Frick, Sabine <Sabine.Frick@althengstett.de> An: <pirat@cs-gft.de> Hallo Herr Schäl, wir haben folgende Wahllokale:

  • Althengstett: Rathaus, Simmozheimer Str. 16 Schule, Schulstr. 9 - 15
  • Neuhengstett: - Rathaus, Möttlinger Str. 4
  • Ottenbronn: - Grundschule, Hengstetter Str. 18

Mit freundlichen Grüßen Sabine Frick



  • Altensteig

Sehr geehrte Damen und Herren, die Plakate können ab 05.08. bis 03.10.2013 aufgehängt werden. Sie erhalten anbei die Kriterien zur Aufstellung von Wahlplakaten (LRA Calw). Freundliche Grüße Sonja Großmann Assistenz Haupt- und Ordnungsamt Stadtverwaltung Altensteig Rathausplatz 1 72213 Altensteig

Von: "Großmann, Sonja" <sonja.grossmann@altensteig.de> An: <pirat@cs-gft.de>

Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit genehmigen wir Ihnen das Anbringen von Plakaten der max. Größe A 0. Bitte berücksichtigen Sie bei der Anzahl der Plakate, dass die anderen Parteien auch noch Plakate aufhängen möchten. Der Marktplatz in Altensteig ist grundsätzlich von Plakaten freizuhalten. Sie erhalten beigefügt die Richtlinien des Landratsamtes Calw sowie die Anschriften der Wahllokale. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Freundliche Grüße Sonja Großmann

Wahllokale Altensteig:

  • Altensteig - Untere Stadt Bürgerbüro Rathausplatz 1
  • Altensteig - Mitte Hohenbergschule/Fachklasenneubau Raum 40 Lerchenstraße 12
  • Altensteig - Obere Stadt Markgrafenschule/Musiksaal Dorfer Straße 70
  • Altensteigdorf Ehemaliges Schulhaus Heerstraße 14
  • Berneck Bürgerhaus Marktplatz 1
  • Garrweiler Bürgerhaus Blöcherhalde 8
  • Hornberg Mehrzweckgebäude Höhenstraße 11
  • Spielberg Foyer der Bömbachhalle Schulweg 8
  • Überberg Ev. Gemeindehaus Im Wiesle 3
  • Walddorf und Monhardt Mehrzweckgebäude Freudenstädter Straße 2
  • Wart Ev. Gemeindehaus Neubulacher Straße 5
  • Briefwahl Rathaus Altensteig, Raum 300 Rathausplatz 1

  • Alpirsbach

per Email: pirat@cs-gft.de

Piratenpartei Calw Freudenstadt Herrn Claudio Schäl Postfach 1231 72192 Nagold Ordnungsamt Alpirsbach Name: Ingeburg Hartmann-Weißer Durchwahl: 07444 / 9516 - 231 Email: ingeburg.hartmann-weisser@alpirsbach.de Zimer-Nr.: 206 Unser Zeichen: 732.1 / Hw Datum 28. Mai 2013 Ihre Email vom 21. Mai 2013 - Genehmigung zur Anbringung von Plakattafeln - Piratenpartei Calw Freudenstadt - Bundestagswahl 2013 - Sehr geehrter Herr Schäl, unter Bezugnahme auf Ihre oben genannte Email genehmigen wir Ihnen hiermit die Anbringung von insgesamt 10 DIN A 1-Plakaten innerorts an Lichtmasten bzw. als Aufsteller in der Gesamtstadt Alpirsbach. Die Plakatierung muss so erfolgen, dass die Verkehrssicherheit einschließlich Beachtung Lichtraumprofil sowohl für Fahrzeuge als auch Fußgänger gewährleistet ist. Wir setzen voraus, dass sämtliche Plakate einschließlich Befestigungsmaterial u. ä. unmittelbar nach der Wahl wieder ordnungsgemäß entfernt werden. Eine Plakatierung an unseren örtlichen Werbetafeln ist aufgrund der Plakatgröße leider nicht möglich. Die jeweiligen Wahllokale in der Gesamtstadt Alpirsbach befinden sich im Stadtteil Alpirsbach im Haus des Gastes Rötenbach im städtischen Kindergarten Ehlenbogen, Peterzell, Reinerzau, Reutin und Römlinsdorf jeweils im Rathaus. Mit freundlichen Grüßen Hartmann-Weißer Stadtverwaltung Alpirsbach


B


  • Bad Herrenalb

Sehr geehrter Herr Schäl, die Plakate können vier Wochen vor der Wahl aufgehängt werden. und müssen spätestens eine Woche nach der Wahl wieder beseitigt werden. Nachfolgende Punkte sind dabei zu beachten: 1. An einem Standort darf jeweils nur ein Plakatträger (einseitig oder mehrseitig) angebracht werden. Ein Mindestabstand zum nächsten Plakatträger gleichen Inhalts von 50 m ist einzuhalten. 2. Mehrere Plakate oder Plakatträger dürfen nicht übereinander angebracht oder aufgestellt werden. 3. Die Plakatträger sind sturmsicher anzubringen. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder in ihrer Wirkung nachteilig berührt werden. Sie dürfen insbesondere kein Sichthindernis für Verkehrsteilnehmer darstellen. 4. Jedes Plakat (max. Größe DIN/A 1) ist mit einem der beiliegenden Aufkleber als Kennzeichnung der Genehmigung zu versehen. Der Aufkleber ist gut sichtbar auf der Vorderseite des Plakates anzubringen. 5.An folgenden Orten darf nicht plakatiert werden a an Geländern der Albbrücken b.. an Kreisverkehrsanlagen ( Kreisinnenring u. 15 m vom äußeren Kreisfahrbahnrand c. an Masten von vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen d. auf Verkehrsinseln und Fahrbahnteilern an Kreuzungen und Einmündungen e an Wartehäuschen und Verteilerkästen fan Bauzäunen bei Baustellen g.bis 5 m vor und hinter Fußgängerüberwegen h.bis 15 vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen i.an Bäumen j.an Privatzäunen oder sonstigen baulichen Anlagen außerhalb öffentlicher Fläche, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. 6 Entlang von Straßen angebrachte Plakatträger müssen einen Abstand von 50 cm zum Fahrbahnrand einhalten und eine Mindestgehwegbreite von einem Meter freihalten. 7.Plakatträger über Gehwegen müssen eine lichte Höhe von 2,50 m einhalten 9.Bei Abnahme der Plakatträger ist das verwendete Befestigungsmaterial rückstandslos zu entfernen. Sollte das Befestigungsmaterial nicht entfernt werden und dadurch Dritte zu Schaden kommen, behält sich die Stadt vor, Schadensersatz geltend zu machen. Mit freundlichen Grüßen Hubert Müller Vollzugsbeamter

2. Von: Müller, Hubert <Hubert.Mueller@badherrenalb.de> An: 'pirat@cs-gft.de' <pirat@cs-gft.de> Sehr geehrter Herr Schäl, beiliegend erhalten Sie eine Plakatierungsgenehmigung für Bad Herrenalb. Die Wahllokale befinden sich in

  • Bad Herrenalb Klosterstrasse (Grundschule)
  • Bernbach Althofstrasse (Rathaus)
  • Rotensol Schwarzwaldstrasse (Remise)
  • Neusatz Neuenbürger Strasse (Rathaus)

Mit freundlichen Grüßen Hubert Müller Vollzugsbeamter Stadtverwaltung Rathausplatz 11 . 76332 Bad Herrenalb Fon 0 70 83 / 50 05-39 . Fax 0 70 83 / 50 05-11


  • Bad Liebenzell

Sehr geehrter Herr Schäl, beiliegend erhalten Sie unsere Kriterien für das Anbringen von Wahlwerbung sowie die Kriterien des Landkreises für die Bereiche der Landes- und Bundesstraßen, mit der Bitte um Beachtung. Die Plakate dürfen ab 6 Wochen vor der Wahl aufgehängt und müssen unmittelbar nach der Wahl wieder abgenommen werden. Freundliche Grüße Barbara Nothacker Stadtverwaltung Bad Liebenzell Hauptamt



  • Bad Teinach, Zafelstein

Sehr geehrter Herr Schäl, Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 20.05.2013 teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen die Aufstellung von Wahlplakaten in unserem Stadtgebiet keine Einwendungen haben. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie jedoch die Kriterien für das Aufstellen von Wahlplakaten lt. angeschlossenem Merkblatt. Nachstehend die Anschriften unserer sieben Wahllokale:

  • Stadtteil Bad Teinach: Rathausstraße 9
  • Stadtteil Zavelstein: Im Städtle 21
  • Stadtteil Sommenhardt: Schwarzwaldstraße 23
  • Stadtteil Rötenbach: Wildbader Straße 51
  • Stadtteil Emberg: Rötenbacher Straße 8
  • Stadtteil Schmieh: Hauptstraße 49
  • Stadtteil Kentheim: Candidusstraße 14

Mit freundlichen Grüßen Manuela Huissel Stadtverwaltung Bad Teinach-Zavelstein Rathausstraße 9 75385 Bad Teinach-Zavelstein Tel.: 07053 9292-23 Fax: 07053 9292-40 Mail: huissel@bad-teinach-zavelstein.de


Diese E-Mail kann vertrauliche Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der Adressat sind, sind Sie nicht zur Verwendung der in dieser E-Mail enthaltenen Informationen befugt. Bitte benachrichtigen Sie uns umgehend über den irrtümlichen Empfang. Stadtverwaltung Bad Teinach-Zavelstein Rathausstraße 9 75385 Bad Teinach-Zavelstein Telefon: +49 7053 9292-38 Telefax: +49 7053 9292-40 E-Mail: jansen@bad-teinach-zavelstein.de Internet: http://www.bad-teinach-zavelstein.de

Sehr geehrter Herr Schäl, Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 13.04.2013 teilen wir Ihnen folgedes mit: 1. Die Plakate können 4 - 6 Wochen vor der Wahl aufgehängt werden 2. Die Plakate sollten in der Woche nach der Wahl wieder entfernt werden 3. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem angeschlossenen Merkblatt "Kriterien für das Aufstellen von Wahlplakaten" Mit freundlichen Grüßen Manuela Huissel Stadtverwaltung Bad Teinach-Zavelstein Rathausstraße 9 75385 Bad Teinach-Zavelstein


  • Baiersbronn

Wahllokale: Verzeichnis der Wahllokale:

  • 01 Baiersbronn-Oberdorf Richard-von-Weizsäcker-Gymnasium Raum B 1.2 Oberdorfstraße 68
  • 02 Baiersbronn-Unterdorf Wilhelm-Münster-Schule Wilhelm-Münster-Straße
  • 03 Baiersbronn-Mitteltal Schulhaus Mitteltal Otto-Gittinger-Weg
  • 04 Baiersbronn-Obertal Schulhaus Obertal Kraftenbuckelweg 9
  • 05 Baiersbronn-Tonbach Haus des Gastes Untere Sonnenhalde 1
  • 06 Baiersbronn-Friedrichstal Mehrzweckhalle Friedrichstal Kniebisweg 18
  • 07 Baiersbronn-Röt Kurhaus Röt Schönegründer Straße 26
  • 08 Baiersbronn-Huzenbach Rathaus Huzenbach Murgtalstraße 545
  • 09 Baiersbronn-Schwarzenberg Rathaus Schwarzenberg Rathausstraße 4
  • 10 Baiersbronn-Schönmünzach Kurhaus Schönmünzach Murgtalstraße 622
  • 11 Baiersbronn-Schönmünz Ehemalige Ausbildungsstelle des Forstamts in Zwickgabel 14
  • 12 Baiersbronn-Klosterreichenbach Rathaus Klosterreichenbach Murgtalstraße 149 *13 Briefwahl Richard-von-Weizsäcker-Gymnasium Raum B 1.4, Oberdorfstraße 68


Hallo Herr Schäl, wie ich Ihnen bereits in meiner Antwort-Mail vom 19.4.2013 auf ihr Mail-Anfrage vom 13.4.2013 mitgeteilt habe, orientieren wir uns an den Regelungen bei den letzen Parlamentswahlen. Beiliegend erhalten Sie nochmals eine Mehrfertigung zum Wahlkampfbegrenzungs-Abkommen, welches letztmals anlässlich der Bundestagswahl am 02.12.1990 abgeschlossen wurde. Es ist nicht beabsichtigt, Sie förmlich auf dieses Wahlkampfbegrenzungsabkommen festlegen zu wollen, trotzdem möchten wir auf die bisher gehandhabte und gewährte Regelung hinweisen (siehe Ziffer 1 b). Insbesondere werden die Vertreter der örtlichen Parteien gebeten, ihre Plakatierung auf die bisher gewohnte Regelung abzustimmen. Da voraussichtlich auch bei der diesjährigen anstehenden Bundestagswahl in größerer Zahl zugelassene kleinere Parteien vermehrt Plakatwerbung betreiben werden, würden wir auch zusätzliche Plakatwerbung in der Ruhesteinstraße bzw. Murgtalstraße zulassen. Wir gehen davon aus, dass die Plakate frühestens ab 15.8. bis zum 24.9.2103 aufgehängt werden. Auch füge ich noch ein Verzeichnis der Wahllokale bei. Dies zu Ihrer kurzen Information. Für Rückfragen stehen wir gerne noch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Rolnd Seefried Ordnungsamtsleiter Oberdorfstraße 46 72270 Baiersbronn Tel.: 07442/8421-275 Fax: 07442/8421-400



Hallo Herr Schäl, zur Beantwortung lasse ich Ihnen Hinweise bzw. Muster von "Erlaubnissen" der letzten Parlamentswahlen zugehen, wie sie auch bei der jetzt anstehenden BT-Wahl verwendet werden. Bei weiteren Rückfragen bitte einfach kurz anrufen. Mit freundlichen Grüßen Roland Seefried Ordnungsamtsleiter Oberdorfstraße 46 72270 Baiersbronn Sehr geehrter Herr Klausmann, das Aufhängen bzw. Aufstellen von Wahlplakaten ist von der sonst üblichen generellen Genehmigungspflicht für Plakatanschläge befreit. Es sind allerdings die allgemeinen Grundsätze zu beachten, d.h. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden, die Plakate dürfen nicht sichtbehindernd auf Gehwegen, an Kreuzungen und Einmündungen und an Fußgängerüberwegen angebracht werden. Zur Befestigung an Masten und Geländern sollen möglichst nur Kabelbinder verwendet werden. Die bisher in Baiersbronn praktizierte Regelung beruht auf einem "freiwilligen Wahlkampfbegrenzungsabkommen" der bisher in unserer Gemeinde mit Plakaten werbenden Parteien, das ich Ihnen in der Anlage zukommen lasse. Das Abkommen wird nicht mehr förmlich unterzeichnet, aber im Rahmen einer "Freiwilligkeitsverpflichtung" in der Regel auch beachtet. In den im Wahlkampfbegrenzungsabkommen nicht genannten Teilorten können Plakate

ohne eine Regelung aufgehängt bzw. aufgestellt werden; die o.g. allgemeinen Grundsätze sind aber selbstverständlich auch zu beachten. Wegen des Zeitraums empfehlen wir die Zeit, die wir auch für die Großflächenplakate anwenden, nämlich frühestens ab 14.2.2011 Als Tourismusort ist Baiersbronn evtl. mehr darauf bedacht, die "Plakatzeit" nicht zu sehr auszudehnen, wofür wir um Verständnis bitten. Eine förmliche Plakatiererlaubnis ist deshalb (bei weitgehender Beachtung des "Wahlkampfbegrenzungsabkommens") nach der vom Gemeinderat Baiersbronn erlassenen Polizeilichen Umweltschutzverordnung nicht erforderlich. Sofern Sie trotzdem eine schriftliche Erlaubnis in Händen haben wollen, ist dies möglich. Ich bitte mir dann aber noch konkret mitzuteilen, wieviele Plakate Sie wo aufhängen wollen. Mit freundlichen Grüßen ............................................................................ W A H L K A M P F B E G R E N Z U N G S A B K O M M E N Im Rahmen eines fairen und sachlich zu führenden Landtagswahlkampfes treffen die Ortsvorsitzenden bzw. Vertreter von CDU, SPD, FDP und DIE GRÜNEN nachstehende Vereinbarung: 1. P L A K A T I E R U N G a) Die parteieigenen Plakatständer werden frühestens ab .......................... aufgestellt. b) Unter Berücksichtigung der Vereinbarung aus dem Jahr 1980 werden die Plakate im Mutterort Baiersbronn zum einen entlang der Freudenstädter Straße zwischen Bahnübergang und Murgbrücke auf beiden Straßenseiten und zum anderen entlang der Oberdorfstraße zwischen Rathaus und Hotel „Hirsch“ von CDU und SPD abwechselnd an jedem zweiten Laternenmast angebracht. Die FDP stellt ihre Plakatständer an jedem zweiten Laternenmast ebenerdig auf. Die noch verbleibenden Laternenmasten sind für DIE GRÜNEN und die übrigen Parteien vorgesehen. Die Plakate sind bis spätestens ............................... zu entfernen. c) Die lackierten Laternenmasten in den neugestalteten Bereichen der Ortsdurchfahrt in Mitteltal, Obertal und Klosterreichenbach (jeweils Ortskern) und nach der Sanierung in Baiersbronn (Oberdorfstraße zwischen „Rundblick“ und „Falken“) dürfen wegen möglicher Schäden an der Farbschicht durch das Aufhängen der Plakate mit Draht bzw. Klebeband zukünftig nicht mehr benützt werden. Als Ersatz können in Baiersbronn in der Murgtalstraße (bis zur Saarstraße) und in der Ruhesteinstraße (bis Wohngebiet Rechen) sowie in Mitteltal in der weiteren Orts-durchfahrt die übrigen Laternenmasten benützt werden. d) Von der zeitlichen Begrenzung nach a) sind Plakate zur Ankündigung von Veran-staltungen im Gemeindegebiet einschließlich der Teilorte und Ortschaften ausge-nommen. Diese werden aber nicht früher als eine Woche vor der Veranstaltung und nicht länger als bis 2 Tage nach der Veranstaltung aufgestellt. 2. Jede Partei führt höchstens zwei sogenannte INFO-STÄNDE durch, die rechtzeitig beim Bürgermeisteramt Baiersbronn, Ordnungsamt , zu beantragen sind. 3. Prospekte oder vergleichbare Druckschriften werden höchstens dreimal gemeindeweit verteilt, außer Handzetteln für die Ankündigung einer öffentlichen Veranstaltung mit einem Referenten. 4. Die Wahlkampfzeit im Sinne dieser Vereinbarung läuft abgesehen von Ziffer 1 a), ab sofort bis zum Wahltag. 5. Bei Mißverständnissen während des Wahlkampfes ist Herr Erster Beigeordneter Miachael Ruf als Mittler einzuschalten. Einverstande ............................................... (Partei) Datum, Unterschrift .............................................................................. Wahlwerbung anlässlich der Bundestagswahl am 27. September 2009  Wahlkampfbegrenzungsabkommen Sehr geehrter ..., bereits bei den seitherigen Bundestagswahlen haben sich die Vorsitzenden der örtlichen Par-teien von CDU, SPD, FDP und GRÜNE auf Grundsätze für die örtliche Wahlwerbung geeinigt. Da die Wahlwerbung dieser Tage wieder anläuft, haben wir uns erlaubt, eine Mehrfertigung des Wahlkampfbegrenzungsabkommens, das letztmals anlässlich der Bundestagswahl am 02.12.1990 abgeschlossen wurde, diesem Schreiben beizulegen. Es ist nicht beabsichtigt, Sie förmlich auf dieses Wahlkampfbegrenzungsabkommen festlegen zu wollen; trotzdem möchten wir auf die bisher gehandhabte und bewährte Regelung hinweisen (siehe Ziffer 1 b) des Wahlkampfbegrenzungsabkommens von 1990). Insbesondere die Vertreter der örtlichen Parteien werden deshalb gebeten, ihre Plakatierung auf die bisher gewohnte Regelung abzustimmen. Da bereits abzusehen ist, dass auch die bei der anstehenden Bundestagswahl in größerer Zahl zugelassenen kleineren Parteien vermehrt Plakatwerbung betreiben, würden wir auch zusätz-liche Plakatwerbung in der Ruhesteinstraße bzw. Murgtalstraße zulassen. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Seefried ..........................................................................


C


  • Calw

D


  • Dobel

Sehr geehrter Herr Schäl, auf Ihre Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass wir Sie bitten die Plakate frühestens 4 Wochen vor dem Wahltermin anzubringen. Die Plakate müssen nach der Wahl unverzüglich entfernt werden. Anbei erhalten Sie noch weitere Kriterien für das Aufstellen von Wahlplakaten. Mit freundlichen Grüßen Egbert Lacroix Bürgermeisteramt Dobel Neusatzer Straße 2 75335 Dobel



  • Dornstetten

Sehr geehrter Herr Schäl, Wahlwerbung während des Wahlkampfes unterliegt nicht den Vorschriften der Landesbauordnung. Sie brauchen insbes. keine Baugenehmigung o.ä. dafür. Unabhängig davon wird Ihnen von Frau Hartmann ein Merkblatt zugeschickt, woraus ersichtlich ist, was bei der Plakatierung üblicherweise zu beachten ist (Freihalten der Sicht auf Fußgängerüberwege usw.). ie Lage der Wahllokale erfahren Sie von der jeweiligen Gemeinde. Freundliche Grüße Karlheinz Bosch

Sehr geehrter Herr Schäl, Herr Bosch lässt Ihnen das angehängte Schreiben sowie unseren Vordruck "Werbeanlagen" zukommen. Freundliche Grüße aus Dornstetten Susanne Klaassen Gemeindeverwaltungsverband Hauptstraße 18 72280 Dornstetten Wahlkampfinformationen Plakatierung Sehr geehrter Herr Schäl, während des Wahlkampfes sind nach § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 der Landesbauordnung (LBO) Webeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmun-gen angebracht oder aufgestellt werden nicht als Werbeanlagen im Sinne der Landes-bauordnung anzusehen. Sie sind daher für die Zeit des Wahlkampfes weder den formel-len noch den materiell rechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung unterworfen. Zu Ihren Fragen konkret: 1. Hierfür gibt es keine rechtliche Regelung. 2. s. 1. 3. Besonderheiten gibt es eigentlich nicht. Es sollte jedoch selbstverständlich sein, dass im Bereich von Fußgängerüberwegen usw. allgemein Rücksichtnahme gebo-ten ist. Wir erlauben uns, Ihnen hierzu ein Schreiben beizulegen, das wir bei übli-chen Werbeanlagen den Antragstellern zukommen lassen. Mit freundlichem Gruß Bosch Anlage s. Text


E


  • Ebhausen

Betreff: AW: Wahlkampfinformationen Plakatierung Datum: Tue, 16 Apr 2013 08:18:07 +0200 Von: Holder, Kathrin <Holder@ebhausen.de> An: <pirat@cs-gft.de> Sehr geehrter Herr Schäl, Plakate für die Bundestagswahl dürfen max. 4 Wochen vor der Wahl aufgestellt werden und sind am Montag nach der Wahl zu entfernen. Es werden max. 10 Plakate pro Partei genehmigt. Der Antrag ist schriftlich an mich zu stellen. Bitte geben Sie hierbei die Größe der Plakate an. Mit freundlichen Grüßen Kathrin Holder


Sehr geehrter Herr Schäl, die Wahllokale befinden sich in Ebhausen an folgenden Orten:

  • Marktplatz 1
  • Am Stuhlberg 18
  • Effringer Straße 9 (Kindergarten Rotfelden)
  • Schönbronner Straße 4 (Ortsverwaltung Wenden)
  • Rathaus Straße (Ortsverwaltung Ebershardt)

Die Plakatierungsgenehmigung geht Ihnen auf dem Postweg zu. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in der Anlage. Mit freundlichen Grüßen Kathrin Holder


  • Empfingen

Von: Mayer, Manuela <Manuela.Mayer@empfingen.de> An: <pirat@cs-gft.de> Sehr geehrter Herr Schäl, anbei ist die Plakatiererlaubnis der Gemeinde Empfingen für die Wahlwerbung BTW 2013. Bitte achten Sie auf den Hinweis, dass in der Haigerlocher Straße – in Richtung BAB A 81 – nach dem Ortsschild nicht plakatiert werden darf. Vielen Dank. Die Wahllokale in Empfingen sind das Rathaus (Mühlheimer Straße 2) und das Sänger-/Musikerheim (Weiherplatz 2). In Wiesenstetten befindet sich das Wahllokal im Rathaus (Hauptstraße 35). Mit freundlichen Grüßen Manuela Mayer - Einwohnermeldeamt/Standesamt- Mühlheimer Straße 2 72186 Empfingen Tel: (+49) 7485 9988-24 Fax: (+49) 7485 9988-34 Mail: manuela.mayer@empfingen.de



  • Enzklösterle

Genehmigung liegt als Brief vor. Von: Schaal Sylvia <Sylvia.Schaal@enzkloesterle.de> An: <pirat@cs-gft.de> Hallo Herr Schäl, bitte die Mails an mich direkt richten, unsere Tourist-Info. hHat damit nichts zu tun, danke. Wir haben nur ein Wahllokal, das befindet sich in der

  • Grundschule Oberes Enztal, Kirchweg 8, Enzklösterle.

Freundlich grüßt Sie Sylvia Schaal Vorzimmer Bürgermeister Rathausweg 5 75337 Enzklösterle Tel. 07085/92330, Fax 923399 mail: sylvia.schaal@enzkloesterle.de internet: www.enzkloesterle.de



  • Eutingen im Gäu:

Sehr geehrter Herr Schäl, auf Ihre Anfrage vom 13.04.2013 können wir Ihnen folgendes mitteilen. Die Plakatierung müssen Sie bei der Gemeinde Eutingen im Gäu mit den Adressdaten, wie lange Sie plakatieren (in der Regel 2-4 Wochen) und den Plakatierungsgrund beantragen. Daraufhin erhalten Sie von der Gemeinde Eutingen im Gäu eine Genehmigung mit einem Plakatierungsplan, in dem verzeichnet ist, wo nicht plakatiert werden darf. Die Plakate sollten unmittelbar, ca. 2 Tage nach der Veranstaltung entfernt werden. Sollten Sie noch Fragen haben, dürfen Sie sich selbstverständlich gerne an uns wenden. Mit freundlichen GrüßenSabine Rainer Gemeinde Eutingen Marktstr. 17 72184 Eutingen im Gäu


F


  • Freudenstadt

Von: Reich, Sascha <Sascha.Reich@freudenstadt.de> An: pirat@cs-gft.de <pirat@cs-gft.de>

Sehr geehrter Herr Schäl, hiermit erteilen wir Ihnen - als Verantwortlicher - eine Plakatierungserlaubnis für das Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Freudenstadt zu den beigefügten Bedingungen und Auflagen. Bitte nennen Sie uns für unsere Unterlagen noch Ihre Handynummer. Da wir sehr großen Wert auf unser ansprechendes Stadtbild legen bitten wir Sie, die Plakate nach der Wahl besonders zeitnah zu entfernen. Eine Liste der Wahllokale liegt uns derzeit leider noch nicht vor. Bitte wenden Sie sich dazu, nach dem 07.06.2013, an das Wahlamt, Tel. 07441/890-230 oder per e-Mail an annegret.graf@freudenstadt.de Freundliche Grüße aus dem Freudenstädter Rathaus Sascha Reich

Auflagen und Bedingungen / Wahlplakate 1. Verschiedene Plakatgrößen sind bis zum Format DIN A 1 zugelassen. Größere Plakate nur nach vorheriger Einzelgenehmigung (Ordnungsamt, Frau Mühlthaler, Tel.: 07441/890-811). 2. Mit der Plakatierung kann acht Wochen vor der Wahl begonnen werden. 3. Durch die genehmigte Nutzung darf keine Verkehrsgefährdung bzw. vermeidbare Verkehrs-behinderung eintreten. 4. Der Erlaubnisnehmer haftet für alle Personen- und Sachschäden, welche aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlungsweisen des Erlaubnisnehmers im Zusammenhang mit der erteilten Genehmigung auftreten. 5. Plakate dürfen nur innerorts und nicht an Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht werden. 6. Plakattafeln sind im Geh- und Radwegbereich in einer Höhe anzubringen, dass eine Kopffreiheit von 2,50 m in jedem Fall gewährleistet ist. Außerdem ist gegen die Fahrbahn hin ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm einzuhalten. 7. Es ist unzulässig, Plakattafeln oder Ständer so dicht aneinander zu reihen (z.B. Geländer, Zäune usw.), dass eine geschlossene Kette entsteht. 8. Die Aufstellung und Anbringung der genehmigten Plakate hat nach den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst fest und standsicher zu erfolgen. Bei der Anbringung ist auch der evtl. Eintritt ungünstiger Witterungsbedingungen (Regen, Wind u. ä.) zu berücksichtigen. 9. Die Inanspruchnahme von Beleuchtungsmasten darf nur nach vorhergehender Absprache mit Billigung der Stadtwerke, Reichsstraße 9 in 72250 Freudenstadt, Telefon 07441/921-0, erfolgen. Die Stadt Freudenstadt übernimmt als Erlaubnisbehörde keinerlei Gewährleistung hinsichtlich der Erteilung der erforderlichen privatrechtlichen Zustimmung durch die Stadtwerke. 10. Nach der Bundestagswahl sind die Plakattafeln unverzüglich zu entfernen und die genutzten Flächen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 11. Plakate/Standorte, welche sich aufgrund des Aufstellortes nachteilig auf den Verkehr auswirken, entgegen der vorstehenden Auflagen aufgestellt wurden oder deren genehmigte Aufstelldauer um mehr als 2 Tage überschritten ist, können vom Ordnungsamt der Stadt Freudenstadt oder einer anderen Institution ohne vorhergehende Unterrichtung des Eigentümers oder Aufstellers auf Kosten desselben entfernt werden. 12. Den Weisungen der Polizei, des Gemeindevollzugsdienstes und sonstiger weisungsberechtigter

		Personen der Stadt Freudenstadt ist jederzeit und unverzüglich Folge zu leisten.	

13. Verstöße gegen die Auflagen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Außerdem muss bei einem Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen damit gerechnet werden, dass künftige Anträge nicht mehr in gleicher Art genehmigt werden.

G


  • Gechingen

Sehr geehrter Herr Schäl, anbei die Kriterien zum Aufstellen von Wahlplakaten. Mit freundlichen Grüßen Editha Weiss Bürgermeisteramt Gechingen

Sehr geehrter Herr Schäl, für die Wahl erteilen wir für Parteien keine Plakatierungsgenehmigungen. In der Anlage übersendenwir Ihnen die Kriterien für das Aufstellen von Wahlplakaten. Unser Wahllokal ist im

  • Rathaus, Calwer Str. 14.

Mit freundlichen Grüßen Editha Weiß Tel. 07056 201-40 Fax: 07056 201-44 E-Mail: e.weiss@gechingen.de Bürgermeisteramt Gechingen


  • Grömbach

Sehr geehrter Herr Schäl, entsprechend Ihrer Anfrage dürfen wir folgendes mitteilen: 1. Plakatierungen zu Veranstaltungen begrenzen wir übicher Weise auf einen Zeitraum von 4 Wochen vor den Veranstaltungen. Dies möchten wir bei Wahlen so nicht aussprechen. Somit besteht Ihnen die Möglichekit, bei Bedarf, auch früher zu plakatieren. 2. Die Plakate sind innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder zu entfernen. Sollten die Werbeträger nicht innerhalb dieser Frist entfernt werden, müsste der Bauhof der Gemeinde dies gegen Kostenersatz erledigen. 3. Beim Anbringen der Werbeträger auf Privatflächen, ist die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers einzuholen. Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, so wie die Wirksamkeit amtlicher Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden. Zudem dürfen weder der Geh- noch der Fahrweg gestört oder behindert werden. Grundsätzlich muss darauf geachtet werden, dass das Lichtraumprofil der Straßen und Gehwege nicht beeinträchtigt und die Sicht auf die Kreuzungen, Einmündungen und auf die Verkehrszeichen nicht behindert wird. Im Übrigen ist eine Verwechslung mit amtlichen Verkehrszeichen sowohl motivlich, als auch farblich, auszuschließen. Bei lackierten Straßenlaternenmasten ist die Befestigung von Plakaten mittels Klebeband oder Drähten nicht gestattet. Evtl. dadurch auftretende Schäden werden in Rechnung gestellt. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist eine Plakatierung verboten. Die Gemeindeverwaltung behält sich das Recht vor, die Änderung des Standorts bzw. die vollständige Entfernung von Plakaten zu verlangen, wenn dies den Verkehrsablauf beeinträchtigt. Öffentliche Stelltafeln sind nicht vorhanden. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen aus Grömbach Peter Seithel Gemeinde Grömbach Lindenweg 8 72294 Grömbach


H


  • Haiterbach

Sehr geehrter Herr Schäl, die Plakate dürfen unter den u. g. Bedingungen und Auflagen ca. 6 Wochen vor der Wahl aufgehängt werden und sind unmittelbar nach der Wahl wieder abzuhängen. Die Plakatierungsgenehmigung wird unter folgenden Auflagen und Bedingungen ggf. erteilt: 1. Vor dem Aufstellen der Wahlplakate hat der Antragsteller die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers einzuholen. usw..... Falls Sie Wahlplakate in unserem Gemeindegebiet aufhängen möchten, bitte ich um Rückmeldung. Ihnen wird dann eine Plakatierungsgenehmigung ausgestellt. Freundliche Grüße, Jennifer Hutzel Stadtverwaltung Haiterbach Marktplatz 1 72221 Haiterbach



  • Horb:

Sehr geehrter Herr Schäl, ergänzend noch der Hinweis, dass die Plakate am Tag nach der Wahl wieder zu entfernen sind. Freundliche Grüße Sabine Sachsenmaier Sehr geehrter Herr Schäl, das Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum ist eine sogenannte Sondernutzung und muss von der jeweiligen Gemeinde erlaubt werden. Die Plakate dürfen frühestens 6 Wochen vor der Wahl angebracht werden. Bitte beantragen Sie rechtzeitig die genannte Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Großflächenplakaten oder für das Anbringen von A 1 Plakaten im öffentlichen Straßenraum bei der Stadt Horb a.N. In Horb werden pro Stadteil mximal 5 A 1 Plakate erlaubt, in der Kernstadt insgesamt maximal 10. Falls Sie Großflächenplakate aufstellen möchten, teilen Sie bitte im Antrag den gewünschten Standort mit. Weitere Auflagen und Hinweise zum Anbringen der Plakate erhalten Sie dann mit der erteilten Erlaubnis. Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße Sabine Sachsenmaier


  • Höfen an der Enz

Von: Sandra Knöller <standesamt@hoefen-enz.de> An: <pirat@cs-gft.de> Sehr geehrter Herr Schäl, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich sollte noch wissen, in welchen Zeitraum die Plakate ausgehängt werden. Bitte beachten Sie, dass max. 10 Plakate im Gemeindegebiet aufgehängt werden dürfen. Des Weiteren befindet sich das Wahllokal der Gemeinde in der Wildbader Straße 1. Für Rückfragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Sandra Knöller Bürgermeisteramt Höfen an der Enz Wildbader Straße 1 75339 Höfen an der Enz Telefon: 07081/784-31 Fax: 07081/784-50 standesamt@hoefen-enz.de


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  • Loßburg:

Antworten wurden unten eingefügt. Mit freundlichen Grüßen Gerd Maser Bürgermeisteramt Loßburg Standesamt / Ordnungsamt Hauptstraße 50 72290 Loßburg Betreff: Wahlkampfinformationen Plakatierung Sehr geehrte Damen und Herren, zur Vorbereitung auf die kommende Bundestagswahl bitten wir um kurze Informationen zum Thema Plakatierung. Insbesondere sollten wir folgendes wissen: 1.) ab welchem Zeitpunkt dürfen Plakate von uns aufgehängt/aufgestellt werden? - 3 Wochen vor der Wahl. 2.) wann müssen die Plakate spätestens entfernt sein? - 1 Woche nach der Wahl. 3.) gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind? - nein.


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  • Nagold, wg. beginn der Plakatierung

Sehr geehrter Herr Schäl, danke für Ihre Anfrage. Plakate politischer Parteien dürfen bis zu 3 Monate vor der jeweiligen Wahl aufgehängt werden. Zu beachten sind dabei unsere Plakatierungsrichtlinien, die wir Ihnen bei Bedarf gerne zukommen lassen. Die Plakate sind unverzüglich nach der Wahl zu entfernen. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.



  • Neubulach:

Sehr geehrter Herr Schäl, anbei die Antworten zu Ihren Fragen: 1. frühestens ab 3 Monaten vor der Wahl 2. bis 3 Tage nach der Wahl 3. Einzuhaltende Mindestabstände etc. enthält die jeweilige Plakatierungsgenehmigung. Wir bitten Sie diese frühmöglich vorzugsweise mit beiliegendem Formular zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen Jessica Pfrommer Stadtverwaltung Neubulach Marktplatz 3 75387 Neubulach Mit freundlichen Grüßen Sabine Bittmann Stadtverwaltung Neubulach Marktplatz 3 75387 Neubulach E-mail: bittmann@neubulach.de Telefon: 07053 9695-0 Fax: 07053 6416 Internet: www.neubulach.de Hinweis: Gerne stehe ich auch telefonisch für Sie zur Verfügung. Sie erreichen mich regelmäßig von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zudem dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Sehr geehrter Herr Schäl, die Adressen unserer Wahllokale lauten (Änderungen vorbehalten) wie folgt:

  • Neubulach

Rathaus Neubulach, Marktplatz 3

  • Altbulach

Verwaltungsstelle Altbulach, Mühlstraße 11 (analog dieses Mal vorauss. unser Gebäude in der Brunnenstraße 6)

  • Liebelsberg

Verwaltungsstelle Liebelsberg, Hindenburgstr. 23

  • Martinsmoos

Verwaltungsstelle Martinsmoos, Wildbader Str. 35

  • Oberhaugstett

Verwaltungsstelle Oberhaugstett, Schulstraße 5

Mit freundlichen Grüßen Jessica Pfrommer Stadtverwaltung Neubulach Marktplatz 3 75387 Neubulach



  • Neuweiler

Sehr geehrter Herr Schäl, die in der Gemeinde geltenden Richtlinien können Sie den beigefügten Dokumenten entnehmen. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Dürr Bürgermeisteramt Neuweiler, Marktstraße 7, 75389 Neuweiler,

Merkblatt über das Plakatieren in der Gemeinde Neuweiler Zur Eindämmung des wilden Plakatierens wurden in der Gemeinde Neuweiler in allen Ortsteilen Plakattafeln geschaffen. Diese befinden sich in den Ortsteilen an folgenden Stellen:

  • Neuweiler: gegenüber vom Rathaus
  • Neuweiler-Agenbach: am Lagerraum der Gemeinde neben der Feuerwehr (In den Eichen 6)
  • Neuweiler-Breitenberg/Hinterweiler: auf dem Kirchplatz bei der Bushaltestelle
  • Neuweiler-Breitenberg/Vorderweiler: Ecke Hauptstraße/Weikenmühleweg
  • Neuweiler-Gaugenwald: am Rathaus (Zwerenberger Straße 15)
  • Neuweiler-Hofstett: am Buswartehaus (bei der Einmündung der Enztalstraße in die Forststraße)
  • Neuweiler-Oberkollwangen: an der "Molke" (Ecke Teinachstraße/Freudenstädter Straße)
  • Neuweiler-Zwerenberg: beim Gemeindehaus neben der Bushaltestelle

Im Zusammenhang mit der Benutzung der Anschlagtafeln gelten folgende Regelungen: 1. Plakate an anderen gemeindeeigenen Anschlagstellen werden grundsätzlich nicht mehr zugelassen (Ausnahmen bilden z.B. Wahlwerbung und einzeln genehmigungspflichtige Werbetafeln für Großveranstaltungen). 2. Für die Bevölkerung gilt die Empfehlung, ebenfalls keine Plakate an Gebäuden, Zäunen usw. mehr zuzulassen. 3. Erlaubt ist an den gemeindlichen Anschlagtafeln nur nicht kommerzielle Werbung in Form von Veranstaltungshinweisen durch Vereine oder sonstige Institutionen (z.B. nicht über eine Einladung hinausgehende Hinweise auf Wahlveranstaltungen oder Firmenwerbung etwa zum Tag der offenen Tür ohne Verkauf von Waren). Veranstalter aus der Gemeinde haben bei etwaigem Platzmangel Vorrang. 4. Die Veranstalter werden gebeten, ihre Plakate gut zu befestigen, damit die Anschlagtafeln keinen "zerfledderten" Eindruck machen. 5. Weiter werden die Veranstalter gebeten, unmittelbar nach dem Veranstaltungstermin ihre Plakate wieder abzunehmen und der Wiederverwertung zuzuführen (grüne Tonne oder Recyclinghöfe des Landkreises). 6. Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen kann zum Ausgleich des damit verbundenen Aufwands eine Verwaltungsgebühr festgesetzt werden. Der Bürgermeister Martin Buchwald

Gemeinde Neuweiler, Marktstraße 7, 75389 Neuweiler Piratenpartei Deutschland Landesverband Baden-Württemberg Herrn Claudio Schäl Bundestagswahl am 22. September 2013 Sehr geehrter Herr Schäl, Sehr geehrte Damen und Herren, im Hinblick auf die Bundestagswahl am 22. September 2013 teilen wir Ihnen mit, dass wir keine örtlichen Plakatierungsvorschriften haben. Wir bitten aber alle Parteien mit Rücksicht auf das Ortsbild, zurückhaltend mit Plakaten umzugehen. Plakate dürfen frühestens drei Monate vor der Bundestagswahl aufgehängt/aufgestellt werden. Sie müssen spätestens drei Tage nach der Wahl wieder entfernt sein. Bei gewerblichen Plakatierungsaktionen lassen wir pro Ortsteil maximal ein Plakat zu. Für nichtgewerbliche Veranstaltungshinweise haben wir (soweit der Platz reicht) in jedem unserer Ortsteile eine (in Neuweiler-Breitenberg in jedem der beiden Weiler) Anschlagtafel. Auf diese Tafeln dürfen allerdings nur Veranstaltungshinweise und keine sonstige Wahlwerbung. Unser Merkblatt über das Plakatieren in der Gemeinde Neuweiler ist diesem Schreiben beigelegt. Für Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen werden bei Wahlen Ausnahmegenehmigungen vom nach der Straßenverkehrsordnung hierzu grundsätzlich geltenden Verbot erteilt. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden, für die Gemeinde Neuweiler also das Landratsamt in Calw. Ein Hinweisblatt der Abteilung Straßenbau des Landratsamtes Calw mit Kriterien für das Aufstellen von Wahlplakaten an klassifizierten Straßen ist diesem Schreiben ebenfalls beigefügt. Mit einer Verteilung von Wahlinformationen über unser Amts- und Mitteilungsblatt sind wir nicht einverstanden. Hierzu verweisen wir auf die Tageszeitungen. Reine Veranstaltungshinweise auf Termine in unserer Gemeinde werden in die Gemeindezeitung von allen Parteien aufgenommen. Werbeanzeigen in der Gemeindezeitung können über die Nussbaum Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt, geschaltet werden. Mit freundlichen Grüßen Martin Buchwald Anlagen wie im Text erwähnt Martin Buchwald Unser Zeichen: 062.1 d Telefon: 07055 9298-10 Fax: 07055 1799 E-Mail: buchwald@neuweiler.de 7. Mai 2013


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  • Ostelsheim

Guten Tag, Ihre Anfrage bezüglich dem Aufstellen von Wahlplakaten beantworten wir wie folgt - das Aufstellen von Wahlplakaten bedarf einer Genehmigung der Gemeinde - die Menge und Größe der Plakate wird nicht begrenzt - aus der Plakatierungsgenehmigung geht der Termin ab wann Sie die Plakate aufhängen dürfen hervor - die Plakate sind spätestens am 3. Werktag nach der Veranstaltung zu entfernen. - es gelten die allgemeinen Kriterien für das Aufstellen von Plakattafeln (siehe Anlage) Mit freundlichen Grüßen Adelheid Both Bürgermeisteramt Ostelsheim Hauptstraße 8 75395 Ostelsheim


  • Obereichenbach

Sehr geehrter Herr Schäl, Plakatierung in Wahlkampfzeiten von zur Wahl zugelassenen Parteien ist bei uns ohne Genehmigung und ohne Kosten zulässig, wenn die einzelnen Plakate die Größe DIN A1 nicht überschreiten. Außerdem sind für die Aufstellung die straßenrechtlichen Vorschriften zu beachten (z.B. Abstand von Kreuzungen, nicht an Verkehrszeichen / Lichtsignalanlagen). Im Besonderen zu beachten sind die in der Anlage beigefügten "Kriterien für das Aufstellen von Werbeplakate". Sollten sie zu straßenrechtlichen Bestimmungen noch Fragen haben, erkundigen Sie sich bitte beim Landratsamt Calw, Abteiung Straßenbau, Tel.: 07051 / 160-989. Die Wahlplakate in unserer Gemeinde dürfen frühestens 6 Wochen vor dem Wahltag aufgestellt werden und sind in der Woche nach der Wahl vollständig zu entfernen. mit freundlichen Grüßen Annette Bose Bau- und Ordnungsamt Gemeinde Oberreichenbach


Sehr geehrter Herr Schäl, die Wahllokale befinden sich in Oberreichenbach und seinen Teilorten in folgenden Gebäuden:

  • Oberreichenbach: Rathaus, Schulstr. 3
  • Oberkollbach: altes Rathaus/Kindergarten, Alte Badstr. 88
  • Würzbach: Grundschule Würzbach, Calwer Str. 27
  • Igelsloch: altes Rathaus, Rathausgasse 1

Ich hoffe Ihnen damit ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Ursula Dreher Bürgermeisteramt Oberreichenbach Pass- und Meldeamt Schulstr. 3 75394 Oberreichenbach


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  • Pfalzgrafenweiler

Die Genehmigung liegt als Brief vor


Wahllokale der Bundestagswahl am 22. September 2013 Nummer des Wahlbezirks Abgrenzung des Wahlbezirks

  • Pfalzgrafenweiler I

Evang. Gemeindehaus, Pfarrweg 11, 72285 Pfalzgrafenweiler

  • Pfalzgrafenweiler II

Gemeindekindergarten, Im Schwert 7, 72285 Pfalzgrafenweiler

  • Pfalzgrafenweiler III und Neu-Nuifra

Kath. Kirchengemeinde, Killweg 40, 72285 Pfalzgrafenweiler

  • Pfalzgrafenweiler IV

Sporthalle Pfalzgrafenweiler, Burgstraße 37,

  • Teilort Bösingen

Rathaus Bösingen, Pfalzgrafenweilerstr. 5, 72285 Pfalzgrafenweiler

  • Teilort Durrweiler

Rathaus Durrweiler, Rathausstr. 1, 72285 Pfalzgrafenweiler

  • Teilort Edelweiler

Rathaus Edelweiler, Edelhalde 22, 72285 Pfalzgrafenweiler

  • Teilort Herzogsweiler

Bürgerhaus Herzogsweiler, Herzogstr. 25, 72285 Pfalzgrafenweiler

  • Teilort Kälberbronn

Rathaus Kälberbronn, Große-Tannen-Str. 2, 72285 Pfalzgrafenweiler


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  • Rohrdorf

Sehr geehrter Herr Schäl,

Ihren Plakatierungsantrag für den Wahlkampf zur Bundestagswahl 2013 können wir nur weiterbearbeiten, wenn Sie die Vorausgebühr von 15,00 € für maximal drei Werbeplakate (max. Größe DIN A0) überweisen.

Wir bitten Sie daher, die Gebühr in Höhe von 15,00 € auf folgendes Girokonto der Gemeindekasse zu überweisen: Sparkasse Pforzheim Calw, Konto Nr. 5000254 (BLZ 666 500 85).

Als Betreff geben Sie bitte "HHSt. 1.1100.100000" sowie das Stichwort "Bundestagswahl 2013" an.

Nach Eingang der 15,00 € werden wir Ihnen unverzüglich die Plakatierungsgenehmigung erteilen.

Mit freundlichen Grüssen Cinnioglu


Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Ulrike Hirsch Gesendet: Dienstag, 21. Mai 2013 11:34 An: Ayla Cinnioglu Betreff: WG: Antrag zur Plakatierungsgenehmigung BTW 2013


Von: Alexander Langner <Langner@gemeinde-rohrdorf.de> An: <pirat@cs-gft.de> Sehr geehrter Herr Schäl, für die Plakatierung in Bezug auf die Bundestagswahl benötigen die Parteien keine Genehmigung der Gemeinde.

  • Das Wahllokal der Gemeinde Rohrdorf ist im Bürgertreff, Komtureihof 1, 72229 Rohrdorf.

Mit freundlichen Grüßen Alexander Langner Gemeindeverwaltung Rohrdorf Tel: 07452-5008 Fax: 07452-2214 langner@gemeinde-rohrdorf.de

Sehr geehrter Herr Schäl, hiermit antworte ich Ihnen auf Ihre Mail vom 13.04.2013. Nachfolgend die Antworten zu Ihren Fragen bzgl. der Plakatierung: 1.)Zeitlich gibt es bei Wahlen von uns keine Vorgabe, ab wann die Plakate aufgestellt bzw. aufgehängt werden dürfen. 2. Die Plakate sollten schnellstmöglich nach der Bundestagswahl am 22.09.2013 wieder entfernt werden. Wenn möglich direkt am Montag, den 23.09.2013. 3Ansonsten sind keine Besonderheiten zu beachten. Mit freundlichen Grüßen Alexander Langner Gemeindeverwaltung Rohrdorf


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  • Schömberg:

Sehr geehrter Herr Schäl, wir beabsichtigen bis zu 50 Plakate (möglichst gleichmäßig auf Schömberg und Ortsteile verteilt) ab Anfang August (8 Wochen vor Wahltermin) zu genehmigen. Nach der Bundestagswahl sind die Plakate unverzüglich wieder zu entfernen. Im Rahmen der Plakatierungsgenehmigung werden Auflagen u. a. zur Verkehrssicherung erteilt. Bitte stellen Sie daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag. Dieser kann formlos mittels E-Mail erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Gez. Blaich Bürgermeisteramt Schömberg



  • Simonzheim

Sehr geehrter Herr Schäl, zunächst dürfen wir auf das beigefügte Merkblatt verweisen. Diese Auflagen sind zu beachten. Die Aufstellung von Plakaten innerorts auf öffentlichen Verkehrsflächen muss beim Bürgermeisteramt Simmozheim beantragt werden. Dauer der Plakatierung: Längstens 8 Wochen vor und 2 Wochen nach der Wahl. Mit freundlichen Grüßen Renate Meier Gemeinde Simmozheim Hauptstr. 8 75397 Simmozheim


  • Schopfloch

Sehr geehrter Herr Schäl, unsere Wahllokale sind in Schopfloch:

  • Ev. Gemeindehaus, Marktplatz 3
  • Oberiflingen: Iflinger Halle, Schönblickstraße 34
  • Unteriflingen: Ortschaftsverwaltung Unteriflingen, Bergstraße 2.

Die Sondernutzungserlaubnis für die Plakatierung in Schopfloch und den Ortsteilen ist im Anhang.

Mit freundlichem Gruß M. Stengel Gemeinde Schopfloch Marktplatz 2 72296 Schopfloch Tel.: 07443/9603-11 Fax: 07443/4077 E-Mail: m.stengel@schopfloch.de

Genehmigt Von KW 31/2013 bis KW 39/2013 Genehmigt sin 10 Werbetafeln per Email, übliche Auflagen


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  • Unterreichenbach

Von: Ralph Sluka <Sluka@unterreichenbach.de> An: Pirat Claudio <pirat@cs-gft.de>

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Richtlinien des Straßenbauamts Calw sind einzuhalten. Unsere Wahllokale sind Im:

  • Oberdorf 20 und Rathausstraße 4.

Mit frundlichen Grüßen Sluka



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  • Waldachtal:

Guten Tag, Ihre Anfragen beantworten wir gerne wie folgt: Die Plakatwerbung kann ca. 6-8 Wochen vor dem Wahltermin erfolgen. Die Plakate sollen ca. 1 Woche nach der Wahl wieder entfernt sein. Für das Aufhängen / Aufstellen der Wahlplakate gelten folgende allgemeinen Regelungen: 1.Das Lichtraumprofil der Straßen (seitliche Begrenzung 1,50 m vom befestigten Fahrbahnrand, obere Begrenzung 4,50 m), sowie bei Rad- und Gehwegen (seitliche Begrenzungen 0,25 m vom Rand der Gehwege, obere Begrenzung 2,50 m) ist einzuhalten. 2.Der Straßenbauverwaltung, dem Landratsamt Freudenstadt, dem Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten und der Gemeinde Waldachtal wird das Recht vorbehalten, die Änderung des Standortes bzw. die vollständige Entfernung der Werbeschilder/Plakate zu verlangen, sofern sie den Verkehrsablauf beeinträchtigen. 3.Die Anbringung der Werbetafeln ist mit den jeweiligen privaten Grundstückseigentümern direkt abzusprechen. 4.Eine Sichtbehinderung durch die Werbetafeln darf nicht eintreten. 5.Verkehrszeichen dürfen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. 6.Private Rechte Dritter werden durch diese Bestätigung nicht berührt. 7.Die Standfestigkeit der Werbetafeln ist sicherzustellen. 8.Eine Anbringung an den Brückengeländern im Bereich der klassifizierten Straßen darf nicht erfolgen. Auch eine Anbringung an und im Bereich der Bushaltestellen ist untersagt. 9.Für eventuelle Schäden, die durch die Werbetafeln verursacht werden, haftet allein der Aufsteller/Antragsteller 10.Werbung mit / für Alkohol oder sonst kritischen Punkten darf nicht erfolgen. 11.In den Ortschaften Cresbach, Hörschweiler, Lützenhardt, Salzstetten und Tumlingen dürfen insgesamt maximal 30 Plakate aufgehängt werden. 12.Nach der Veranstaltung sind die Plakate wieder zeitnah, spätestens nach 8 Tagen abzubauen bzw. zu entfernen. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Fahrner



  • Wildberg

Sehr geehrter Herr Schäl, in der Stadt Wildberg gelten folgende Bedingungen: 1. Wahlkampfplakate sind ab dem 22. Juli (2 Monate vor der Wahl) zulässig. 2. Die Plakate sind unmittelbar nach der Wahl (d.h. in der Woche nach der Wahl, bis 29.09.13) vollständig zu entfernen. 3. Besonderheiten werden dann mitgeteilt, wenn uns konkret eine Anfrage vorliegt. Z. B. ist die Sichtfreiheit an Einmündungen etc. zu gewährleisten, oder Gestaltungslaternen dürfen nicht beklebt werden (wegen Lackschäden). Des weiteren ist uns stets ein verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen (mit Adresse und Telefonnummer). Mit freundlichen Grüßen Christina Baumert Stadtverwaltung Wildberg Marktstr. 2 72218 Wildberg

Sehr geehrter Herr Schäl, Bezug nehmend auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, dass keine Einwände seitens der Stadt Wildberg gegen Ihr Vorhaben, für die Bundestagswahl zu plakatieren, besteht. Die Plakate sind jedoch so aufzustellen / aufzuhängen, dass keine Verkehrsbehinderungen entstehen und die Plakate wetterbedingt (z. B. durch Sturmböen) keine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen werden. Beiliegende Regelungen seitens des Landkreises Calw sind jedoch zu beachten und einzuhalten. Die Sondernutzung darf – wie Ihnen bereits am15.04.2013 mitgeteilt – ab dem 22. Juli 2013 ausgeübt werden. Unmittelbar nach der Wahl am 22.09.2013 sind diese weder vollständig zu entfernen. Unser Einverständnis bezieht sich auf alle Stadtteile (Wildberg, Effringen, Gültlingen, Schönbronn und Sulz am Eck). Unsere Wahllokale befinden sich an folgenden Standorten:

  • Wildberg – Mitte: Grundschule Wildberg, Talstraße 6
  • Wildberg – West: Bildungszentrum Wildberg, Schafscheuernberg 5
  • Wildberg – Ost: Ev. Gemeindehaus, Wacholderweg 52
  • Schönbronn: Rathaus, Bulerstraße 36
  • Effringen: Grundschule, Schulstraße 5
  • Gültlingen: Rathaus, Wildberger Straße 11
  • Sulz am Eck: Rathaus, Kirchstraße 32
  • sowie Briefwahl: Rathaus Wildberg, Marktstraße 2

Die Sondernutzung können Sie nach der örtlichen Gebührensatzung gebührenfrei ausüben. Bitte achten Sie jedoch darauf, dass die Plakate entsprechend den Vorgaben angebracht und wieder rechtzeitig abgehängt werden. Andernfalls müssten wir Ihnen die Kosten einer eventuellen Ersatzvornahme in Rechnung stellen. Mit freundlichen Grüßen Christina Baumert Stadtverwaltung Wildberg Marktstr. 2 72218 Wildberg Telefon 07054/201-111 Telefax 07054/201-5111


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